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Rechtssatz RS0125316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125316

Geschäftszahl

11Os65/09g (11Os66/09d, 11Os67/09a, 11Os68/09y)

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, ARHG ist ab dem Zeitpunkt der Anklageeinbringung - unter der weiteren Voraussetzung eines thematischen Zusammenhangs mit dem inländischen Verfahren - das erkennende Gericht für die Vernehmung von Personen und die Überlassung von Akten, aber auch für Auskünfte über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme (welche erst nach eingetretener Rechtskraft des Urteils überhaupt möglich sind) zuständig; die allein relevante Prämisse, dass „die Anklage eingebracht worden ist", erfährt durch die rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens mittels Urteils keine Änderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125316

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20090908_OGH0002_0110OS00065_09G0000_001