Der Auffassung des Beschwerdeführers, der höhere Strafsatz des § 130 StGB sei nur anzuwenden, wenn die Absicht des Täters ausschließlich auf die Begehung schwerer oder durch Einbruch oder bewaffnete Begehung qualifizierter Diebstähle gerichtet war, kann jedoch nicht gefolgt werden.Der Auffassung des Beschwerdeführers, der höhere Strafsatz des Paragraph 130, StGB sei nur anzuwenden, wenn die Absicht des Täters ausschließlich auf die Begehung schwerer oder durch Einbruch oder bewaffnete Begehung qualifizierter Diebstähle gerichtet war, kann jedoch nicht gefolgt werden.
Wohl trifft es zu, daß die Absicht des Täters auf eine wiederkehrende Begehung von im Einzelfall schweren bzw durch Einbruch qualifizierten Diebstählen gerichtet sein muß, ist doch mit 'Tat' im zweiten Satz des § 130 StGB eine im vorangehenden Halbsatz bezeichnete, den §§ 128 oder 129Wohl trifft es zu, daß die Absicht des Täters auf eine wiederkehrende Begehung von im Einzelfall schweren bzw durch Einbruch qualifizierten Diebstählen gerichtet sein muß, ist doch mit 'Tat' im zweiten Satz des Paragraph 130, StGB eine im vorangehenden Halbsatz bezeichnete, den Paragraphen 128, oder 129
StGB zu unterstellende Tat gemeint. Das Erstgericht stellte nun vorliegend ausdrücklich fest, daß der Beschwerdeführer (und seine Mitangeklagten) auf den Diebstahl von (erfahrungsgemäß jedenfalls häufig versperrten) Fahrrädern spezialisiert war(en), und leitete die Absicht der Täter, sich 'immer wieder auch versperrte Fahrräder' anzueignen, (einleuchtend) daraus ab, daß sie stets ein (zur überwindung einer Sperrvorrichtung) geeignetes Werkzeug (wie zB eine Säge) bei sich hatten. Dazu verwies es ausdrücklich noch darauf, daß gerade neuwertige (also für die Diebe größeren Vorteil versprechende) Fahrräder in der Regel versperrt abgestellt werden (S 329 f d.A). Diese Feststellung deckt die Heranziehung des höheren Strafsatzes des § 130 StGBStGB zu unterstellende Tat gemeint. Das Erstgericht stellte nun vorliegend ausdrücklich fest, daß der Beschwerdeführer (und seine Mitangeklagten) auf den Diebstahl von (erfahrungsgemäß jedenfalls häufig versperrten) Fahrrädern spezialisiert war(en), und leitete die Absicht der Täter, sich 'immer wieder auch versperrte Fahrräder' anzueignen, (einleuchtend) daraus ab, daß sie stets ein (zur überwindung einer Sperrvorrichtung) geeignetes Werkzeug (wie zB eine Säge) bei sich hatten. Dazu verwies es ausdrücklich noch darauf, daß gerade neuwertige (also für die Diebe größeren Vorteil versprechende) Fahrräder in der Regel versperrt abgestellt werden (S 329 f d.A). Diese Feststellung deckt die Heranziehung des höheren Strafsatzes des Paragraph 130, StGB
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer auch mehrere Diebstähle von Fahrrädern beging, die unversperrt waren, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (s 9 Os 144/77; Wegscheider, ÖJZ 1979, 69 f; ebenso Bertel, WK RN 10 und Kienapfel, BT II, RN 12, jeweils zu § 130 StGB).Der Umstand, daß der Beschwerdeführer auch mehrere Diebstähle von Fahrrädern beging, die unversperrt waren, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (s 9 Os 144/77; Wegscheider, ÖJZ 1979, 69 f; ebenso Bertel, WK RN 10 und Kienapfel, BT römisch zwei, RN 12, jeweils zu Paragraph 130, StGB).
Die Rechtsrüge versagt daher, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB, bei Gerald und Elisabeth A unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB, Freiheitsstrafen, und zwar über Gerald A im Ausmaß von zwei Jahren, über Adolf B und Elisabeth A im Ausmaß von je einem Jahr. Die über Elisabeth A verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend bei allen Angeklagten die einschlägige Vorstrafenbelastung, die bei Gerald A bereits den Voraussetzungen des § 39Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten jeweils nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB, bei Gerald und Elisabeth A unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB, Freiheitsstrafen, und zwar über Gerald A im Ausmaß von zwei Jahren, über Adolf B und Elisabeth A im Ausmaß von je einem Jahr. Die über Elisabeth A verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend bei allen Angeklagten die einschlägige Vorstrafenbelastung, die bei Gerald A bereits den Voraussetzungen des Paragraph 39
StGB genügt, bei Gerald und Elisabeth A überdies das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd aber jeweils das Geständnis sowie bei Gerald A die teilweise Schadensgutmachung und bei Elisabeth A das Alter unter 21 Jahren gewertet. Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der über die Angeklagten A und Adolf B verhängten Freiheitsstrafen und die Ausschaltung des Ausspruches nach dem § 43 Abs 1 StGB bei Elisabeth A, der Angeklagte Gerald A hingegen eine Strafermäßigung an.StGB genügt, bei Gerald und Elisabeth A überdies das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd aber jeweils das Geständnis sowie bei Gerald A die teilweise Schadensgutmachung und bei Elisabeth A das Alter unter 21 Jahren gewertet. Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der über die Angeklagten A und Adolf B verhängten Freiheitsstrafen und die Ausschaltung des Ausspruches nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB bei Elisabeth A, der Angeklagte Gerald A hingegen eine Strafermäßigung an.
Den Berufungen kommt insgesamt keine Berechtigung zu. Zwar ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, daß die Erschwerungsgründe in erster Instanz nicht vollzählig erfaßt wurden. So ist allen Angeklagten auch die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, Gerald A zudem die Wiederholung beim Betrug und der Umstand, daß er während eines durch Flucht unterbrochenen Strafvollzuges rückfällig wurde, anzulasten. Dennoch kann das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen bei den Angeklagten Gerald A und Adolf B, insbesondere bei Berücksichtigung des Wertes der Diebsbeute, als noch ausreichend angesehen werden, weswegen eine Anhebung dieser Strafen nicht geboten erscheint.
Andererseits kann aber auch - wie sich schon aus dem Vorgesagten ergibt - an eine Strafermäßigung bei Gerald A nicht gedacht werden. Seinem Geständnis und der teilweisen Schadensgutmachung wurde mit dem Ausspruch einer (bloß) zweijährigen Freiheitsstrafe hinreichend Rechnung getragen.
Schließlich ist mit Rücksicht auf den nunmehr arbeitsamen Lebenswandel und den Umstand, daß sie für ein Kleinkind sorgt, bei der Angeklagten Elisabeth A noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß sie sich - trotz ihres den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildenden Rückfalles - künftig wohlverhalten werde. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, daß sie augenscheinlich durch das Verhalten ihres Ehegatten wieder zur Delinquenz verleitet wurde. Der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht durch das Erstgericht war deshalb nicht verfehlt. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.