Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Zutreffend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsrüge unter anderem geltend, daß im Urteil ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen.
Diesbezüglich beschränkte sich das Schöffengericht auf die Konstatierung, die Angeklagte habe es wissentlich zugelassen, "daß die genannten Videofilme auch von ihren Kindern, dem damals 14-jährigen Michael, dem 12-jährigen Daniel und der 9-jährigen Bianca betrachtet wurden" (S 103 d.A).
Aus dieser Urteilspassage ergibt sich zwar, daß die Angeklagte sich dessen gewiß war (§ 5 Abs 3 StGB), die Videofilme einem dem § 2 Abs 1 lit a PornG entsprechenden Personenkreis vorgeführt (bzw zugänglich gemacht) zu haben. Der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit c PornG verlangt aber zu seiner Erfüllung auch noch das Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) um den (konkreten) Inhalt eines solchen Filmes, dem die Eignung zukommen muß, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden. In dieser Richtung sind dem Urteil ausreichende Feststellungen nicht zu entnehmen. Die bloß beiläufige Erwähnung, daß der Angeklagten beim Entlehnen eines solchen Filmes von der Verleiherin ausdrücklich mitgeteilt worden sei, der Film sei erst für Personen ab 18 Jahren geeignet (S 104 d.A), vermag daran für sich allein nichts zu ändern. Dies umsoweniger, als der Bezugnahme im Urteil auf die Angaben der Zeugen L***, H***, P*** und N*** (S 104 d.A) eine Einschränkung der den Minderjährigen eingeräumten Besichtigungsmöglichkeit auf "zumindest wesentliche Szenen" entnommen werden kann, wobei der Inhalt dieser Szenen aber nicht einmal der Art nach näher beschrieben wird (S 105 d.A). Auch der Hinweis auf ein eingangs der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis der Angeklagten (S 103 d.A) vermag das Fehlen ausreichender Sachverhaltsdarstellungen in dieser Hinsicht nicht auszugleichen, zumal dieses (nicht detaillierte) Geständnis von der Angeklagten im Verlauf ihrer Verantwortung sachlich - insbesondere auch zur subjektiven Tatseite - weitgehend eingeschränkt wurde (siehe insbesondere S 91 d.A).Aus dieser Urteilspassage ergibt sich zwar, daß die Angeklagte sich dessen gewiß war (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), die Videofilme einem dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, PornG entsprechenden Personenkreis vorgeführt (bzw zugänglich gemacht) zu haben. Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, PornG verlangt aber zu seiner Erfüllung auch noch das Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) um den (konkreten) Inhalt eines solchen Filmes, dem die Eignung zukommen muß, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden. In dieser Richtung sind dem Urteil ausreichende Feststellungen nicht zu entnehmen. Die bloß beiläufige Erwähnung, daß der Angeklagten beim Entlehnen eines solchen Filmes von der Verleiherin ausdrücklich mitgeteilt worden sei, der Film sei erst für Personen ab 18 Jahren geeignet (S 104 d.A), vermag daran für sich allein nichts zu ändern. Dies umsoweniger, als der Bezugnahme im Urteil auf die Angaben der Zeugen L***, H***, P*** und N*** (S 104 d.A) eine Einschränkung der den Minderjährigen eingeräumten Besichtigungsmöglichkeit auf "zumindest wesentliche Szenen" entnommen werden kann, wobei der Inhalt dieser Szenen aber nicht einmal der Art nach näher beschrieben wird (S 105 d.A). Auch der Hinweis auf ein eingangs der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis der Angeklagten (S 103 d.A) vermag das Fehlen ausreichender Sachverhaltsdarstellungen in dieser Hinsicht nicht auszugleichen, zumal dieses (nicht detaillierte) Geständnis von der Angeklagten im Verlauf ihrer Verantwortung sachlich - insbesondere auch zur subjektiven Tatseite - weitgehend eingeschränkt wurde (siehe insbesondere S 91 d.A).
Schon dieser Feststellungsmangel zum inneren Tatbestand bewirkt die Nichtigkeit des Urteils nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.Schon dieser Feststellungsmangel zum inneren Tatbestand bewirkt die Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.
Daß im erneuerten Verfahren gegebenenfalls auch eingehendere Feststellungen über den Inhalt der den Minderjährigen vorgeführten Filmszenen zu treffen sein werden, um in objektiver Hinsicht die Frage ihrer Eignung, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung der geschützten Personen iS des § 2 PornG zu gefährden, verläßlich beurteilen zu können, versteht sich nach dem bereits an früherer Stelle Erwähnten von selbst.Daß im erneuerten Verfahren gegebenenfalls auch eingehendere Feststellungen über den Inhalt der den Minderjährigen vorgeführten Filmszenen zu treffen sein werden, um in objektiver Hinsicht die Frage ihrer Eignung, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung der geschützten Personen iS des Paragraph 2, PornG zu gefährden, verläßlich beurteilen zu können, versteht sich nach dem bereits an früherer Stelle Erwähnten von selbst.
Mit ihrer durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Der Ausspruch über die künftige Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Lembach ist im Art VII und IX Abs 4, letzter Satz, JGG 1988 (iVm den §§ 9 Abs 1 Z 1, 51 StPO) begründet (vgl 12 Os 53/89).Mit ihrer durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Der Ausspruch über die künftige Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Lembach ist im Artikel römisch sieben und römisch neun Absatz 4,, letzter Satz, JGG 1988 in Verbindung mit den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 51, StPO) begründet vergleiche 12 Os 53/89).