Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Dezember 1950 geborene beschäftigungslose Rudolf A des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs 1, erster Deliktsfall StGB, des Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Dezember 1950 geborene beschäftigungslose Rudolf A des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraph 15, 269, Absatz eins,, erster Deliktsfall StGB, des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraph 15, 108
StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1, 84StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins, 84
Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 269 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das stark getrübte Vorleben mit den zahlreichen, sowohl beim Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen einschlägigen Vorstrafen, die in beiden Fällen die Rückfallsqualifikation des § 39 StGB aufweisen, den raschen Rückfall, die Wiederholung der Tat beim Widerstand gegen die Staatsgewalt und das Zusammentreffen von vier Vergehen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß sowohl der Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch die Täuschung beim Versuch blieben.Absatz 2, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem Paragraph 269, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das stark getrübte Vorleben mit den zahlreichen, sowohl beim Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen einschlägigen Vorstrafen, die in beiden Fällen die Rückfallsqualifikation des Paragraph 39, StGB aufweisen, den raschen Rückfall, die Wiederholung der Tat beim Widerstand gegen die Staatsgewalt und das Zusammentreffen von vier Vergehen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß sowohl der Widerstand gegen die Staatsgewalt als auch die Täuschung beim Versuch blieben.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.