Rechtssatz RS0125316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125316
Geschäftszahl
11Os65/09g (11Os66/09d, 11Os67/09a, 11Os68/09y)
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs 1a ARHG ist ab dem Zeitpunkt der Anklageeinbringung - unter der weiteren Voraussetzung eines thematischen Zusammenhangs mit dem inländischen Verfahren - das erkennende Gericht für die Vernehmung von Personen und die Überlassung von Akten, aber auch für Auskünfte über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme (welche erst nach eingetretener Rechtskraft des Urteils überhaupt möglich sind) zuständig; die allein relevante Prämisse, dass „die Anklage eingebracht worden ist", erfährt durch die rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens mittels Urteils keine Änderung.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, ARHG ist ab dem Zeitpunkt der Anklageeinbringung - unter der weiteren Voraussetzung eines thematischen Zusammenhangs mit dem inländischen Verfahren - das erkennende Gericht für die Vernehmung von Personen und die Überlassung von Akten, aber auch für Auskünfte über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme (welche erst nach eingetretener Rechtskraft des Urteils überhaupt möglich sind) zuständig; die allein relevante Prämisse, dass „die Anklage eingebracht worden ist", erfährt durch die rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens mittels Urteils keine Änderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125316
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0110OS00065_09G0000_001