Rechtssatz RS0112015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112015
Entscheidungsdatum
06.05.1999
Rechtssatz
Unter dem gemäß § 494a Abs 3 und § 495 Abs 3 StPO zu hörenden Ankläger ist jener Ankläger zu verstehen, dem im früheren Verfahren die Parteistellung zukam. Handelte es sich dabei um ein Privatanklageverfahren, so hat nur dieser Privatankläger das Recht auf Anhörung und demnach auch nur dieser ein Beschwerderecht gemäß § 498 Abs 2 StPO.Unter dem gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3 und Paragraph 495, Absatz 3, StPO zu hörenden Ankläger ist jener Ankläger zu verstehen, dem im früheren Verfahren die Parteistellung zukam. Handelte es sich dabei um ein Privatanklageverfahren, so hat nur dieser Privatankläger das Recht auf Anhörung und demnach auch nur dieser ein Beschwerderecht gemäß Paragraph 498, Absatz 2, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112015
Dokumentnummer
JJR_19990506_OGH0002_0150OS00053_9900000_001