Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der als Mängelrüge (Z 5, inhaltlich Z 3) erhobene Vorwurf, der Urteilsspruch zum Faktum 1) enthalte keine die vorgenommene Subsumtion tragenden "Feststellungen" zum tatsächlichen Vollzug des Geschlechtsverkehres, ist angesichts der Formulierung US 3 ("... zur Duldung des Beischlafes genötigt") unverständlich. Keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vermag der Beschwerdeführer zum Schuldspruchfaktum 3)b) mit einer schlichten Bestreitung seines Vorsatzes (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 4) sowie mit aktenwidrigen (vgl dazu S 145/II) Überlegungen zu den angeblich fehlenden Verletzungsfolgen und der bestrittenen, im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen tangierenden Angst des Opfers darzutun (Mayerhofer aaO E 1).Der als Mängelrüge (Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 3,) erhobene Vorwurf, der Urteilsspruch zum Faktum 1) enthalte keine die vorgenommene Subsumtion tragenden "Feststellungen" zum tatsächlichen Vollzug des Geschlechtsverkehres, ist angesichts der Formulierung US 3 ("... zur Duldung des Beischlafes genötigt") unverständlich. Keinen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, vermag der Beschwerdeführer zum Schuldspruchfaktum 3)b) mit einer schlichten Bestreitung seines Vorsatzes (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 4) sowie mit aktenwidrigen vergleiche dazu S 145/II) Überlegungen zu den angeblich fehlenden Verletzungsfolgen und der bestrittenen, im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen tangierenden Angst des Opfers darzutun (Mayerhofer aaO E 1).
Die auf Z 5a gestützten Darstellungen übersehen insgesamt, dass die Würdigung der Glaubhaftigkeit der aufgenommenen Beweise durch die Tatrichter in diesem Rahmen unanfechtbar ist. Die Tatsachenrüge könnte nur durchdringen, wenn die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf der Außerachtlassung (konkret aufgezeigter) aktenkundiger Verfahrensergebnisse beruhten, die sich bei einer lebensnahen, der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechenden Beurteilung mit dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht in Einklang bringen lassen oder ein Vergleich der (in der Beschwerde genau bezeichneten) in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnisse mit den Feststellungen schwerwiegende Bedenken gegen deren Richtigkeit weckt (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 49; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 3, 4).Die auf Ziffer 5 a, gestützten Darstellungen übersehen insgesamt, dass die Würdigung der Glaubhaftigkeit der aufgenommenen Beweise durch die Tatrichter in diesem Rahmen unanfechtbar ist. Die Tatsachenrüge könnte nur durchdringen, wenn die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf der Außerachtlassung (konkret aufgezeigter) aktenkundiger Verfahrensergebnisse beruhten, die sich bei einer lebensnahen, der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechenden Beurteilung mit dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht in Einklang bringen lassen oder ein Vergleich der (in der Beschwerde genau bezeichneten) in den Akten niedergelegten Verfahrensergebnisse mit den Feststellungen schwerwiegende Bedenken gegen deren Richtigkeit weckt (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 49; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 3, 4).
Der Rechtsmittelwerber greift indes durchgehend bloß die Beweiswürdigung nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld an. So indem er unter Wiederholung seiner vom Erstgericht mit eingehender Begründung (US 14-17) verworfenen Einlassung behauptet, der Beischlaf mit Sarah I***** (Faktum 1) sei "aus seiner Sicht" freiwillig gewesen, und wäre das Wort "todd" nicht mit mehreren "d" geschrieben worden, hätte er Angelika M***** tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzen wollen (Faktum 2). Reine Hypothesen trägt der Nichtigkeitswerber zu den Fakten 3)a), 3)b) und 3)c) vor, indem er die - im Übrigen für Schuld- und Stafausspruch unerhebliche - Angst von M***** vor ihm in Frage stellt und den Verletzungshergang zum Faktum 3)c) anzweifelt; hinsichtlich der vermissten Verfahrensergebnisse über Verletzungen beim Faktum 3)a) ist er auf die Zeugenaussagen M***** (S 137, 215, 297/I [blaue Flecken] und Andrea Ma***** S 199/I) zu verweisen. Schließlich gelingt es der Verteidigung auch zu den Schuldsprüchen nach dem Waffengesetz in