Rechtssatz RS0153186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153186
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
§ 39 Abs 1 StGB verlangt, dass der Angeklagte vor der den Rückfall begründenden Tat nicht bloß eine, sondern mindestens zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat.Paragraph 39, Absatz eins, StGB verlangt, dass der Angeklagte vor der den Rückfall begründenden Tat nicht bloß eine, sondern mindestens zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153186
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260825_OGH0002_0110OS00070_26T0000_000