Begründung:
Gegen Rudolf K***** ist seit dem 13.Juli 1994 beim Landesgericht Wels ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB anhängig, in dem er sich zunächst vom 13.Juli 1994 - unterbrochen durch den Vorzug von Verwaltungsstrafen in der Zeit vom 31.August 1994 bis 3.Oktober 1994 - bis zum 16.Dezember 1994 in Untersuchungshaft befand.Gegen Rudolf K***** ist seit dem 13.Juli 1994 beim Landesgericht Wels ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB anhängig, in dem er sich zunächst vom 13.Juli 1994 - unterbrochen durch den Vorzug von Verwaltungsstrafen in der Zeit vom 31.August 1994 bis 3.Oktober 1994 - bis zum 16.Dezember 1994 in Untersuchungshaft befand.
Wegen des Verdachtes, nach seiner unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 StPO erfolgten Enthaftung weitere strafbare Handlungen begangen zu haben, wurde über den Beschuldigten mit Beschluß vom 9.Juni 1995 (ON 10, 133 ab) neuerlich die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO verhängt, die zum Zwecke der Verbüßung einer Verwaltungsstrafhaft in der Zeit vom 20. bis 25.Juni 1995 (ON 144, 151) unterbrochen war und wegen Tatbegehungsgefahr andauert (Fortsetzungsbeschluß des Untersuchungsrichters vom 29. Dezember 1995 - ON 207). Die sechsmonatige Haftfrist (§ 194 Abs 2 StPO) endete am 13.Dezember 1995.Wegen des Verdachtes, nach seiner unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO erfolgten Enthaftung weitere strafbare Handlungen begangen zu haben, wurde über den Beschuldigten mit Beschluß vom 9.Juni 1995 (ON 10, 133 ab) neuerlich die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO verhängt, die zum Zwecke der Verbüßung einer Verwaltungsstrafhaft in der Zeit vom 20. bis 25.Juni 1995 (ON 144, 151) unterbrochen war und wegen Tatbegehungsgefahr andauert (Fortsetzungsbeschluß des Untersuchungsrichters vom 29. Dezember 1995 - ON 207). Die sechsmonatige Haftfrist (Paragraph 194, Absatz 2, StPO) endete am 13.Dezember 1995.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung ordnete der Untersuchungsrichter am 31.Oktober 1995 die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 30.Dezember 1995 an (ON 195). Mit seiner auf § 113 StPO gestützten, an die Ratskammer des Landesgerichtes Wels gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß der Untersuchungsrichter in der Begründung des zuletzt bezeichneten Haftbeschlusses lediglich festgehalten habe, daß die Dauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig geworden sei, eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 194 Abs 3 StPO) aber nicht stattgefunden habe; demzufolge hätte das Gericht seine sofortige Enthaftung nach Ablauf der Sechsmonatefrist des § 194 Abs 2 StPO verfügen müssen. Durch seine nicht rechtzeitige Enthaftung "liege somit seitens des Untersuchungsrichters eine Untätigkeit vor", weshalb diesem die sofortige Enthaftung des Beschuldigten aufzutragen sei.Nach Durchführung einer Haftverhandlung ordnete der Untersuchungsrichter am 31.Oktober 1995 die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 30.Dezember 1995 an (ON 195). Mit seiner auf Paragraph 113, StPO gestützten, an die Ratskammer des Landesgerichtes Wels gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß der Untersuchungsrichter in der Begründung des zuletzt bezeichneten Haftbeschlusses lediglich festgehalten habe, daß die Dauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig geworden sei, eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Paragraph 194, Absatz 3, StPO) aber nicht stattgefunden habe; demzufolge hätte das Gericht seine sofortige Enthaftung nach Ablauf der Sechsmonatefrist des Paragraph 194, Absatz 2, StPO verfügen müssen. Durch seine nicht rechtzeitige Enthaftung "liege somit seitens des Untersuchungsrichters eine Untätigkeit vor", weshalb diesem die sofortige Enthaftung des Beschuldigten aufzutragen sei.
Die Ratskammer des Landesgerichtes Wels gab der Beschwerde mit Beschluß vom 20.Dezember 1995 (ON 202) nicht Folge.