Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 11 Hv 45/26w des Landesgerichts Wels (vormals AZ 15 U 53/26k des Bezirksgerichts Wels), über die von der Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k (ON 6 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, sowie des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 11 Hv 45/26w des Landesgerichts Wels (vormals AZ 15 U 53/26k des Bezirksgerichts Wels), über die von der Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k (ON 6 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, sowie des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 11 Hv 45/26w des Landesgerichts Wels verletzt der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k, § 198 Abs 2 StGB sowie § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO.In der Strafsache AZ 11 Hv 45/26w des Landesgerichts Wels verletzt der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k, Paragraph 198, Absatz 2, StGB sowie Paragraph 450, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Wels die Durchführung des Hauptverfahrens über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 26. März 2026, AZ 41 BAZ 160/26z, aufgetragen.
Text
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Wels, AZ 15 U 53/26k, eingebrachtem Strafantrag vom 26. März 2026, AZ 41 BAZ 160/26z, legte die Staatsanwaltschaft Wels * F* ein als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 5). Mit beim Bezirksgericht Wels, AZ 15 U 53/26k, eingebrachtem Strafantrag vom 26. März 2026, AZ 41 BAZ 160/26z, legte die Staatsanwaltschaft Wels * F* ein als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 5).
[2] Mit Beschluss vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k, sprach das Bezirksgericht Wels nach § 450 erster Satz StPO seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil es die eine zweijährige Strafdrohung – und damit die Zuständigkeit des Landesgerichts – begründende Rückfallqualifikation nach § 198 Abs 2 erster Fall StGB aus den Gründen des § 39 Abs 1 StGB für indiziert hielt. Nach den Sachverhaltsannahmen war F* dreimal wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat eine dieser Strafen verbüßt. Mit Beschluss vom „2. April 2026“, AZ 15 U 53/26k, sprach das Bezirksgericht Wels nach Paragraph 450, erster Satz StPO seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil es die eine zweijährige Strafdrohung – und damit die Zuständigkeit des Landesgerichts – begründende Rückfallqualifikation nach Paragraph 198, Absatz 2, erster Fall StGB aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB für indiziert hielt. Nach den Sachverhaltsannahmen war F* dreimal wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat eine dieser Strafen verbüßt.
[3] Nach Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses brachte die Staatsanwaltschaft Wels am 11. Mai 2026 denselben Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts Wels, AZ 11 Hv 45/26w, ein; die Hauptverhandlung wurde noch nicht anberaumt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Bezirksgerichts Wels mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Für die darin erfolgte Bejahung der Indikation der Rückfallvoraussetzungen nach § 198 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB wären unter anderem Sachverhaltsannahmen (vgl RIS-Justiz RS0126648, RS0134000) erforderlich gewesen, dass der Angeklagte vor der den Rückfall begründenden Tat nicht bloß eine, sondern mindestens zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat (vgl 13 Os 80/24z [Rz 8]; 15 Os 132/24m [Rz 9]). Für die darin erfolgte Bejahung der Indikation der Rückfallvoraussetzungen nach Paragraph 198, Absatz 2, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, StGB wären unter anderem Sachverhaltsannahmen vergleiche RIS-Justiz RS0126648, RS0134000) erforderlich gewesen, dass der Angeklagte vor der den Rückfall begründenden Tat nicht bloß eine, sondern mindestens zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat vergleiche 13 Os 80/24z [Rz 8]; 15 Os 132/24m [Rz 9]).
[6] Da dem Beschluss weder solche noch sonst Sachverhaltsannahmen (vgl abermals RIS-Justiz RS0126648) zu entnehmen sind, die die Kriterien für eine Qualifikation im Sinn des § 198 Abs 2 StGB indizieren, wurde das Gesetz durch diese rechtliche Beurteilung in der genannten Bestimmung sowie durch den darauf basierenden Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts in § 450 erster Satz iVm § 30 Abs 1 StPO verletzt. Da dem Beschluss weder solche noch sonst Sachverhaltsannahmen vergleiche abermals RIS-Justiz RS0126648) zu entnehmen sind, die die Kriterien für eine Qualifikation im Sinn des Paragraph 198, Absatz 2, StGB indizieren, wurde das Gesetz durch diese rechtliche Beurteilung in der genannten Bestimmung sowie durch den darauf basierenden Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts in Paragraph 450, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, StPO verletzt.
[7] Da eine nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung für den Angeklagten nicht auszuschließen war, war deren Feststellung wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO; vgl RIS-Justiz RS0108369). Da eine nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung für den Angeklagten nicht auszuschließen war, war deren Feststellung wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0108369).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00070.26T.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00070_26T0000_000