Rechtssatz RS0101958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101958
Geschäftszahl
11Os63/93 (11Os64/93, 11Os65/93, 11Os66/93, 11Os67/93, 11Os68/93, 11Os69/93, 11Os70/93, 11Os71/93); 15Os53/99
Entscheidungsdatum
06.05.1999
Rechtssatz
An einem Verfahren nach § 494 a StPO ist neben dem im früheren Strafverfahren nicht anklageberechtigt gewesenen (Privatankläger) Ankläger des neuen Strafverfahrens zusätzlich der (Privatankläger) Ankläger des früheren Verfahrens zu beteiligen (Anhörungsrecht und Beschwerderecht).An einem Verfahren nach Paragraph 494, a StPO ist neben dem im früheren Strafverfahren nicht anklageberechtigt gewesenen (Privatankläger) Ankläger des neuen Strafverfahrens zusätzlich der (Privatankläger) Ankläger des früheren Verfahrens zu beteiligen (Anhörungsrecht und Beschwerderecht).
Entscheidungstexte
- 11 Os 63/93
Entscheidungstext OGH 18.05.1993 11 Os 63/93
Veröff: EvBl 1993/143 S 561
- 15 Os 53/99
Entscheidungstext OGH 06.05.1999 15 Os 53/99
Auch; Beisatz: Unter dem gemäß § 494a Abs 3 und § 495 Abs 3 StPO zu hörenden Ankläger ist jener Ankläger zu verstehen, dem im früheren Verfahren die Parteistellung zukam. Handelte es sich dabei um ein Privatanklageverfahren, so hat nur dieser Privatankläger das Recht auf Anhörung und demnach auch nur dieser ein Beschwerderecht gemäß § 498 Abs 2 StPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101958
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0110OS00063_9300000_001