Der Antrag erweist sich als unzulässig.
Der Erneuerungsantrag war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist.Der Erneuerungsantrag war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht von einem Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist.
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737).Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737).
Unter Zugrundelegung des Art 35 Abs 2 MRK sind Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen.Unter Zugrundelegung des Artikel 35, Absatz 2, MRK sind Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen.
Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO § 23 Rz 3; Reindl/Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 36).Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 3; Reindl/Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 36).
Ein Zulässigkeitskritium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist auch das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK); als solche kommt eine in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. Im Hinblick auf das angeführte Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2010, welches die Strafsache rechtskräftig beendete, ist auch das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht erfüllt.Ein Zulässigkeitskritium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist auch das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Artikel 35, Absatz eins, MRK); als solche kommt eine in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. Im Hinblick auf das angeführte Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2010, welches die Strafsache rechtskräftig beendete, ist auch das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht erfüllt.