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Rechtssatz RS0098231×

Rechtssatz RS0098231

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098231

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung der Gründe eines abweisenden Zwischenerkenntnisses im Verhandlungsprotokoll soll ihre Überprüfbarkeit im Rechtsmittelverfahren ermöglichen und kann mit Bezug auf jene Zielsetzung ohne Nachteil für den Antragsteller durch ihre Aufnahme in die schriftliche Urteilsbegründung nachgeholt werden. Die sofortige Verkündung der Abweisungsgründe in der Hauptverhandlung hingegen soll dem Antragsteller im Interesse der Wahrheitsfindung die Möglichkeit sichern, die für die Ablehnung seines Begehrens maßgebend gewesenen Erwägungen allenfalls auf geeignete Weise auszuräumen, und ist daher durch die erst nachträgliche Bekanntgabe dieser Gründe in der Urteilsausfertigung nicht ersetzbar; die Abweisung von Beweisanträgen ohne mündliche Begründung steht vielmehr unter Nichtigkeitssanktion (Ziffer 4,), ist aber der Relevanzprüfung (Absatz 3,) zugänglich (so schon 10 Os 122/86, 15 Os 2/88, 15 Os 36/88).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 99/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 15 Os 99/88
    Veröff: EvBl 1989/52 S 179
  • 11 Os 70/92
    Entscheidungstext OGH 28.07.1992 11 Os 70/92
    Vgl auch
  • 14 Os 4/97
    Entscheidungstext OGH 18.02.1997 14 Os 4/97
    Vgl auch
  • 14 Os 68/98
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 14 Os 68/98
    Vgl auch; Beisatz: Verteidigungsrechte des Angeklagten werden durch die Ablehnung von Beweisanträgen und die erst in der Urteilsausfertigung erfolgte schriftliche Begründung des Zwischenerkenntnisses nicht verletzt. (T1)
  • 13 Os 178/98
    Entscheidungstext OGH 13.01.1999 13 Os 178/98
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer zureichenden Begründung für die Ablehnung des (Alibi-)Beweisantrages. (T2)
  • 14 Os 33/18m
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 33/18m
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0150OS00099_8800000_003