Rechtssatz RS0082175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082175
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Rechtssatz
Nach § 25 Abs 1 WaffG trifft für den Fall des Erwerbes von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder durch Vermächtnis Personen, die einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, nur dann eine Pflicht zur Anzeige des Waffenerwerbs, wenn durch den Erwerb der im Nachlaß befindlichen Faustfeuerwaffen die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die sie auf Grund der erwähnten Urkunden besitzen dürfen, überschritten wird.Nach Paragraph 25, Absatz eins, WaffG trifft für den Fall des Erwerbes von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder durch Vermächtnis Personen, die einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, nur dann eine Pflicht zur Anzeige des Waffenerwerbs, wenn durch den Erwerb der im Nachlaß befindlichen Faustfeuerwaffen die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die sie auf Grund der erwähnten Urkunden besitzen dürfen, überschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082175
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0110OS00070_9100000_001