Die beiden Angeklagten meldeten gegen dieses Urteil "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an (S 369, 372/II) und führten in der Folge jeweils gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 a, Dr. Helmuth F***** auch auf Z 9 lit a und 11 StPO Nichtigkeitsbeschwerde sowie (auch insoweit nur die Schuldfrage bzw - bei Dr. F***** - das Einziehungserkenntnis betreffend) Berufung aus.Die beiden Angeklagten meldeten gegen dieses Urteil "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an (S 369, 372/II) und führten in der Folge jeweils gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a, Dr. Helmuth F***** auch auf Ziffer 9, Litera a und 11 StPO Nichtigkeitsbeschwerde sowie (auch insoweit nur die Schuldfrage bzw - bei Dr. F***** - das Einziehungserkenntnis betreffend) Berufung aus.
Keine Berechtigung kommt zunächst den (im wesentlichen gleichlautenden) gegen die Schuldsprüche (des Angeklagten Dr. F***** zu II und III und der Angeklagten S***** zu I) wegen Sittlichkeitsdelikten gerichteten Tatsachenrügen (Z 5 a) zu. Soweit sich die tatrichterliche Feststellung über den Zeitpunkt des Beischlafs der Angeklagten S***** mit dem am 13.April 1971 geborenen Rene F***** ua auch auf das sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis der Zweitangeklagten, mit dem damals zwölfjährigen Knaben geschlechtlich verkehrt zu haben, stützt, blieben - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine wesentlichen Aussagendetails unberücksichtigt. Da Monika S***** am 20.Dezember 1989 ihre vorangegangenen Angaben über die Identität und das Alter ihres Beischlafspartners abschließend ausdrücklich im Sinn der bekämpften Urteilsfeststellung korrigierte und auch bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 9.Jänner 1990 unmißverständlich an dieser Korrektur festhielt (S 171 und 206/I), entfiel jedwede Grundlage für zeitliche Schlußfolgerungen aus peripheren Primäreinlassungen der Angeklagten, aus denen die Beschwerden eine tataktuelle Mündigkeit des Unzuchtspartners zu errechnen trachten. Jene tatrichterlichen Erwägungen aber, die für die Annahme signifikanter Abstimmungstendenzen zwischen den Angaben der beiden Angeklagten sowie des Zeugen Rene F***** in der Hauptverhandlung ausschlaggebend waren (S 349 ff/II), erweisen sich nach der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse als unbedenklich.Keine Berechtigung kommt zunächst den (im wesentlichen gleichlautenden) gegen die Schuldsprüche (des Angeklagten Dr. F***** zu römisch zwei und römisch drei und der Angeklagten S***** zu römisch eins) wegen Sittlichkeitsdelikten gerichteten Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) zu. Soweit sich die tatrichterliche Feststellung über den Zeitpunkt des Beischlafs der Angeklagten S***** mit dem am 13.April 1971 geborenen Rene F***** ua auch auf das sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis der Zweitangeklagten, mit dem damals zwölfjährigen Knaben geschlechtlich verkehrt zu haben, stützt, blieben - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine wesentlichen Aussagendetails unberücksichtigt. Da Monika S***** am 20.Dezember 1989 ihre vorangegangenen Angaben über die Identität und das Alter ihres Beischlafspartners abschließend ausdrücklich im Sinn der bekämpften Urteilsfeststellung korrigierte und auch bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 9.Jänner 1990 unmißverständlich an dieser Korrektur festhielt (S 171 und 206/I), entfiel jedwede Grundlage für zeitliche Schlußfolgerungen aus peripheren Primäreinlassungen der Angeklagten, aus denen die Beschwerden eine tataktuelle Mündigkeit des Unzuchtspartners zu errechnen trachten. Jene tatrichterlichen Erwägungen aber, die für die Annahme signifikanter Abstimmungstendenzen zwischen den Angaben der beiden Angeklagten sowie des Zeugen Rene F***** in der Hauptverhandlung ausschlaggebend waren (S 349 ff/II), erweisen sich nach der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse als unbedenklich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. F***** ist hingegen partiell im Recht, soweit sie sich gegen die auf dem Waffengesetz beruhenden Schuldsprüche und das Einziehungserkenntnis richtet.
