Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** des Finanzvergehens nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** des Finanzvergehens nach den Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er von Februar 1975 bis September 1977 in Braunau am Inn in 127 Fällen dadurch, daß er anläßlich der Einfuhr von gebrauchten Kraftfahrzeugen unterfakturierte Kaufverträge vorlegte, vorsätzlich unter Verwendung (richtig: Verletzung) der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht eine Verkürzung der Eingangsabgaben in Höhe von 233.421 S bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch mit Berufung.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge (Z 4) Berechtigung zu.Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) Berechtigung zu.
Walter S***** hat sich im gesamten Verfahren dahin verantwortet, daß die ihm angelastete Unterfakturierung nicht den Tatsachen entspreche, sondern der Verzollung die tatsächlichen Werte der importierten Fahrzeuge, beruhend jeweils auf Schätzungsgutachten, zu Grunde gelegt worden seien. Dazu hat er in der Hauptverhandlung vom 15.November 1989 die Einvernahme des "Prof. P*****" und des "Ing. Z*****" (richtig: Rudolf Z*****, siehe AS 41 in Bd III) zum Beweis dafür beantragt, daß die Genannten sämtliche vom Angeklagten nach Österreich importierten Fahrzeuge geschätzt haben und der Verzollung jeweils ihre Schätzungsgutachten zu Grunde gelegt worden seien; die Gutachten hätten sich nicht an den Rechnungen bzw an den in den Rechnungen aufgeschienenen Preisen orientiert, sondern seien - wie der Angeklagte annehmen konnte - nach objektiven Kriterien erstellt worden. Die Einvernahme der Zeugen Prof. P***** und Rudolf Z***** wurde in dieser Hauptverhandlung antragsgemäß beschlossen (AS 253 in Bd I), in der Folge jedoch nicht durchgeführt.Walter S***** hat sich im gesamten Verfahren dahin verantwortet, daß die ihm angelastete Unterfakturierung nicht den Tatsachen entspreche, sondern der Verzollung die tatsächlichen Werte der importierten Fahrzeuge, beruhend jeweils auf Schätzungsgutachten, zu Grunde gelegt worden seien. Dazu hat er in der Hauptverhandlung vom 15.November 1989 die Einvernahme des "Prof. P*****" und des "Ing. Z*****" (richtig: Rudolf Z*****, siehe AS 41 in Bd römisch drei) zum Beweis dafür beantragt, daß die Genannten sämtliche vom Angeklagten nach Österreich importierten Fahrzeuge geschätzt haben und der Verzollung jeweils ihre Schätzungsgutachten zu Grunde gelegt worden seien; die Gutachten hätten sich nicht an den Rechnungen bzw an den in den Rechnungen aufgeschienenen Preisen orientiert, sondern seien - wie der Angeklagte annehmen konnte - nach objektiven Kriterien erstellt worden. Die Einvernahme der Zeugen Prof. P***** und Rudolf Z***** wurde in dieser Hauptverhandlung antragsgemäß beschlossen (AS 253 in Bd römisch eins), in der Folge jedoch nicht durchgeführt.
In der Hauptverhandlung vom 11.März 1992 beantragte der Angeklagte "wie bisher die zeugenschaftliche Vernehmung des 'Schätzers' Ing. Z*****". Die Beschlußfassung über diesen Antrag sowie über auch vom öffentlichen Ankläger gestellte Beweisanträge wurde "der Endberatung vorbehalten" (AS 111 in Bd III).In der Hauptverhandlung vom 11.März 1992 beantragte der Angeklagte "wie bisher die zeugenschaftliche Vernehmung des 'Schätzers' Ing. Z*****". Die Beschlußfassung über diesen Antrag sowie über auch vom öffentlichen Ankläger gestellte Beweisanträge wurde "der Endberatung vorbehalten" (AS 111 in Bd römisch drei).