Die Beschwerdeführerin übersieht, daß ihr nur versuchter Raub von Bargeld zur Last liegt, es sohin nach dem diesbezüglichen Schuldspruch zu einer darüber hinausgehenden vom Bereicherungsvorsatz getragenen gewaltsamen Sachwegnahme gar nicht kam. Durch die Bestrafung wegen versuchten Raubes von Bargeld ist daher bei wertabwägender Auslegung der Unrechtsgehalt, der sich in dem gleichzeitigen aber ohne Bereicherungsvorsatz erfolgten Zugriff auf weitere Gegenstände (eine Dameneinkaufstasche mit einer Lesebrille im Werte von ca 4.000 S, eine Zeitung, Stoffhandschuhe) manifestierte, nicht erfaßt. Damit erledigt sich aber auch der Einwand, die Entziehung der in Rede stehenden Sachen stelle eine straflose Nachtat ("Folgetat") dar. Denn vorliegend wurden - was die Beschwerdeführerin außer acht läßt - durch eine Handlung in auf der subjektiven Tatseite unterschiedlicher Form verschiedene Tatobjekte angegriffen (vgl SSt 46/34, 47/13 ua).Die Beschwerdeführerin übersieht, daß ihr nur versuchter Raub von Bargeld zur Last liegt, es sohin nach dem diesbezüglichen Schuldspruch zu einer darüber hinausgehenden vom Bereicherungsvorsatz getragenen gewaltsamen Sachwegnahme gar nicht kam. Durch die Bestrafung wegen versuchten Raubes von Bargeld ist daher bei wertabwägender Auslegung der Unrechtsgehalt, der sich in dem gleichzeitigen aber ohne Bereicherungsvorsatz erfolgten Zugriff auf weitere Gegenstände (eine Dameneinkaufstasche mit einer Lesebrille im Werte von ca 4.000 S, eine Zeitung, Stoffhandschuhe) manifestierte, nicht erfaßt. Damit erledigt sich aber auch der Einwand, die Entziehung der in Rede stehenden Sachen stelle eine straflose Nachtat ("Folgetat") dar. Denn vorliegend wurden - was die Beschwerdeführerin außer acht läßt - durch eine Handlung in auf der subjektiven Tatseite unterschiedlicher Form verschiedene Tatobjekte angegriffen vergleiche SSt 46/34, 47/13 ua).
Unzutreffend ist schließlich die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB insoweit, als die Beschwerdeführerin ersichtlich unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen (nicht unzureichenden) Begründung behauptet, das Jugendschöffengericht habe sich über "ihre Verantwortung hinweggesetzt". Denn das Erstgericht hat die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin vor der Polizei (AS 99) und in der Hauptverhandlung (AS 144, 145; 152) sowie ihre zwar nicht Schläge gegen Andrea K***, wohl aber daraus resultierende Verletzungsfolgen in Abrede stellende Darstellung des Vorfalles vom 12. Mai 1987 vor dem Untersuchungsrichter (AS 67 a verso) durch die als glaubwürdig erachteten gegenteiligen Angaben der Zeugin Andrea K*** (AS 96; 151, 152) für widerlegt angesehen (AS 170, 171). Mit der weiteren Behauptung, die - in Wahrheit gar nicht getroffene - Urteilsannahme, daß "der junge Hund der Andrea K*** so verspielt gewesen wäre", daß er sie gegen einen tätlichen Angriff nicht verteidigt hätte, widerspreche den Denkgesetzen, vielmehr hätte sie der Hund jedenfalls "angesprungen", wenn sie K*** tätlich angegriffen hätte, versucht die Beschwerdeführerin bloß in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise ihrer als unglaubwürdig abgelehnten Darstellung des Geschehens doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Denn ausgehend von der notorischen Prämisse, daß "junge Hunde verspielt sind und von ihnen schutzhundehaftes Verhalten nicht erwartet werden kann", hielt der Jugendschöffensenat im Einklang mit der Lebenserfahrung bloß den Einwand der Angeklagten für nicht überzeugend, daß "der junge Hund" (im Alter ca eines Jahres; AS 95) "Andrea K*** bei einem Angriff wohl verteidigt hätte" (AS 171). Insoweit entbehrt die Mängelrüge sohin einer gesetzmäßigen Darstellung.Unzutreffend ist schließlich die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch wegen Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB insoweit, als die Beschwerdeführerin ersichtlich unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen (nicht unzureichenden) Begründung behauptet, das Jugendschöffengericht habe sich über "ihre Verantwortung hinweggesetzt". Denn das Erstgericht hat die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin vor der Polizei (AS 99) und in der Hauptverhandlung (AS 144, 145; 152) sowie ihre zwar nicht Schläge gegen Andrea K***, wohl aber daraus resultierende Verletzungsfolgen in Abrede stellende Darstellung des Vorfalles vom 12. Mai 1987 vor dem Untersuchungsrichter (AS 67 a verso) durch die als glaubwürdig erachteten gegenteiligen Angaben der Zeugin Andrea K*** (AS 96; 151, 152) für widerlegt