Der gegen dieses Urteil aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 433 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt Berechtigung zu.
Zutreffend moniert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge fehlende Feststellungen zur absichtlichen Begehungsweise. Den Entscheidungsgründen ist nämlich nur zu entnehmen, dass er einen Stoß mit einem eine Klingenlänge von 20 cm aufweisenden Messer in Richtung des Bauches seines Großvaters führte (US 4 erster Absatz), nicht aber, mit welcher Intention er dabei handelte (US 7 vorletzter Absatz).
Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt jedoch eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des in Betracht gezogenen Deliktes erfüllt ist (RIS-Justiz RS0119623; Ratz in WK² § 21 Rz 14 mwN). Die Anlasstat muss, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des verpönten Erfolges gerichteten Willens erscheinen; hinter ihr muss ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB setzt jedoch eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des in Betracht gezogenen Deliktes erfüllt ist (RIS-Justiz RS0119623; Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 14 mwN). Die Anlasstat muss, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des verpönten Erfolges gerichteten Willens erscheinen; hinter ihr muss ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, nach Paragraph 5, StGB zuzurechnen wäre.
Das Fehlen zureichender Feststellungen zum deliktsspezifischen Tatvorsatz - hier der für das Verbrechen nach § 87 Abs 1 StGB essentiellen Absicht, das Opfer schwer zu verletzen - macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung der Verfahrenserneuerung unvermeidlich (§ 285 e StPO).Das Fehlen zureichender Feststellungen zum deliktsspezifischen Tatvorsatz - hier der für das Verbrechen nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB essentiellen Absicht, das Opfer schwer zu verletzen - macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung der Verfahrenserneuerung unvermeidlich (Paragraph 285, e StPO).