Rechtssatz RS0087361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087361
Entscheidungsdatum
20.06.1989
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit c PornG verlangt neben der Gewißheit des Täters, die (ua - hier: Videofilme) Filme einem dort genannten Personenkreis vorgeführt (bzw zugänglich gemacht) zu haben auch noch das Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) um den (konkreten) Inhalt eines solchen Filmes, dem die Eignung zukommen muß, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden.Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, PornG verlangt neben der Gewißheit des Täters, die (ua - hier: Videofilme) Filme einem dort genannten Personenkreis vorgeführt (bzw zugänglich gemacht) zu haben auch noch das Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) um den (konkreten) Inhalt eines solchen Filmes, dem die Eignung zukommen muß, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087361
Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_0110OS00066_8900000_001