Gründe:
Beim Landesgericht Innsbruck war ab 20. November 2007 ein Strafverfahren gegen Pavel B***** anhängig. Am 13. Februar 2008 brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Anklageschrift gegen ihn wegen mehrerer, ausschließlich in Österreich begangener strafbarer Handlungen beim Landesgericht Innsbruck ein (AZ 29 Hv 14/08x) und gab unter einem die Erklärung ab, dass „zu einer weiteren Verfolgung des Genannten über die Anklageschrift hinaus (Einbruchsdiebstähle in Deutschland und Frankreich, Bankomatbehebungen in Italien) aufgrund des Umstands, dass es sich hiebei um Auslandstaten eines Ausländers handelt, kein Grund gefunden wird (diesbezüglich § 190 Z 1 StPO)".Beim Landesgericht Innsbruck war ab 20. November 2007 ein Strafverfahren gegen Pavel B***** anhängig. Am 13. Februar 2008 brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Anklageschrift gegen ihn wegen mehrerer, ausschließlich in Österreich begangener strafbarer Handlungen beim Landesgericht Innsbruck ein (AZ 29 Hv 14/08x) und gab unter einem die Erklärung ab, dass „zu einer weiteren Verfolgung des Genannten über die Anklageschrift hinaus (Einbruchsdiebstähle in Deutschland und Frankreich, Bankomatbehebungen in Italien) aufgrund des Umstands, dass es sich hiebei um Auslandstaten eines Ausländers handelt, kein Grund gefunden wird (diesbezüglich Paragraph 190, Ziffer eins, StPO)".
Mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. März 2008, GZ 29 Hv 14/08x-44, wurde Pavel B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. März 2008, GZ 29 Hv 14/08x-44, wurde Pavel B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft Bozen ersuchte am 5. Mai 2008 im Rechtshilfeweg (ON 2 im Akt AZ 5 HSt 41/08g der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis) den „Untersuchungsrichter zuständig für Rechtshilfe am Landesgericht Innsbruck" um Einvernahme des Pavel B***** im Beisein seines Verteidigers sowie des zuständigen Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft Bozen wegen des Verdachts der Begehung von zwei Einbruchsdiebstählen, begangen am 13. Oktober 2007 in Schlanders zum Nachteil des Boguslaw Z***** und am 22. Dezember 2007 in Bruneck zum Nachteil der Barbara H*****. Denn nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen sei Pavel B***** am 27. Dezember 2007 von der Polizeiinspektion Kematen wegen verschiedener Einbruchsdiebstähle in Österreich festgenommen worden; im Zuge der Beschuldigtenvernehmungen (ON 20 S 15 in AZ 5 HSt 41/08g bzw ON 6 S 139 im Verfahren AZ 29 Hv 14/08x des Landesgerichts Innsbruck) habe dieser auch den Einbruchsdiebstahl in Bruneck zugegeben, während er jenen in Schlanders bestritten hätte. Weil „diese Anhörungen von Seiten der Tiroler Polizei ohne Rechtsbeistand des inhaftierten" Pavel B***** durchgeführt worden und daher „in Italien prozessrechtlich nicht benutzbar" seien, sei es - so die Staatsanwaltschaft Bozen - notwendig, den Genannten im Beisein eines Verteidigers zu vernehmen; gleichzeitig werde um die Erlaubnis der Anwesenheit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft Bozen bei der Vernehmung angesucht.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragte daraufhin (im Verfahren AZ 1 HSt 32/08b) die Vornahme „der begehrten kontradiktorischen Vernehmung" des Beschuldigten gemäß § 165 Abs 2 StPO (ON 1 S 1).Die Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragte daraufhin (im Verfahren AZ 1 HSt 32/08b) die Vornahme „der begehrten kontradiktorischen Vernehmung" des Beschuldigten gemäß Paragraph 165, Absatz 2, StPO (ON 1 S 1).
Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 11. Juni 2008, GZ 30 HR 275/08s-3, diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in § 165 Abs 1 StPO normierte Voraussetzung, dass eine Unmöglichkeit der Vernehmung in der Hauptverhandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu besorgen sei, läge nicht vor, zumal sich „aus dem Rechtshilfeersuchen dafür keine Anhaltspunkte" ergäben. Die Staatsanwaltschaft Bozen wünsche „eine normale" Vernehmung, bei der den zuständigen ausländischen Stellen die Anwesenheit und Mitwirkung gestattet werden könne, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung erforderlich erscheint.Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 11. Juni 2008, GZ 30 HR 275/08s-3, diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in Paragraph 165, Absatz eins, StPO normierte Voraussetzung, dass eine Unmöglichkeit der Vernehmung in der Hauptverhandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu besorgen sei, läge nicht vor, zumal sich „aus dem Rechtshilfeersuchen dafür keine Anhaltspunkte" ergäben. Die Staatsanwaltschaft Bozen wünsche „eine normale" Vernehmung, bei der den zuständigen ausländischen Stellen die Anwesenheit und Mitwirkung gestattet werden könne, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung erforderlich erscheint.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 4) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27. Juni 2008, AZ 7 Bs 366/08v, keine Folge. Nach seiner Auffassung seien die Fälle, die zu einer kontradiktorischen Vernehmung berechtigten, in § 165 Abs 1 StPO abschließend geregelt. Dem Rechtshilfeersuchen seien diesbezüglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen. Die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers oder jene der Anwesenheit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft Bozen mache aus einer Vernehmung nicht schon eine kontradiktorische Vernehmung im Sinn des § 165 StPO. Für „gewöhnliche Beschuldigtenvernehmungen" sei nach § 55 Abs 1 ARHG die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen im Sinn des § 58 ARHG sei nicht beantragt worden.Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 4) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27. Juni 2008, AZ 7 Bs 366/08v, keine Folge. Nach seiner Auffassung seien die Fälle, die zu einer kontradiktorischen Vernehmung berechtigten, in Paragraph 165, Absatz eins, StPO abschließend geregelt. Dem Rechtshilfeersuchen seien diesbezüglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen. Die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers oder jene der Anwesenheit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft Bozen mache aus einer Vernehmung nicht schon eine kontradiktorische Vernehmung im Sinn des Paragraph 165, StPO. Für „gewöhnliche Beschuldigtenvernehmungen" sei nach Paragraph 55, Absatz eins, ARHG die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen im Sinn des Paragraph 58, ARHG sei nicht beantragt worden.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck übermittelte daraufhin das Rechtshilfeersuchen am 8. Juli 2008 der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis, weil Pavel B***** am 29. April 2008 in die Justizanstalt Suben überstellt worden war (ON 1 S 3).
Am 18. August 2008 trat die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bozen „zuständigkeitshalber gemäß § 55 Abs 1a zweiter Satz ARHG iVm § 57 Abs 1 EU-JZG zur Durchführung der Beschuldigtenvernehmung" an den Ermittlungsrichter des Landesgerichts Ried im Innkreis mit der Begründung ab, dass „das Thema der Rechtshilfe einen Zusammenhang mit dem inländischen Verfahren AZ 29 Hv 14/08x des Landesgerichts Innsbruck aufweist" (ON 1 S 3 verso).Am 18. August 2008 trat die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bozen „zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, zweiter Satz ARHG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, EU-JZG zur Durchführung der Beschuldigtenvernehmung" an den Ermittlungsrichter des Landesgerichts Ried im Innkreis mit der Begründung ab, dass „das Thema der Rechtshilfe einen Zusammenhang mit dem inländischen Verfahren AZ 29 Hv 14/08x des Landesgerichts Innsbruck aufweist" (ON 1 S 3 verso).
Auch der Einzelrichter dieses Landesgerichts erklärte sich mit Beschluss vom 18. August 2008, GZ 11 HR 186/08m-10, zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens für nicht zuständig, weil sich aus den Materialien zu § 55 Abs 1a ARHG ergebe, dass eine gerichtliche Zuständigkeit nur bestünde, soweit (gerade) ein Hauptverfahren geführt wird. Es genüge nicht, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein Verfahren geführt wurde. Da das Strafverfahren AZ 29 Hv 14/08x des Landesgerichts Innsbruck bereits am 31. März 2008 beendet worden war, komme diese Zuständigkeitsvorschrift nicht mehr zum Tragen, sodass gemäß § 55 Abs 1 ARHG die Staatsanwaltschaft zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens zuständig sei.Auch der Einzelrichter dieses Landesgerichts erklärte sich mit Beschluss vom 18. August 2008, GZ 11 HR 186/08m-10, zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens für nicht zuständig, weil sich aus den Materialien zu Paragraph 55, Absatz eins a, ARHG ergebe, dass eine gerichtliche Zuständigkeit nur bestünde, soweit (gerade) ein Hauptverfahren geführt wird. Es genüge nicht, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein Verfahren geführt wurde. Da das Strafverfahren AZ 29 Hv 14/08x des Landesgerichts Innsbruck bereits am 31. März 2008 beendet worden war, komme diese Zuständigkeitsvorschrift nicht mehr zum Tragen, sodass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ARHG die Staatsanwaltschaft zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens zuständig sei.
Der gegen diese Entscheidung von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erhobenen Beschwerde (ON 11) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 8. September 2008, AZ 7 Bs 319/08y, im Wesentlichen mit inhaltlich gleichlautender Begründung nicht Folge.
Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bozen wurde demzufolge von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis einer Erledigung zugeführt (ON 18 [Beschuldigtenvernehmung des Pavel B***** vom 11. November 2008] und ON 19 [Erledigungsschreiben]).