[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage des Opfers, wonach sie ihren Finger „ein Stück“ in ihre Scheide einführte (ON 11.2, 63), bei der Feststellung, dass sie „einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6), sehr wohl ausdrücklich berücksichtigt (US 12). Das Argument, daraus würde sich eine Eindringtiefe von „nur“ einem Zentimeter ergeben, stellt keine entscheidende Tatsache infrage (vgl aber RIS-Justiz RS0106268 und Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 25). Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage des Opfers, wonach sie ihren Finger „ein Stück“ in ihre Scheide einführte (ON 11.2, 63), bei der Feststellung, dass sie „einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6), sehr wohl ausdrücklich berücksichtigt (US 12). Das Argument, daraus würde sich eine Eindringtiefe von „nur“ einem Zentimeter ergeben, stellt keine entscheidende Tatsache infrage vergleiche aber RIS-Justiz RS0106268 und Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 25).
[5] Mit der eigenen Interpretation der darauf bezogenen Aussage des Opfers gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) gegen die Feststellung zu wecken, dass F* „dem Drängen des Angeklagten nachgab, sich selbst befriedigte und einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6). Mit der eigenen Interpretation der darauf bezogenen Aussage des Opfers gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) gegen die Feststellung zu wecken, dass F* „dem Drängen des Angeklagten nachgab, sich selbst befriedigte und einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6).
[6] Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum diese Feststellung die vorgenommene rechtliche Beurteilung als „dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst“ im Sinn des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB nicht tragen sollte (vgl RIS-Justiz RS0095004 [ab T7, insb T14, T17a], RS0132647, RS0095211 [T4]). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), warum diese Feststellung die vorgenommene rechtliche Beurteilung als „dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst“ im Sinn des Paragraph 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB nicht tragen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0095004 [ab T7, insb T14, T17a], RS0132647, RS0095211 [T4]).
[7] Im Recht ist hingegen die weitere Rüge, soweit sie sich gegen die Subsumtion des zu C/ beschriebenen Tatgeschehens auch nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (D/) wendet. Im Recht ist hingegen die weitere Rüge, soweit sie sich gegen die Subsumtion des zu C/ beschriebenen Tatgeschehens auch nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (D/) wendet.
[8] Sie zeigt zutreffend auf, dass die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer F* den Vibrator gab, zu ihr sagte, „wenn du es ausprobieren willst mach“, und anschließend das Zimmer verließ (US 7), die Ausnützung (vgl RIS-Justiz RS0095185, RS0095266) des bestehenden (US 6) Autoritätsverhältnisses nicht zum Ausdruck bringt. Sie zeigt zutreffend auf, dass die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer F* den Vibrator gab, zu ihr sagte, „wenn du es ausprobieren willst mach“, und anschließend das Zimmer verließ (US 7), die Ausnützung vergleiche RIS-Justiz RS0095185, RS0095266) des bestehenden (US 6) Autoritätsverhältnisses nicht zum Ausdruck bringt.
[9] Da das Urteil auch sonst keine diesbezüglichen Feststellungen mit Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090) enthält, führte dieses Defizit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung des Urteils wie im Spruch ersichtlich und zur Verweisung der Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang (§ 285e StPO).Da das Urteil auch sonst keine diesbezüglichen Feststellungen mit Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090) enthält, führte dieses Defizit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung des Urteils wie im Spruch ersichtlich und zur Verweisung der Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang (Paragraph 285 e, StPO).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen war sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen war sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte ebenso auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.