Soweit aber das Fehlen einer Eventualfrage nach einer anderen strafbaren Handlung (versuchter Diebstahl oder Entwendung) gerügt wird, ist die Nichtigkeitsbeschwerde zwar gesetzmäßig ausgeführt, jedoch unbegründet:
Eine solche Frage wäre nämlich nur dann zu stellen gewesen, wenn die in der Hauptverhandlung - sei es auch nur in der Verantwortung des Angeklagten - vorgebrachten Tatsachen eine geeignete Grundlage dafür wären, den Gegenstand der Hauptfrage bildenden Sachverhalt juristisch anders zu beurteilen. Dies trifft aber nicht zu: Der Angeklagte ließ in seiner geständigen Verantwortung keinen Zweifel daran, daß er zwecks Sachwegnahme der Kassierin den Mund zuzuhalten versuchte, wobei er sie schrecken und am Schreien hindern wollte, und daß er aus dem gleichen Grund das Messer in der Hand hatte (das er laut Wahrspruch der Geschwornen der Kassierin anhielt), mit dem er gleichfalls "schrecken", aber nicht verletzen wollte (S 84 bis 94). Er selbst bezeichnete seine Tathandlung zwar wiederholt laienhaft als "Diebstahl", brachte aber immer klar zum Ausdruck, daß er die Kassierin, als er einsehen mußte, daß sie ihren Platz an der Kassa nicht verläßt, deshalb bedroht habe, um die Sachen, ohne sie bezahlen zu müssen, an sich bringen zu können (S 85), somit versuchte, durch Gewalt und Drohung den erwarteten Widerstand gegen die Sachwegnahme zu brechen. Darin liegt nicht bloß eine versuchte Sachwegnahme im Sinn eines Diebstahls oder gar bloß einer Entwendung, sondern eine solche unter Anwendung von Gewalt und gefährliche Drohung gegen Leib und Leben (§ 142 Abs. 1 StGB). Auch von einem - vom Beschwerdeführer übrigens ausdrücklich gar nicht behaupteten - räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB) kann nach diesem Vorbringen nicht gesprochen werden, weil der Täter die angeführten gefährlichen Mittel nicht einsetzte, um sich den Besitz von bereits weggenommenen Sachen zu erhalten, und weil es sich auch nicht um einen "heimlich begonnenen Gewahrsamsbruch" handelte, bei dem - ohne daß der Täter die Anwendung räuberischer Mittel geplant hätte - die Gewaltausübung und Drohung erst stattfanden, nachdem der Angeklagte beim Diebstahl betreten wurde (ÖJZ-LSK 1984/104 = EvBl. 1985/6 = JBl. 1985, 53 mit weiteren Nachweisen und mit Besprechung von Burgstaller).Eine solche Frage wäre nämlich nur dann zu stellen gewesen, wenn die in der Hauptverhandlung - sei es auch nur in der Verantwortung des Angeklagten - vorgebrachten Tatsachen eine geeignete Grundlage dafür wären, den Gegenstand der Hauptfrage bildenden Sachverhalt juristisch anders zu beurteilen. Dies trifft aber nicht zu: Der Angeklagte ließ in seiner geständigen Verantwortung keinen Zweifel daran, daß er zwecks Sachwegnahme der Kassierin den Mund zuzuhalten versuchte, wobei er sie schrecken und am Schreien hindern wollte, und daß er aus dem gleichen Grund das Messer in der Hand hatte (das er laut Wahrspruch der Geschwornen der Kassierin anhielt), mit dem er gleichfalls "schrecken", aber nicht verletzen wollte (S 84 bis 94). Er selbst bezeichnete seine Tathandlung zwar wiederholt laienhaft als "Diebstahl", brachte aber immer klar zum Ausdruck, daß er die Kassierin, als er einsehen mußte, daß sie ihren Platz an der Kassa nicht verläßt, deshalb bedroht habe, um die Sachen, ohne sie bezahlen zu müssen, an sich bringen zu können (S 85), somit versuchte, durch Gewalt und Drohung den erwarteten Widerstand gegen die Sachwegnahme zu brechen. Darin liegt nicht bloß eine versuchte Sachwegnahme im Sinn eines Diebstahls oder gar bloß einer Entwendung, sondern eine solche unter Anwendung von Gewalt und gefährliche Drohung gegen Leib und Leben (Paragraph 142, Absatz eins, StGB). Auch von einem - vom Beschwerdeführer übrigens ausdrücklich gar nicht behaupteten - räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB) kann nach diesem Vorbringen nicht gesprochen werden, weil der Täter die angeführten gefährlichen Mittel nicht einsetzte, um sich den Besitz von bereits weggenommenen Sachen zu erhalten, und weil es sich auch nicht um einen "heimlich begonnenen Gewahrsamsbruch" handelte, bei dem - ohne daß der Täter die Anwendung räuberischer Mittel geplant hätte - die Gewaltausübung und Drohung erst stattfanden, nachdem der Angeklagte beim Diebstahl betreten wurde (ÖJZ-LSK 1984/104 = EvBl. 1985/6 = JBl. 1985, 53 mit weiteren Nachweisen und mit Besprechung von Burgstaller).
