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Rechtssatz RS0093672×

Rechtssatz RS0093672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093672

Entscheidungsdatum

09.06.1994

Rechtssatz

Während beim Raub der Täter Gewalt oder Drohung anwendet, um sich in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, gebraucht er sie beim räuberischen Diebstahl, um sich im Besitz der ohne Widerstand des Berechtigten weggenommenen Sache zu erhalten. Das Wesen der Wegnahme in der Bedeutung der Paragraphen 127, Absatz eins und 142 Absatz eins, StGB ist die Beseitigung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers. Dem Bruch des fremden Gewahrsams entspricht auf der Täterseite die Begründung eigenen Gewahrsams, die in der Regel uno actu mit dem Gewahrsamsbruch vor sich geht. Sobald der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt hat, ist diese dem bisherigen Gewahrsamsträger weggenommen und damit der Diebstahl vollendet. Drohung oder Gewaltanwendung nach vollzogenem Gewahrsamsbruch, also nach Vollendung des Diebstahls, kann (nur) räuberischen Diebstahl (und nicht Raub) begründen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 33/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 13 Os 33/85
  • 11 Os 67/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 11 Os 67/87
    Vgl auch; nur: Während beim Raub der Täter Gewalt oder Drohung anwendet, um sich in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, gebraucht er sie beim räuberischen Diebstahl, um sich im Besitz der ohne Widerstand des Berechtigten weggenommenen Sache zu erhalten. (T1)
  • 12 Os 131/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 12 Os 131/87
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Os 72/94
    Entscheidungstext OGH 09.06.1994 15 Os 72/94
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093672

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0130OS00033_8500000_001