Rechtssatz RS0061110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061110
Entscheidungsdatum
15.05.1996
Rechtssatz
Eine örtliche Unzuständigkeit (sowohl des Gerichtshofes erster wie zweiter Instanz) kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein, zumal Untersuchungshandlungen eines örtlich unzuständigen Gerichtes wegen dieser Unzuständigkeit allein nicht ungültig sind (§ 66 StPO). Daraus ergibt sich, daß - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.Eine örtliche Unzuständigkeit (sowohl des Gerichtshofes erster wie zweiter Instanz) kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein, zumal Untersuchungshandlungen eines örtlich unzuständigen Gerichtes wegen dieser Unzuständigkeit allein nicht ungültig sind (Paragraph 66, StPO). Daraus ergibt sich, daß - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines örtlich unzuständigen Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des Paragraph 2, GRBG nicht abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 74/94
Entscheidungstext OGH 09.06.1994 11 Os 74/94
Veröff: EvBl 1994/130 S 631
- 11 Os 68/96
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 11 Os 68/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061110
Dokumentnummer
JJR_19940609_OGH0002_0110OS00074_9400000_001