keiner Weise, aus den Akten irgendwelche Bedenken gegen deren Richtigkeit zu erwecken: In freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und unter realistischer Zugrundelegung der Erfahrungen des täglichen Lebens (11 Os 62/01 = EvBl 2002/10) folgten die Tatrichter den belastenden Angaben der Zeugin M***** (S 143/2, 227/III), zumal der Angeklagte - entgegen seinem bloß das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe bestreitenden Rechtsmittelvorbringen - immer geleugnet hatte, überhaupt eine Pistole (sohin auch eine für das Verfeuern von bloßen Platzpatronen geeignete) besessen zu haben (S 159b/I, 169, 233/III). Zur "Meinung" des Nichtigkeitswerbers, er habe nicht geglaubt, bei Schießübungen gegen das über ihn verhängte Waffenverbot (vgl S 59, 67/III) zu verstoßen, genügt der Hinweis auf § 6 WaffG, wonach die bloße Innehabung einer Waffe deren Besitz gleichgehalten wird. Der Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruchfaktum 2) gebricht es mit der bloßen Behauptung, die verwendete Wortfolge sei schon nach objektiven Gesichtspunkten nicht geeignet, einen Dritten in Furcht und Unruhe um sein Leben zu versetzen, an der für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit unabdingbaren methodisch vertretbar begründeten Ableitung des angeblichen Rechtsfehlers aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Rz 588, 589).Der Rechtsmittelwerber greift indes durchgehend bloß die Beweiswürdigung nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld an. So indem er unter Wiederholung seiner vom Erstgericht mit eingehender Begründung (US 14-17) verworfenen Einlassung behauptet, der Beischlaf mit Sarah I***** (Faktum 1) sei "aus seiner Sicht" freiwillig gewesen, und wäre das Wort "todd" nicht mit mehreren "d" geschrieben worden, hätte er Angelika M***** tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzen wollen (Faktum 2). Reine Hypothesen trägt der Nichtigkeitswerber zu den Fakten 3)a), 3)b) und 3)c) vor, indem er die - im Übrigen für Schuld- und Stafausspruch unerhebliche - Angst von M***** vor ihm in Frage stellt und den Verletzungshergang zum Faktum 3)c) anzweifelt; hinsichtlich der vermissten Verfahrensergebnisse über Verletzungen beim Faktum 3)a) ist er auf die Zeugenaussagen M***** (S 137, 215, 297/I [blaue Flecken] und Andrea Ma***** S 199/I) zu verweisen. Schließlich gelingt es der Verteidigung auch zu den Schuldsprüchen nach dem Waffengesetz in keiner Weise, aus den Akten irgendwelche Bedenken gegen deren Richtigkeit zu erwecken: In freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und unter realistischer Zugrundelegung der Erfahrungen des täglichen Lebens (11 Os 62/01 = EvBl 2002/10) folgten die Tatrichter den belastenden Angaben der Zeugin M***** (S 143/2, 227/III), zumal der Angeklagte - entgegen seinem bloß das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe bestreitenden Rechtsmittelvorbringen - immer geleugnet hatte, überhaupt eine Pistole (sohin auch eine für das Verfeuern von bloßen Platzpatronen geeignete) besessen zu haben (S 159b/I, 169, 233/III). Zur "Meinung" des Nichtigkeitswerbers, er habe nicht geglaubt, bei Schießübungen gegen das über ihn verhängte Waffenverbot vergleiche S 59, 67/III) zu verstoßen, genügt der Hinweis auf Paragraph 6, WaffG, wonach die bloße Innehabung einer Waffe deren Besitz gleichgehalten wird. Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruchfaktum 2) gebricht es mit der bloßen Behauptung, die verwendete Wortfolge sei schon nach objektiven Gesichtspunkten nicht geeignet, einen Dritten in Furcht und Unruhe um sein Leben zu versetzen, an der für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit unabdingbaren methodisch vertretbar begründeten Ableitung des angeblichen Rechtsfehlers aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Rz 588, 589).
Teils zufolge nichtgesetzmäßiger Bezeichnung, im Übrigen jedoch als offenbar unbegründet (§§ 285d Abs 1 Z 1, Z 2, 285a Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft wegen Strafe sowie die Beschwerde des Erstgenannten gegen den Widerrufsbeschluss folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Teils zufolge nichtgesetzmäßiger Bezeichnung, im Übrigen jedoch als offenbar unbegründet (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, 285 a, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft wegen Strafe sowie die Beschwerde des Erstgenannten gegen den Widerrufsbeschluss folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.