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Entscheidung 11 Os 66/26d×

Entscheidung 11 Os 66/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os66/26d

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. März 2026, GZ 38 Hv 132/25p-25.7, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch zu D/, demgemäß im Strafausspruch und der Beschluss nach Paragraph 494, StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung und seiner Beschwerde ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* je eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB (B/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 207 Absatz 2, zweiter Fall StGB (C/) sowie je eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 15,, 212 Absatz eins, Ziffer 2, StGB (D/) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (E/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in P* im Jahr 2024 in zwei selbständigen Angriffen, je um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, die unmündige * F*

B/ dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich eine digitale Vaginalpenetration, an sich selbst vorzunehmen, indem er ihr die weibliche Selbstbefriedigung erklärte und sie mehrmals aufforderte, sie solle mit ihren Fingern ihren nackten Scheidenbereich reiben und sich einen Finger in ihre Scheide einführen;

C/ zu verleiten versucht, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er ihr einen Auflagevibrator erklärte und zum Ausprobieren aushändigte, wobei es mangels Anwendung beim Versuch blieb, dies,

D/ als sie bei ihm übernachtete und solcherart seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage des Opfers, wonach sie ihren Finger „ein Stück“ in ihre Scheide einführte (ON 11.2, 63), bei der Feststellung, dass sie „einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6), sehr wohl ausdrücklich berücksichtigt (US 12). Das Argument, daraus würde sich eine Eindringtiefe von „nur“ einem Zentimeter ergeben, stellt keine entscheidende Tatsache infrage vergleiche aber RIS-Justiz RS0106268 und Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 25).

[5]         Mit der eigenen Interpretation der darauf bezogenen Aussage des Opfers gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) gegen die Feststellung zu wecken, dass F* „dem Drängen des Angeklagten nachgab, sich selbst befriedigte und einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6).

[6]         Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum diese Feststellung die vorgenommene rechtliche Beurteilung als „dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst“ im Sinn des Paragraph 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB nicht tragen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0095004 [ab T7, insb T14, T17a], RS0132647, RS0095211 [T4]).

[7]         Im Recht ist hingegen die weitere Rüge, soweit sie sich gegen die Subsumtion des zu C/ beschriebenen Tatgeschehens auch nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (D/) wendet.

[8]         Sie zeigt zutreffend auf, dass die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer F* den Vibrator gab, zu ihr sagte, „wenn du es ausprobieren willst mach“, und anschließend das Zimmer verließ (US 7), die Ausnützung vergleiche RIS-Justiz RS0095185, RS0095266) des bestehenden (US 6) Autoritätsverhältnisses nicht zum Ausdruck bringt.

[9]        Da das Urteil auch sonst keine diesbezüglichen Feststellungen mit Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090) enthält, führte dieses Defizit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung des Urteils wie im Spruch ersichtlich und zur Verweisung der Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang (Paragraph 285 e, StPO).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen war sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11]               Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte ebenso auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.

[12]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00066.26D.0825.000

Im RIS seit

11.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung