Gründe:
Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - seit 1. Dezember 2000 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. November 2000, GZ 41 E Vr 1118/00-38, Hv 143/00 wurde Johann H***** eines vollendeten sowie eines versuchten (§ 15 StGB) Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 27 Abs 2 SMG zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 8. März 2004, GZ 41 E Vr 1118/00, Hv 143/00-53, sah das Landesgericht Wiener Neustadt - ungeachtet des aus der Strafregisterauskunft (GZ 41 E Vr 1118/00, Hv 143/00-54) ersichtlichen Umstandes, dass die Probezeit wegen des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Jänner 2002, AZ 71 Hv 5/02b, verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen war, und solcherart entgegen der Bestimmung des § 49 StGB - die am 27. November 2000 ausgesprochene Sanktion (mittlerweile rechtskräftig) endgültig nach. Mit - ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigtem - seit 14. April 2004 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 8. April 2004, GZ 6 U 19/02g-33, wurde Johann H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB gemäß dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde (neben einer Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO (ungeachtet der bereits erfolgten endgültigen Nachsicht) vom Widerruf der zur GZ 41 E Vr 1118/00, Hv 143/00-38 des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert. Diese Beschlussfassung erfolgte ohne Einsichtnahme in die bezughabenden Vorstrafakten, deren Beischaffung nach der Aktenlage unterblieben war.Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - seit 1. Dezember 2000 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. November 2000, GZ 41 E römisch fünf r 1118/00-38, Hv 143/00 wurde Johann H***** eines vollendeten sowie eines versuchten (Paragraph 15, StGB) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, SMG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 8. März 2004, GZ 41 E römisch fünf r 1118/00, Hv 143/00-53, sah das Landesgericht Wiener Neustadt - ungeachtet des aus der Strafregisterauskunft (GZ 41 E römisch fünf r 1118/00, Hv 143/00-54) ersichtlichen Umstandes, dass die Probezeit wegen des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Jänner 2002, AZ 71 Hv 5/02b, verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen war, und solcherart entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, StGB - die am 27. November 2000 ausgesprochene Sanktion (mittlerweile rechtskräftig) endgültig nach. Mit - ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigtem - seit 14. April 2004 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 8. April 2004, GZ 6 U 19/02g-33, wurde Johann H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB gemäß dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde (neben einer Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (ungeachtet der bereits erfolgten endgültigen Nachsicht) vom Widerruf der zur GZ 41 E römisch fünf r 1118/00, Hv 143/00-38 des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert. Diese Beschlussfassung erfolgte ohne Einsichtnahme in die bezughabenden Vorstrafakten, deren Beischaffung nach der Aktenlage unterblieben war.