Gründe:
Josef P***** wurde auf Grund von Privatanklagen (Privatankläger Kurt R*****, Brigitte F***** und Dr.Friedrich Fl*****, dieser auch als Vertreter der beiden anderen) mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 5. November 1993, GZ U 68/90-25, des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 (zu ergänzen: Abs 1) StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß § 43 Abs 1 StGB) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verurteilt. Eine dagegen vom Privatangeklagten erhobene Berufung wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Beschluß vom 3. Mai 1994, AZ 13 c Bl 200/94 (= ON 30 des U-Aktes) als verspätet zurück.Josef P***** wurde auf Grund von Privatanklagen (Privatankläger Kurt R*****, Brigitte F***** und Dr.Friedrich Fl*****, dieser auch als Vertreter der beiden anderen) mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 5. November 1993, GZ U 68/90-25, des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, (zu ergänzen: Absatz eins,) StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verurteilt. Eine dagegen vom Privatangeklagten erhobene Berufung wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Beschluß vom 3. Mai 1994, AZ 13 c Bl 200/94 (= ON 30 des U-Aktes) als verspätet zurück.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 23. November 1995, GZ U 425/95-8, wurde Josef P***** auf Grund einer von den Privatanklägern Kurt R***** und Dr. Friedrich Fl***** erhobenen weiteren Privatanklage des am 24. Juni und am 27. Juli 1995 (also innerhalb der Probezeit) begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB neuerlich schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht gemäß § 494a (zu ergänzen: Abs 1 Z 2) StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Liesing gewährten bedingten Strafnachsicht, verlängerte aber (§ 494a Abs 6 StPO) die Probezeit auf fünf Jahre.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 23. November 1995, GZ U 425/95-8, wurde Josef P***** auf Grund einer von den Privatanklägern Kurt R***** und Dr. Friedrich Fl***** erhobenen weiteren Privatanklage des am 24. Juni und am 27. Juli 1995 (also innerhalb der Probezeit) begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB neuerlich schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht gemäß Paragraph 494 a, (zu ergänzen: Absatz eins, Ziffer 2,) StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Liesing gewährten bedingten Strafnachsicht, verlängerte aber (Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO) die Probezeit auf fünf Jahre.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 4. September 1998, GZ 4 U 102/98p-19, wurde Josef P***** schließlich auf Grund einer von den Privatanklägern Sascha und Franz S***** (beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Friedrich Fl*****) erhobenen Privatanklage der am 9. März 1998 (also innerhalb der verlängerten Probezeit) verübten Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 erster Fall StGB und der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht über Antrag des Privatanklagevertreters (S 49), der nach der Aktenlage (wie er auch in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung bekräftigt) ausschließlich in dieser Eigenschaft auftrat, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 5. November 1993 gewährten bedingten Strafnachsicht, ohne allerdings die Privatankläger des Verfahrens AZ U 68/90 des Bezirksgerichtes Liesing vorher gehört zu haben (§ 494a Abs 3 StPO); diesen wurde auch keine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 4. September 1998, GZ 4 U 102/98p-19, wurde Josef P***** schließlich auf Grund einer von den Privatanklägern Sascha und Franz S***** (beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Friedrich Fl*****) erhobenen Privatanklage der am 9. März 1998 (also innerhalb der verlängerten Probezeit) verübten Vergehen der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, erster Fall StGB und der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht über Antrag des Privatanklagevertreters (S 49), der nach der Aktenlage (wie er auch in einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung bekräftigt) ausschließlich in dieser Eigenschaft auftrat, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 5. November 1993 gewährten bedingten Strafnachsicht, ohne allerdings die Privatankläger des Verfahrens AZ U 68/90 des Bezirksgerichtes Liesing vorher gehört zu haben (Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO); diesen wurde auch keine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt.
Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat erhoben die Privatankläger Sascha und Franz S***** Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, die sie mit einer Beschwerde gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht verbanden. Mit Urteil vom 25. Jänner 1999, AZ 19 Bl 157/98 (= ON 27 des U-Aktes) gab das Landesgericht Korneuburg der Berufung nicht Folge, hob jedoch in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Beschluß auf und widerrief gemäß § 494a Abs 1 Z 2 (gemeint: Z 4) StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 4. November 1993 gewährte bedingte Strafnachsicht.Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat erhoben die Privatankläger Sascha und Franz S***** Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, die sie mit einer Beschwerde gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht verbanden. Mit Urteil vom 25. Jänner 1999, AZ 19 Bl 157/98 (= ON 27 des U-Aktes) gab das Landesgericht Korneuburg der Berufung nicht Folge, hob jedoch in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Beschluß auf und widerrief gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, (gemeint: Ziffer 4,) StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB die mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 4. November 1993 gewährte bedingte Strafnachsicht.