Die aus Z 5 vierter Fall erhobene Behauptung, die Aussage der Zeugin Mag. Sabine F***** (S 481 ff/XVIII) sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden und deren Verwertung im Urteil daher unzulässig gewesen, weil die Genannte nach einer im Zuge der Vernehmung erfolgten Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO eine - weitere - Aussage verweigerte (S 519/XVIII), verkennt die Reichweite des § 152 Abs 5 StPO. Die erst im Zuge einer bis dahin formell korrekt geführten Zeugenvernehmung abgegebene Entschlagungserklärung nach § 152 Abs 1 StPO steht der prozessordnungsgemäßen Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Aussage durch die Tatrichter nicht entgegen (14 Os 94/02 = EvBl 2003/73, 306; RIS-Justiz RS0117192). Da im Urteil zu entscheidenden Tatsachen nur Bezüge auf die gemäß § 258 Abs 1 erster Satz StPO verwertbare Aussage der Zeugin ersichtlich sind (US 11, 14 f, 17, 22 f, 28 ff), liegt die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vor.Die aus Ziffer 5, vierter Fall erhobene Behauptung, die Aussage der Zeugin Mag. Sabine F***** (S 481 ff/XVIII) sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden und deren Verwertung im Urteil daher unzulässig gewesen, weil die Genannte nach einer im Zuge der Vernehmung erfolgten Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eine - weitere - Aussage verweigerte (S 519/XVIII), verkennt die Reichweite des Paragraph 152, Absatz 5, StPO. Die erst im Zuge einer bis dahin formell korrekt geführten Zeugenvernehmung abgegebene Entschlagungserklärung nach Paragraph 152, Absatz eins, StPO steht der prozessordnungsgemäßen Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Aussage durch die Tatrichter nicht entgegen (14 Os 94/02 = EvBl 2003/73, 306; RIS-Justiz RS0117192). Da im Urteil zu entscheidenden Tatsachen nur Bezüge auf die gemäß Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO verwertbare Aussage der Zeugin ersichtlich sind (US 11, 14 f, 17, 22 f, 28 ff), liegt die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vor.
Zur monierten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist vorweg zu bemerken, dass einem Rechtsmittelwerber die erforderliche Beschwer fehlt, wenn ein in abstracto erhebliches Beweismittel unerörtert bleibt, das allein jedoch die für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren entscheidenden Tatsachen (in ihrer notwendigen Gesamtheit) herbeizuführen nicht geeignet ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 78, 424).Zur monierten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ist vorweg zu bemerken, dass einem Rechtsmittelwerber die erforderliche Beschwer fehlt, wenn ein in abstracto erhebliches Beweismittel unerörtert bleibt, das allein jedoch die für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren entscheidenden Tatsachen (in ihrer notwendigen Gesamtheit) herbeizuführen nicht geeignet ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 78, 424).
Den Umstand, dass der Angeklagte sein Wissen um das „Fehlen" von 32 Mio USD (die durch frühere, teilweise neuerlich dafür vorgesehene und deshalb beworbene Investoren aufgebracht worden waren) eingestanden hatte (S 379/XVIII), sieht die öffentliche Anklägerin als erheblich für den Schluss der Tatrichter im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite des Angeklagten - ob dieser nämlich (trotzdem) noch an einen Börsegang glauben konnte. Dabei lässt sie jedoch außer Acht, dass - unbekämpft - das Erstgericht schon den objektiven Tatbestand des angeklagten qualifizierten Betruges als nicht erwiesen ansah: Die vertriebenen Wertpapiere zielten auf den (letztlich erfolgten: US 20) Erwerb von Anteilen an der S***** ab, wobei auf die Hochrisikoveranlagung (keinerlei Gewinngarantie, Möglichkeit des Verlustes des Gesamtkapitals) hingewiesen wurde, sohin keine Täuschungen und damit kausal verknüpfte, irrtumsbedingte Vermögungsverfügungen vorlagen, insbesondere nicht über das Vorhandensein einer den Börsegang anstrebenden Gesellschaft (US 16 bis 20). Die Rechtsmittelwerberin versäumt darzulegen, dass das in Rede stehende Verfahrensergebnis (auch) die gesamte äußere Tatseite beeinflussen hätte können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - der es im Übrigen an jeglichem Vorbringen zum Freispruch von der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mangelt, weshalb auf das gänzliche Urteilsaufhebung anstrebende Rechtsmittel in diesem Umfang keine Rücksicht genommen werden konnte (§ 285 Abs 1 StPO) - war daher - in Übereinstimmung mit dem Croquis der Generalprokuratur - bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - der es im Übrigen an jeglichem Vorbringen zum Freispruch von der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mangelt, weshalb auf das gänzliche Urteilsaufhebung anstrebende Rechtsmittel in diesem Umfang keine Rücksicht genommen werden konnte (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) - war daher - in Übereinstimmung mit dem Croquis der Generalprokuratur - bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).