Die vermißten Eventualfragen wurden daher zu Recht nicht gestellt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Geschwornengericht verurteilte Robert K*** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer zweijährigen (unbedingten) Freiheitsstrafe und wertete keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis im Zusammenhalt mit der Selbststellung, den Umstand, daß es beim Versuch blieb, und den geringen Wert der Waren, die geraubt werden sollten.Die vermißten Eventualfragen wurden daher zu Recht nicht gestellt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Das Geschwornengericht verurteilte Robert K*** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, StGB zu einer zweijährigen (unbedingten) Freiheitsstrafe und wertete keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis im Zusammenhalt mit der Selbststellung, den Umstand, daß es beim Versuch blieb, und den geringen Wert der Waren, die geraubt werden sollten.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe unter gleichzeitiger bedingter Strafnachsicht an. Bei Würdigung der auch von der Berufung als richtig anerkannten Strafzumessungsgründe ist wohl auch zu beachten, daß die Tat einer gewissen - wenn auch teilweise selbst verschuldeten - Notlage entsprang und mit relativ geringer Intensität ausgeführt wurde, sodaß es beim Versuch blieb und die Kassierin keinerlei physischen oder psychischen Schaden erlitt. Überdies stellte sich der Angeklagte, der zunächst unerkannt entkommen konnte, zu einem Zeitpunkt freiwillig der Polizei, als sich die Beamten bereits wieder sammelten und sich anschickten, die Suche abzubrechen (S 101, 102); er trug sohin nicht nur durch ein reumütiges Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung bei, sondern machte überhaupt erst seine rasche Ausforschung möglich.
Der Oberste Gerichtshof meint daher, daß das Verhalten des Berufungswerbers bei und nach der Tat noch eine weitere Ausschöpfung des auch vom Geschwornengericht angewendeten außerordentlichen Milderungsrechtes rechtfertigt und daß eine fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe noch als tat- und tätergerecht anzusehen ist. Zieht man weiters die aus der sofortigen Selbststellung hervorleuchtende innere Umkehr des Täters unmittelbar nach der Tat und die ihr auf den Fuß folgende Reaktion in Form der Verhaftung und Anhaltung in Untersuchungshaft durch fast fünf Monate hindurch ins Kalkül, dann liegen auch die (strengen) Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB vor, weshalb der Berufung spruchgemäß Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Der Oberste Gerichtshof meint daher, daß das Verhalten des Berufungswerbers bei und nach der Tat noch eine weitere Ausschöpfung des auch vom Geschwornengericht angewendeten außerordentlichen Milderungsrechtes rechtfertigt und daß eine fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe noch als tat- und tätergerecht anzusehen ist. Zieht man weiters die aus der sofortigen Selbststellung hervorleuchtende innere Umkehr des Täters unmittelbar nach der Tat und die ihr auf den Fuß folgende Reaktion in Form der Verhaftung und Anhaltung in Untersuchungshaft durch fast fünf Monate hindurch ins Kalkül, dann liegen auch die (strengen) Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB vor, weshalb der Berufung spruchgemäß Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.