Gründe:
Mit rechtskräftigem (gemäß § 488 Z 7 iVm § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003, GZ 23 Hv 24/03s-19, wurde der am 27. Dezember 1987 geborene Francisc S***** - unter gemäß § 13 Abs 1 JGG erfolgtem Vorbehalt der Strafe (Probezeit zwei Jahre) - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit rechtskräftigem (gemäß Paragraph 488, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003, GZ 23 Hv 24/03s-19, wurde der am 27. Dezember 1987 geborene Francisc S***** - unter gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG erfolgtem Vorbehalt der Strafe (Probezeit zwei Jahre) - des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Am 24. Mai 2004 erfolgte zu GZ 3 U 189/03s-25 des Bezirksgerichtes Schwaz aufgrund mehrerer, im Zeitraum von Oktober 2002 bis 20. November 2003 begangener Taten ein (mittlerweile ebenfalls rechtskräftiger) Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, wofür Francisc S***** unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003 zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt wurde, wobei das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO aussprach, dass im Verfahren AZ 23 Hv 24/03s des Landesgerichtes Innsbruck ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.Am 24. Mai 2004 erfolgte zu GZ 3 U 189/03s-25 des Bezirksgerichtes Schwaz aufgrund mehrerer, im Zeitraum von Oktober 2002 bis 20. November 2003 begangener Taten ein (mittlerweile ebenfalls rechtskräftiger) Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, wofür Francisc S***** unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003 zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt wurde, wobei das Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO aussprach, dass im Verfahren AZ 23 Hv 24/03s des Landesgerichtes Innsbruck ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
Mit am 30. März 2005 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. März 2005 (GZ 35 Hv 32/05h-27) wurde Francisc S***** (richtig:) mehrerer im Zeitraum Dezember 2003 bis 19. Oktober 2004 begangener Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG sowie mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter (nochmaligem) nachträglichem Strafausspruch zum Schuldspruch des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003, GZ 23 Hv 24/03s-19, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der zu AZ 3 U 189/03s des Bezirksgerichtes Schwaz gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen und erneut ausgesprochen, dass ein nachträglicher Strafausspruch zum Verfahren AZ 23 Hv 24/03s des Landesgerichtes Innsbruck nicht mehr in Betracht kommt.Mit am 30. März 2005 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. März 2005 (GZ 35 Hv 32/05h-27) wurde Francisc S***** (richtig:) mehrerer im Zeitraum Dezember 2003 bis 19. Oktober 2004 begangener Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG sowie mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter (nochmaligem) nachträglichem Strafausspruch zum Schuldspruch des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003, GZ 23 Hv 24/03s-19, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO vom Widerruf der zu AZ 3 U 189/03s des Bezirksgerichtes Schwaz gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen und erneut ausgesprochen, dass ein nachträglicher Strafausspruch zum Verfahren AZ 23 Hv 24/03s des Landesgerichtes Innsbruck nicht mehr in Betracht kommt.