Rechtssatz RS0117593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117593
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Rechtssatz
Ob die Begründung von Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO unvollständig ist, bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Tatsachenfeststellung. Blieb ein in abstracto erhebliches Beweismittel, das jedoch nicht in Richtung - für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend - günstigerer als der festgestellten Tatsachen weist, unerörtert, fehlt dem Nichtigkeitswerber die erforderliche Beschwer, weil sich die Unvollständigkeit nicht zu seinem Nachteil auf die getroffenen Feststellungen ausgewirkt hat. Anders als jene des § 281 Abs 3 StPO gehört diese Art von Beschwer zu den nach § 285a Z 2 StPO deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Tatumständen, weil sich das Erfordernis aus dem Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes und nicht aus §§ 282, 281 Abs 3 StPO ergibt.Ob die Begründung von Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO unvollständig ist, bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Tatsachenfeststellung. Blieb ein in abstracto erhebliches Beweismittel, das jedoch nicht in Richtung - für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend - günstigerer als der festgestellten Tatsachen weist, unerörtert, fehlt dem Nichtigkeitswerber die erforderliche Beschwer, weil sich die Unvollständigkeit nicht zu seinem Nachteil auf die getroffenen Feststellungen ausgewirkt hat. Anders als jene des Paragraph 281, Absatz 3, StPO gehört diese Art von Beschwer zu den nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Tatumständen, weil sich das Erfordernis aus dem Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes und nicht aus Paragraphen 282, 281, Absatz 3, StPO ergibt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 40/03
Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 40/03
- 11 Os 171/02
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 11 Os 171/02
Auch
- 13 Os 151/03
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 151/03
Auch
- 14 Os 93/05s
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 14 Os 93/05s
Vgl auch
- 11 Os 66/06z
Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 66/06z
Auch
- 13 Os 137/08h
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 137/08h
Auch
- 12 Os 3/09x
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 3/09x
Vgl
- 12 Os 116/11t
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 116/11t
Auch
- 15 Os 109/11k
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 15 Os 109/11k
- 17 Os 20/12p
Entscheidungstext OGH 10.12.2012 17 Os 20/12p
Vgl auch
- 12 Os 126/15v
Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 126/15v
Auch; Beisatz: Ein bloß im Hinblick auf einen Qualifikationstatbestand relevantes Beweisergebnis steht einer zum Grundtatbestand getroffenen Negativfeststellung nicht erörterungsbedürftig entgegen. (T1)
- 12 Os 131/17g
Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 131/17g
Vgl
- 14 Os 135/18m
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 135/18m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117593
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00040_0300000_001