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Entscheidung 11 Os 7/12g×

Entscheidung 11 Os 7/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os7/12g

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Marek, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. April 2010, GZ 53 Hv 18/10v-53, wurde Wolfgang A***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2010, AZ 15 Os 127/10f, verworfen und der Berufung des Angeklagten dahingehend Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt wurde.

Mit gegenständlichem, am 17. Jänner 2012 bei der Generalprokuratur eingelangten Antrag vom 16. Jänner 2012 begehrt der Verurteilte die Verfahrenserneuerung zufolge unrichtiger Anwendung des Gesetzes.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag erweist sich als unzulässig.

Der Erneuerungsantrag war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht von einem Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist.

Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737).

Unter Zugrundelegung des Artikel 35, Absatz 2, MRK sind Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen.

Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 3; Reindl/Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 36).

Ein Zulässigkeitskritium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist auch das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Artikel 35, Absatz eins, MRK); als solche kommt eine in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. Im Hinblick auf das angeführte Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2010, welches die Strafsache rechtskräftig beendete, ist auch das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht erfüllt.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00007.12G.0216.000

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120216_OGH0002_0110OS00007_12G0000_000

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