Gründe:
Josef S***** wurde der Verbrechen (1a und b) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (aF), (2a und b) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (3a und b) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF), (3c) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idgF, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, und der Vergehen (4) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, teils ebenfalls begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs, nach § 15 StGB schuldig erkannt.Josef S***** wurde der Verbrechen (1a und b) des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (aF), (2a und b) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, (3a und b) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (aF), (3c) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB idgF, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, und der Vergehen (4) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, teils ebenfalls begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs, nach Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Bad Gams
1) mit der am 18. Februar 1981 geborenen, unmündigen Elisabeth L***** den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwar
a) im Winter 1990/91, indem er zunächst mit einem Finger und dann mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang,
b) im Sommer 1991, indem er zunächst mit einem Finger und dann mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang,
2) Elisabeth L***** zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar
a) im Winter 1990/91 durch die unter Punkt 1a) angeführten Tathandlungen Elisabeth L***** durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Türe seines Wohnhauses versperrte und durch Gewalt, nämlich durch Fixieren ihres Körpers auf dem Sofa mit Hilfe seiner überlegenen Körperkraft und Fixieren ihrer Hände mit seinen Händen durch die zu Punkt 1a) angeführten Tathandlungen,
b) im Sommer 1991 mit Gewalt, nämlich durch Erfassen an den Armen, Festhalten, Auseinanderdrücken der Beine auf einer Bank in der Wohnküche durch die zu Punkt 1b) angeführten Tathandlungen,
3) die am 18. Februar 1981 geborene, damals noch unmündige Elisabeth L***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar
a) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 1988 bzw 1989, indem er sie, nachdem er sie nach einem Versteckspiel gefunden hatte, festhielt und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang,
b) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Jahren 1987 bis 1989, indem er sie, nachdem er sie im Zuge eines Abfangenspiels gefangen hatte, am Boden fixierte und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang,
c) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1987 bis 1991, indem er in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des § 206 während gemeinsamer Spiele und in seinem Fernsehzimmer geschlechtliche Handlungen an der am 18. Februar 1981 geborenen, mithin unmündigen Elisabeth L***** vorgenommen hat, inem er ihre Scheide teilweise über und teilweise unter der Bekleidung betastete und sie aufforderte, seinen Penis zu berühren, wobei es aufgrund der Weigerung der Elisabeth L***** teilweise beim Versuch geblieben ist,c) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1987 bis 1991, indem er in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des Paragraph 206, während gemeinsamer Spiele und in seinem Fernsehzimmer geschlechtliche Handlungen an der am 18. Februar 1981 geborenen, mithin unmündigen Elisabeth L***** vorgenommen hat, inem er ihre Scheide teilweise über und teilweise unter der Bekleidung betastete und sie aufforderte, seinen Penis zu berühren, wobei es aufgrund der Weigerung der Elisabeth L***** teilweise beim Versuch geblieben ist,
4) durch die zu Punkt 1 bis 3 angeführten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht als Nachbar unterstehenden minderjährigen Elisabeth L***** zur Unzucht missbraucht und zu missbrauchen versucht.