angesehen (AS 170, 171). Mit der weiteren Behauptung, die - in Wahrheit gar nicht getroffene - Urteilsannahme, daß "der junge Hund der Andrea K*** so verspielt gewesen wäre", daß er sie gegen einen tätlichen Angriff nicht verteidigt hätte, widerspreche den Denkgesetzen, vielmehr hätte sie der Hund jedenfalls "angesprungen", wenn sie K*** tätlich angegriffen hätte, versucht die Beschwerdeführerin bloß in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise ihrer als unglaubwürdig abgelehnten Darstellung des Geschehens doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Denn ausgehend von der notorischen Prämisse, daß "junge Hunde verspielt sind und von ihnen schutzhundehaftes Verhalten nicht erwartet werden kann", hielt der Jugendschöffensenat im Einklang mit der Lebenserfahrung bloß den Einwand der Angeklagten für nicht überzeugend, daß "der junge Hund" (im Alter ca eines Jahres; AS 95) "Andrea K*** bei einem Angriff wohl verteidigt hätte" (AS 171). Insoweit entbehrt die Mängelrüge sohin einer gesetzmäßigen Darstellung.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigitte F*** war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach §§ 28, 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG und des § 41 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug es nach § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Delinquenz ungeachtet eines anhängigen Strafverfahrens und die Ausnützung der Gebrechlichkeit der Sophie D***, mildernd hingegen die durch die extrem ungünstigen Erziehungsverhältnisse verbunden mit dem Fehlen einer positiven Bezugsperson bewirkte hochgradige Verwahrlosung der Angeklagten, weiters daß es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das Alter von knapp über 14 Jahren insbesondere beim Verbrechen des Raubes.Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach Paragraphen 28, 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG und des Paragraph 41, StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug es nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Delinquenz ungeachtet eines anhängigen Strafverfahrens und die Ausnützung der Gebrechlichkeit der Sophie D***, mildernd hingegen die durch die extrem ungünstigen Erziehungsverhältnisse verbunden mit dem Fehlen einer positiven Bezugsperson bewirkte hochgradige Verwahrlosung der Angeklagten, weiters daß es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das Alter von knapp über 14 Jahren insbesondere beim Verbrechen des Raubes.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft, welche die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB bekämpft und eine Erhöhung der Strafe anstrebt, kommt Berechtigung zu. Bei den vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründen kann nicht davon die Rede sein, daß die Milderungsgründe ihrem Gewichte nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Wie die Anklagebehörde auch mit Recht hervorhebt, besteht im Hinblick auf den sich aus den Tathandlungen ergebenden ausgeprägten Aggressionstrieb der Angeklagten keine begründete Aussicht auf ein künftiges Wohlverhalten. Unter Aufrechterhaltung des vom öffentlichen Ankläger nicht bekämpften Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht war sonach § 41 StGB auszuschalten und die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß anzuheben.Der Berufung der Staatsanwaltschaft, welche die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, StGB bekämpft und eine Erhöhung der Strafe anstrebt, kommt Berechtigung zu. Bei den vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründen kann nicht davon die Rede sein, daß die Milderungsgründe ihrem Gewichte nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Wie die Anklagebehörde auch mit Recht hervorhebt, besteht im Hinblick auf den sich aus den Tathandlungen ergebenden ausgeprägten Aggressionstrieb der Angeklagten keine begründete Aussicht auf ein künftiges Wohlverhalten. Unter Aufrechterhaltung des vom öffentlichen Ankläger nicht bekämpften Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht war sonach Paragraph 41, StGB auszuschalten und die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß anzuheben.
Die Berufung der Angeklagten war zurückzuweisen, weil diese zwar ausgeführt, nicht aber innerhalb der im § 284 StPO bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz angemeldet worden ist.Die Berufung der Angeklagten war zurückzuweisen, weil diese zwar ausgeführt, nicht aber innerhalb der im Paragraph 284, StPO bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz angemeldet worden ist.