Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Ing. Günter R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Ing. Günter R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (chronisch-psychotische Erkrankung mit paranoid eingefärbten wahnhaften Realitätsverkennungen), folgende Personen „mit einer Gefährdung durch Sprengmittel gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarDanach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (chronisch-psychotische Erkrankung mit paranoid eingefärbten wahnhaften Realitätsverkennungen), folgende Personen „mit einer Gefährdung durch Sprengmittel gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. am 9. September 2003 in Wien Mag. Alfred B***** des Bürgerservice des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten telefonisch durch die sinngemäße Äußerung, er sei der ,Man in black', er werde in Wien, Graz und etwa 50 anderen Orten im Ausland Attentate durch Bombardierungen begehen,
2. am 19. März 2004
a) in Raabe Anita W***** unmittelbar durch die gegenüber der Telefondienst versehenden Mitarbeiterin der Raiffeisenlandesbank R*****, Anna S*****, telefonisch abgegebene Äußerung, sie solle der Anita W***** ausrichten, dass sie eine Briefbombe bekommen werde,
b) in Wien-Schwechat Angestellte der Fa M***** im World Trade Center am Flughafen Wien-Schwechat durch die gegenüber der Angestellten der dortigen M***** Zentrale Brigitte L***** telefonisch abgegebene Äußerung, es werde ihnen ,genau so gehen wie in Amerika', dies sei das World Trade Center, dies werde jetzt überall passieren, sie seien ein amerikanisches Unternehmen, da gehe es dann überall ,puff, puff'",
somit Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit gleichartige mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.somit Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit gleichartige mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.