Zutreffend zeigt sie auf, daß die Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagte nie mit dem Zeugen L*** die von ihm "zum Verkauf" übernommenen Bilder "abgerechnet" habe (US 5), mit einem Begründungsmangel behaftet ist. Aus der Aussage dieses Zeugen (S 177 f, 189 f/II) geht vielmehr hervor, daß er der Angeklagten mehrere Bilder um sehr geringes Entgelt verkaufte, nicht aber, daß die Bilder - wie das Schöffengericht auch an anderer Stelle ausführt (US 23) - "lediglich offenbar zum kommissionsweisen Verkauf übergeben" wurden, womit das Erstgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Angeklagte selbst bei einer von ihr behaupteten Verpfändung dieser Bilder dolos gehandelt hätte. Im übrigen unterlief - wie in diesem Zusammenhang bemerkt sei - dem Erstgericht bei Wiedergabe der Aussage des Zeugen L*** eine Aktenwidrigkeit: Der Zeuge bekundete nämlich nicht, wie das Schöffengericht (US 18) anführt, daß er der Angeklagten Bilder übergab, um ihr bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes behilflich zu sein, sondern sagte, daß er deshalb die Bilder "gegen ein relativ geringes Entgelt" verkaufte, um seinen Unterhalt und den Ankauf von Farben bestreiten zu können (S 178 und 190/II).
Auch die Konstatierung, die Angeklagte habe "nicht die geringsten Fähigkeiten (besessen), als Kunstmalerin bzw. Porträtmalerin ihren Lebensunterhalt zu fristen" (US 9), ist mit Begründungsmängeln behaftet:
Das Schöffengericht stützte diese Feststellung vornehmlich auf die Aussage des Zeugen Georg J*** (US 4, 17), der früher mit der Angeklagten verheiratet gewesen war, und bezog sich in diesem Zusammenhang auf Aussagen von Zeugen, welche die Angeklagte nicht malen gesehen und keine von ihr verfertigten Bilder bemerkt hatten (US 17 ff), darunter jene des Zeugen L***.
Dabei überging es, wie die Beschwerdeführerin zutreffend moniert, den Umstand, daß die Ehe mit J*** bereits vor mehr als 20 Jahren geschieden wurde und dieser Zeuge seither über allfällige Aktivitäten der Angeklagten nur aus Gesprächen mit den gemeinsamen Kindern unterrichtet ist (S 481/I). Weiters wurde jener Teil der Aussage des Zeugen L*** - eines Malers - keiner Erörterung unterzogen, wonach er ein Porträt der Angeklagten angesichts der dafür typischen Kopfhaltung als Selbstporträt einschätzte (S 178/II). Letztlich wurden Aussagen von Zeugen, die eine Maltätigkeit der Angeklagten behaupteten, teils überhaupt mit Stillschweigen übergangen (Hilde J***, S 491/I, Rudolf F***, S 499/I) oder - im Zusammenhang mit der behaupteten Pfandhingabe - nur erwähnt (US 22; Karl H***, S 263/II, Felicitas J***, S 264/II), ohne zum Ausdruck zu bringen, welcher Beweiswert diesen Bekundungen zukommt.
Auch die Feststellung, wonach die Angeklagte weder Bilder noch Schmuck zur Besicherung der ihr gewährten Darlehen übergab (US 10), ist nicht frei von Begründungsmängeln:
Das Erstgericht stützte sich dabei besonders auf die Aussage des Zeugen E***, den Umstand, daß die Angeklagte diesen Teil ihrer Verantwortung erst in einem späteren Verfahrensstadium vorbrachte, und die Erwägung, daß hiezu vernommene Zeugen weder Bilder noch Schmuck näher beschreiben konnten (US 20 ff). Es ging aber dabei nicht auf eine beweiswürdigende Erörterung des Umstandes ein, ob Bilder - in Mappen oder Rollen - in die Wohnung E*** gebracht wurden (Johanna F***, S 495/I, Felicitas J***, S 264/II), nachdem sie sich möglicherweise vorübergehend in der Wohnung der Eheleute F*** befunden hatten (Rudolf F***, S 499/I) bzw. ob dies überhaupt der Fall war (Zeuge Rudolf E***, S 488/I, 126 f/II). Eine Erörterung der Aussagen der drei zuerst genannten Zeugen wäre, auch wenn sie die Bilder, die wahrgenommen zu haben sie behaupten, nicht näher beschreiben können, vorliegend jedenfalls auch deshalb geboten gewesen, weil der Zeuge E*** in dem von ihm formulierten Schuldschein vom 13.Jänner 1987 eine Übergabe von Bildern und "Gegenständen" als Sicherstellung deklarierte (S 43/I). Soweit das Schöffengericht in diesem Zusammenhang ausführt, der Angeklagten sei "nicht einmal der geringste Beweis" für die Existenz des Schmuckes und der Bilder "gelungen" (US 23), ist es ebenso wie zu den Ausführungen, daß sie für die behauptete Tätigkeit als Kunst- und Porträtmalerin "in keinem einzigen Fall auch nur den geringsten Nachweis erbringen" konnte und "jeglichen Beweis dafür ... schuldig geblieben" sei (US 5, 20, 25), darauf zu verweisen, daß das österreichische Strafprozeßrecht eine Beweislastverteilung dieser Art, wie sie dem Erstgericht vorzuschweben scheint, nicht kennt.
Schon aus den angeführten Gründen zeigte sich bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung eine Kassation des Schuldspruches und die Anordnung der Verfahrenserneuerung als unumgänglich (§ 285 e StPO), ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.Schon aus den angeführten Gründen zeigte sich bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung eine Kassation des Schuldspruches und die Anordnung der Verfahrenserneuerung als unumgänglich (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Mit den Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte - diese auch mit ihrer Beschwerde - auf die mit der Kassation des Schuldspruches notwendigerweise verbundene Aufhebung des Strafausspruches und des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschlusses über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht zu verweisen.