Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) relevierte unterbliebene erstgerichtliche Befassung mit einer vom Angeklagten im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 330) bekundeten Äußerung des Tatopfers ("Wenn er ihr eine herunterhaue, könne er im Häfen landen") betrifft, abgesehen davon, daß das Schöffengericht schon an sich nach der Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht verpflichtet ist, jeden einzelnen vom Angeklagten vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3, II/2 § 281 Z 5, EGr 7 und 8 ua), keine für die Lösung der Schuld- oder Straffrage entscheidende Tatsache, weil die Tatrichter - selbst wenn man die angeführte Bemerkung als relevante Provokation deuten wollte - ohnehin von einem längerfristigen derartigen Verhalten der Karin R***** gegenüber dem Beschwerdeführer vor der Tat ausgegangen sind.Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) relevierte unterbliebene erstgerichtliche Befassung mit einer vom Angeklagten im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 330) bekundeten Äußerung des Tatopfers ("Wenn er ihr eine herunterhaue, könne er im Häfen landen") betrifft, abgesehen davon, daß das Schöffengericht schon an sich nach der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verpflichtet ist, jeden einzelnen vom Angeklagten vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3, II/2 Paragraph 281, Ziffer 5,, EGr 7 und 8 ua), keine für die Lösung der Schuld- oder Straffrage entscheidende Tatsache, weil die Tatrichter - selbst wenn man die angeführte Bemerkung als relevante Provokation deuten wollte - ohnehin von einem längerfristigen derartigen Verhalten der Karin R***** gegenüber dem Beschwerdeführer vor der Tat ausgegangen sind.
Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände (Z 5 a) gegen den vom Schöffengericht konstatierten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers und des gesamten Akteninhalts gelangte der Oberste Gerichtshof auch zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände (Ziffer 5, a) gegen den vom Schöffengericht konstatierten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers und des gesamten Akteninhalts gelangte der Oberste Gerichtshof auch zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.
Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.
Die eine Qualifikation der Tat als bloße vorsätzliche schwere Körperverletzung anstrebende Rechtsrüge (Z 10) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht auf die in diesem Zusammenhang bindende Urteilskonstatierung über den Tötungsvorsatz des Johann K***** abstellt.Die eine Qualifikation der Tat als bloße vorsätzliche schwere Körperverletzung anstrebende Rechtsrüge (Ziffer 10,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht auf die in diesem Zusammenhang bindende Urteilskonstatierung über den Tötungsvorsatz des Johann K***** abstellt.
Soweit sich die Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch richten (Z 11), betreffen sie keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichtes im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums. Mit der Behauptung, die gegenständliche Urteilstat stelle einen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung geeigneten Ausnahmefall dar, wird nur ein im Rahmen der Rechtsrüge unbeachtliches Berufungsvorbringen erstattet (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3, II/2 § 281 Z 11 E 17 ua).Soweit sich die Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch richten (Ziffer 11,), betreffen sie keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichtes im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums. Mit der Behauptung, die gegenständliche Urteilstat stelle einen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung geeigneten Ausnahmefall dar, wird nur ein im Rahmen der Rechtsrüge unbeachtliches Berufungsvorbringen erstattet vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3, II/2 Paragraph 281, Ziffer 11, E 17 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die in diesem Rechtsmittel enthaltene Berufung (§ 290 Abs. 1, letzter Satz, StPO) wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die in diesem Rechtsmittel enthaltene Berufung (Paragraph 290, Absatz eins,, letzter Satz, StPO) wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.