In seiner gegen den zuletzt genannten Beschluß gerichteten Grundrechtsbeschwerde erblickt der Beschwerdeführer ausschließlich darin eine Grundrechtsverletzung, daß der Einzelrichter des Landesgerichtes St.Pölten als - seiner Meinung nach - sachlich, örtlich und funktionell unzu- ständiger Richter die Fortsetzung der Untersuchungshaft beschlossen hat. Die Frage des Vorliegens der Voraus- setzungen der Untersuchungshaft läßt die Beschwerde im übrigen unberührt.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde ist gemäß § 1 Abs 1 GRBG eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war, demnach also nicht (auch) die Frage einer allfälligen Einbeziehung oder Ausscheidung eines Verfahrens gemäß §§ 56, 57 StPO.Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war, demnach also nicht (auch) die Frage einer allfälligen Einbeziehung oder Ausscheidung eines Verfahrens gemäß Paragraphen 56, 57, StPO.
Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen - auf eine einen anders gelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gestützte - Auffassung kann auch die örtliche Unzuständigkeit grundsätzlich nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde- verfahrens sein, weil Untersuchungshandlungen eines örtlich unzuständigen Gerichtes wegen dieser Unzuständigkeit allein nicht ungültig sind (§§ 64 Abs 2, 66 StPO). Daraus ergibt sich, daß - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - (selbst bei Zutreffen der Beschwerdebehauptung) aus der Haftentscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden könnte (so schon 11 Os 74/94 = NRsp 1994/165 = EvBl 1994/130 = JBl 1995, 185 f).Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen - auf eine einen anders gelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gestützte - Auffassung kann auch die örtliche Unzuständigkeit grundsätzlich nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerde- verfahrens sein, weil Untersuchungshandlungen eines örtlich unzuständigen Gerichtes wegen dieser Unzuständigkeit allein nicht ungültig sind (Paragraphen 64, Absatz 2, 66, StPO). Daraus ergibt sich, daß - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - (selbst bei Zutreffen der Beschwerdebehauptung) aus der Haftentscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des Paragraph 2, GRBG nicht abgeleitet werden könnte (so schon 11 Os 74/94 = NRsp 1994/165 = EvBl 1994/130 = JBl 1995, 185 f).
Ebenfalls im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Meinung fallen Haftentscheidungen im Zwischenverfahren in die funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters (Foregger-Kodek, StPO6 Erl V A.2.), sodaß aus dieser Sicht auch durch den die Vorgangsweise des Einzelrichters des Landesgerichtes St.Pölten nach "faktischer Einbeziehung" des Aktes AZ 28 c Vr 11738/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestätigenden angefochtenen Beschluß eine Grundrechtsverletzung nicht bewirkt wurde.Ebenfalls im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Meinung fallen Haftentscheidungen im Zwischenverfahren in die funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters (Foregger-Kodek, StPO6 Erl römisch fünf A.2.), sodaß aus dieser Sicht auch durch den die Vorgangsweise des Einzelrichters des Landesgerichtes St.Pölten nach "faktischer Einbeziehung" des Aktes AZ 28 c römisch fünf r 11738/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestätigenden angefochtenen Beschluß eine Grundrechtsverletzung nicht bewirkt wurde.
Da dem angefochtenen Beschluß im übrigen auch in der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Fehler anhaftet, Kurt T***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da dem angefochtenen Beschluß im übrigen auch in der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Fehler anhaftet, Kurt T***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.