Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik M***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer hebephrenen (US 4: chronisch-psychotischen) Schizophrenie mit erheblichen Verhaltens- und multiplen psychopathologischen Auffälligkeiten, beruht,Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik M***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer hebephrenen (US 4: chronisch-psychotischen) Schizophrenie mit erheblichen Verhaltens- und multiplen psychopathologischen Auffälligkeiten, beruht,
S***** R***** mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen teils nötigte, teils zu nötigen versuchte, indem er
1./ am 27. Dezember 2019 sich mit vollem Körpergewicht auf sie legte, mit seinen Händen ihre Hände seitlich auf Schulterhöhe fixierte und mehrfach versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen sowie diesen in ihren Mund einzuführen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil R***** sich massiv zur Wehr setzte und durch lautes Schreien auf sich aufmerksam machte, sodass von den Wohnungsnachbarn die Polizei verständigt wurde und er nach Eintreffen der Polizeibeamten von ihr abließ;
2./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2018 sich zur Fixierung auf sie kniete, ihren Oberkörper mit einer Hand gegen die Couch drückte und mit einem Finger der anderen Hand mehrfach ihren Anus penetrierte, wodurch R***** eine zwei Zentimeter lange Rissverletzung im Enddarmbereich mit der Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung erlitt,
sohin Taten beging, die als Verbrechen „der teilweise versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1 (idF BGBl I 2013/116), 15 StGB“ (richtig: der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 idF BGBl I 2013/116 [1./] und nach § 201 Abs 1 idF BGBl I 2013/116 [2./]) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.sohin Taten beging, die als Verbrechen „der teilweise versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, in der Fassung BGBl I 2013/116), 15 StGB“ (richtig: der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, in der Fassung BGBl I 2013/116 [1./] und nach Paragraph 201, Absatz eins, in der Fassung BGBl I 2013/116 [2./]) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.