Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt. Der in Betreff mangelnder Erörterung der ursprünglichen Angaben des Angeklagten vor der Polizei, er sei mit Stefanie W***** nicht zum Tatort gefahren, sondern schon früher zu Fuß nach Hause gegangen, ergriffenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) mangelt, da diese Angaben keineswegs ein dem § 201 Abs 1 StGB subsumierbares Geschehen wiedergeben, die erforderliche Beschwer (WK-StPO § 281 Rz 424). Unter dem Aspekt solcherart unternommener Infragestellung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten aber wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (15 Os 150/02). Keinen Begründungsmangel zeigt auch die aus Z 5 zweiter Fall erhobene Kritik an der Einstufung der Zeugin Stefanie W***** als „ein wenig zu Übertreibungen und/oder leicht verzerrten Darstellungen" neigend auf. Die in diesem Zusammenhang vermisste Auseinandersetzung mit der unterschiedlichen Einordnung der behaupteten Tathandlung als versuchte oder vollendete Vergewaltigung durch die Zeugen Stefanie W*****, Birgit K***** und Gerhard G***** und im Aktenvermerk vom 30. Jänner 2008 (ON 3 S 13) betrifft erneut nur eine in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen. Denn eine notwendige Bedingung für die Negation erfolgter Gewaltanwendung liegt darin nicht. Schließlich sind Auffindungsort des Mobiltelefons der Zeugin, Motiv ihrer den Angeklagten belastenden Angaben und Grund für die von der Polizei vorgefundene Stellung der Lehne des Fahrersitzes eines von Angeklagtem und Zeugin am 30. Jänner 2008 gemeinsam benutzten Pkw keine unmittelbar subsumtionsrelevanten Umstände - die Kritik an den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter hiezu einer Anfechtung aus Z 5 vierter Fall demnach entrückt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt. Der in Betreff mangelnder Erörterung der ursprünglichen Angaben des Angeklagten vor der Polizei, er sei mit Stefanie W***** nicht zum Tatort gefahren, sondern schon früher zu Fuß nach Hause gegangen, ergriffenen Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelt, da diese Angaben keineswegs ein dem Paragraph 201, Absatz eins, StGB subsumierbares Geschehen wiedergeben, die erforderliche Beschwer (WK-StPO Paragraph 281, Rz 424). Unter dem Aspekt solcherart unternommener Infragestellung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten aber wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (15 Os 150/02). Keinen Begründungsmangel zeigt auch die aus Ziffer 5, zweiter Fall erhobene Kritik an der Einstufung der Zeugin Stefanie W***** als „ein wenig zu Übertreibungen und/oder leicht verzerrten Darstellungen" neigend auf. Die in diesem Zusammenhang vermisste Auseinandersetzung mit der unterschiedlichen Einordnung der behaupteten Tathandlung als versuchte oder vollendete Vergewaltigung durch die Zeugen Stefanie W*****, Birgit K***** und Gerhard G***** und im Aktenvermerk vom 30. Jänner 2008 (ON 3 S 13) betrifft erneut nur eine in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen. Denn eine notwendige Bedingung für die Negation erfolgter Gewaltanwendung liegt darin nicht. Schließlich sind Auffindungsort des Mobiltelefons der Zeugin, Motiv ihrer den Angeklagten belastenden Angaben und Grund für die von der Polizei vorgefundene Stellung der Lehne des Fahrersitzes eines von Angeklagtem und Zeugin am 30. Jänner 2008 gemeinsam benutzten Pkw keine unmittelbar subsumtionsrelevanten Umstände - die Kritik an den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter hiezu einer Anfechtung aus Ziffer 5, vierter Fall demnach entrückt.
Nicht entscheidungswesentlich ist die Frage, wer die Lehne des Fahrersitzes im Pkw der Stefanie W***** umgelegt hat und welches Motiv die Genannte für die Behauptung einer Vergewaltigung hatte. Diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmängel vermögen daher keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zu bewirken.Nicht entscheidungswesentlich ist die Frage, wer die Lehne des Fahrersitzes im Pkw der Stefanie W***** umgelegt hat und welches Motiv die Genannte für die Behauptung einer Vergewaltigung hatte. Diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmängel vermögen daher keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO zu bewirken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).