Zum Urteilsfaktum IV/1 (Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG) ist es zunächst richtig, daß nach § 25 Abs. 1 WaffG für den Fall des Erwerbes von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder durch Vermächtnis Personen, die einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, nur dann eine Pflicht zur Anzeige des Waffenerwerbs trifft, wenn durch den Erwerb der im Nachlaß befindlichen Faustfeuerwaffen die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die sie auf Grund der erwähnten Urkunden besitzen dürfen, überschritten wird (Czeppan-Szirba Waffengesetz 1986 Seite 144, Erläuterung 2 zu § 25 Abs. 1 WaffG, EvBl 1979/224). Davon ausgehend wäre das Erstgericht im Sinn der Beschwerdeargumentation unter besonderer Berücksichtigung der im Beweisverfahren indizierten Anhaltspunkte dafür, daß der Erwerb der in Rede stehenden Faustfeuerwaffen aus dem väterlichen Nachlaß den Umfang des legitimen Waffenbesitzes des Angeklagten nicht überstieg (S 134, 135, 145/I und 311/II), verhalten gewesen, sämtliche zur abschließenden Beurteilung der Frage des unbefugten Besitzes der hier urteilsgegenständlichen Faustfeuerwaffen erforderlichen Tatsachengrundlagen, insbesondere die detaillierten Modalitäten des Waffenerwerbes und den Umfang der für den Tatzeitraum aktuellen Berechtigung des Angeklagten zum Waffenbesitz festzustellen (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO).Zum Urteilsfaktum IV/1 (Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) ist es zunächst richtig, daß nach Paragraph 25, Absatz eins, WaffG für den Fall des Erwerbes von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder durch Vermächtnis Personen, die einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, nur dann eine Pflicht zur Anzeige des Waffenerwerbs trifft, wenn durch den Erwerb der im Nachlaß befindlichen Faustfeuerwaffen die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die sie auf Grund der erwähnten Urkunden besitzen dürfen, überschritten wird (Czeppan-Szirba Waffengesetz 1986 Seite 144, Erläuterung 2 zu Paragraph 25, Absatz eins, WaffG, EvBl 1979/224). Davon ausgehend wäre das Erstgericht im Sinn der Beschwerdeargumentation unter besonderer Berücksichtigung der im Beweisverfahren indizierten Anhaltspunkte dafür, daß der Erwerb der in Rede stehenden Faustfeuerwaffen aus dem väterlichen Nachlaß den Umfang des legitimen Waffenbesitzes des Angeklagten nicht überstieg (S 134, 135, 145/I und 311/II), verhalten gewesen, sämtliche zur abschließenden Beurteilung der Frage des unbefugten Besitzes der hier urteilsgegenständlichen Faustfeuerwaffen erforderlichen Tatsachengrundlagen, insbesondere die detaillierten Modalitäten des Waffenerwerbes und den Umfang der für den Tatzeitraum aktuellen Berechtigung des Angeklagten zum Waffenbesitz festzustellen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
Schließlich ist der Beschwerde im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß das wehrtechnische Sachverständigengutachten (ON 59) keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der zu IV/2 erfaßten 60 Stück Signalpatronen für die Leuchtpistole 57 und zwei Stück ABC-Signalpatronen 77 als Kriegsmaterial nach § 36 Abs. 1 Z 4 WaffG darstellt. Hat doch der Sachverständige bei der gutächtlichen Erfassung dieser Signalpatronen (anders als zu den übrigen Punkten seiner Ausführungen) eine Zuordnung der sichergestellten Objekte zu den Rechtsgrundlagen der Beurteilung als Kriegsmaterial unterlassen, ohne allerdings - der Beschwerde zuwider - das Vorliegen entsprechender Subsumtionskriterien ausdrücklich auszuschließen (S 205 iVm S 217/II). Da aber gerade die angeführten Signalpatronen im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Erhebungen nicht als Kriegsmaterial behandelt wurden (S 187/II), erweist sich das in seinem Aussagewert hier nicht eindeutige wehrtechnische Gutachten in diesem Punkt nicht als tragfähige Grundlage des bekämpften Schuldspruchs, weshalb eine partielle Verfahrenserneuerung abermals nicht zu vermeiden ist.Schließlich ist der Beschwerde im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß das wehrtechnische Sachverständigengutachten (ON 59) keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der zu IV/2 erfaßten 60 Stück Signalpatronen für die Leuchtpistole 57 und zwei Stück ABC-Signalpatronen 77 als Kriegsmaterial nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG darstellt. Hat doch der Sachverständige bei der gutächtlichen Erfassung dieser Signalpatronen (anders als zu den übrigen Punkten seiner Ausführungen) eine Zuordnung der sichergestellten Objekte zu den Rechtsgrundlagen der Beurteilung als Kriegsmaterial unterlassen, ohne allerdings - der Beschwerde zuwider - das Vorliegen entsprechender Subsumtionskriterien ausdrücklich auszuschließen (S 205 in Verbindung mit S 217/II). Da aber gerade die angeführten Signalpatronen im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Erhebungen nicht als Kriegsmaterial behandelt wurden (S 187/II), erweist sich das in seinem Aussagewert hier nicht eindeutige wehrtechnische Gutachten in diesem Punkt nicht als tragfähige Grundlage des bekämpften Schuldspruchs, weshalb eine partielle Verfahrenserneuerung abermals nicht zu vermeiden ist.
Im Umfang der Teilaufhebung der Schuldsprüche nach dem Waffengesetz war auch das korrespondierende Einziehungserkenntnis zu kassieren.
Soweit der Angeklagte Dr. F***** darüber hinaus (wenn auch nur in seiner Berufungsargumentation) mangelnde Strafwürdigkeit (§ 42 StGB) des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (IV/2) und damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend macht, bringt er die Rechtsrüge schon deshalb nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er mit der Vernachlässigung der "Abzweigung" von tatgegenständlichem Heeresgut (S 347/II) eine wesentliche Komponente des Urteilssachverhalts übergeht.Soweit der Angeklagte Dr. F***** darüber hinaus (wenn auch nur in seiner Berufungsargumentation) mangelnde Strafwürdigkeit (Paragraph 42, StGB) des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (IV/2) und damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend macht, bringt er die Rechtsrüge schon deshalb nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er mit der Vernachlässigung der "Abzweigung" von tatgegenständlichem Heeresgut (S 347/II) eine wesentliche Komponente des Urteilssachverhalts übergeht.
Da sich somit zeigt, daß im dargelegten Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Helmuth F***** spruchgemäß partiell aufzuheben und die Sache insoweit zur Verfahrenserneuerung bzw -ergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285 e StPO).Da sich somit zeigt, daß im dargelegten Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Helmuth F***** spruchgemäß partiell aufzuheben und die Sache insoweit zur Verfahrenserneuerung bzw -ergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285, e StPO).
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ebenso zurückzuweisen wie die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika S***** (§ 285 d StPO).Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ebenso zurückzuweisen wie die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika S***** (Paragraph 285, d StPO).
Der Zurückweisung verfielen auch die Berufungen der beiden Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil eine derartige Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Mit seiner im übrigen durch die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Dr. F***** auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung zu verweisen.
Über die Berufung der Angeklagten Monika S***** wegen des Ausspruchs der über sie verhängten Strafe wird (zweckmäßigerweise nach der Dr. F***** betreffenden Verfahrenserneuerung) das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung der Angeklagten Monika S***** wegen des Ausspruchs der über sie verhängten Strafe wird (zweckmäßigerweise nach der Dr. F***** betreffenden Verfahrenserneuerung) das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.