Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Verfahrensrüge (Z 4) hält nicht stand:Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hält nicht stand:
Dem Vorwurf, durch Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1996 gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Gutachter sowie der Zeugen Dr.Viktoria G*****, Geza N*****, Petre J*****, Barbara M***** und Angelika S***** daran gehindert worden zu sein, die Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen Lucy und Franziska S***** unter Beweis zu stellen, steht das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot entgegen, welches zur Folge hat, daß bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden. Das in der Beschwerde behauptete Beweisthema wurde indes bei der Antragstellung weder ausdrücklich genannt, noch war es unmißverständlich erkennbar, was nicht zuletzt daraus erhellt, daß, obzwar in der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen mit keinem Wort Bezug genommen wurde, dennoch keine auf das Ausräumen eines Mißverständnisses über die Zielsetzung der Beweisanträge gerichtete Reaktion des Angeklagten oder seines Verteidigers erfolgt ist (vgl Mayerhofer aaO § 238 E 2 a).Dem Vorwurf, durch Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1996 gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Gutachter sowie der Zeugen Dr.Viktoria G*****, Geza N*****, Petre J*****, Barbara M***** und Angelika S***** daran gehindert worden zu sein, die Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen Lucy und Franziska S***** unter Beweis zu stellen, steht das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot entgegen, welches zur Folge hat, daß bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden. Das in der Beschwerde behauptete Beweisthema wurde indes bei der Antragstellung weder ausdrücklich genannt, noch war es unmißverständlich erkennbar, was nicht zuletzt daraus erhellt, daß, obzwar in der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen mit keinem Wort Bezug genommen wurde, dennoch keine auf das Ausräumen eines Mißverständnisses über die Zielsetzung der Beweisanträge gerichtete Reaktion des Angeklagten oder seines Verteidigers erfolgt ist vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 238, E 2 a).
So gesehen betreffen durch den Geschlechtsverkehr bei Lucy S***** allenfalls hervorgerufene "Verletzungen und Beschwerden" keinen für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz relevanten Tatumstand. Davon, daß der Angeklagte einmal während des Geschlechtsverkehrs zusätzlich einen Vibrator in die Scheide seiner Tochter eingeführt habe, sind die Tatrichter, dem Antragsvorbringen folgend, ohnedies nicht ausgegangen.
Mit derselben Begründung fällt die Einvernahme der Zeugen Dr.Viktoria G***** und Geza N***** als unerheblich dahin, weil das Erstgericht an der korrekten Beurkundung der von Lucy S***** am 5. Mai 1995 in Anwesenheit dieser Zeugen getätigten Angaben keinen Zweifel gelten ließ.
Auch ging es im Sinne des auf die Einvernahme des Petre J***** abzielenden Beweisantrages davon aus, daß Lucy S***** tatsächlich in einem an diesen gerichteten Schreiben eigene Behauptungen über einen sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten als unrichtig bezeichnete, während etwaige sexuelle Übergriffe gegen Barbara M***** oder Angelika S***** oder eine derartige Behauptung zu dem unter Anklage gestellten Sachverhalt überhaupt nichts auszutragen vermögen.
Weil schließlich über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lucy S***** ohnehin ein fachpsychologisches Gutachten erstattet und Mängel im Sinne der §§ 125 f StPO im Antrag gar nicht behauptet wurden, war auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jugend- und Kinderpsychiatrie entbehrlich, zumal die in der Hauptverhandlung vernommene, als klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin ausgebildete Dr.Rotraut E***** zu allen für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen aus der Sicht eines Sachverständigen relevanten Kriterien ausführlich Stellung genommen hat (vgl Haller, Das psychiatrische Gutachten 183 bis 187). Hinweise auf eine der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen vorbehaltene Geisteskrankheit der Zeugin Lucy S***** wurden vom Antragsteller nicht behauptet.Weil schließlich über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lucy S***** ohnehin ein fachpsychologisches Gutachten erstattet und Mängel im Sinne der Paragraphen 125, f StPO im Antrag gar nicht behauptet wurden, war auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jugend- und Kinderpsychiatrie entbehrlich, zumal die in der Hauptverhandlung vernommene, als klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin ausgebildete Dr.Rotraut E***** zu allen für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen aus der Sicht eines Sachverständigen relevanten Kriterien ausführlich Stellung genommen hat vergleiche Haller, Das psychiatrische Gutachten 183 bis 187). Hinweise auf eine der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen vorbehaltene Geisteskrankheit der Zeugin Lucy S***** wurden vom Antragsteller nicht behauptet.
Auch die Mängelrüge (Z 5) schlägt zur Gänze fehl:Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) schlägt zur Gänze fehl:
Die Tatrichter haben dem schwankenden Aussageverhalten der Zeuginnen Lucy und Franziska S***** bei ihrer Beweiswürdigung breiten Raum gewidmet und auf der Grundlage einer dem Gebot des § 258 Abs 2 StPO entsprechenden kritischen Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse unter Einschluß des persönlich gewonnenen Eindrucks und zweier Gutachten aktengetreu, zureichend sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung die den Angeklagten belastenden Deponate dieser beiden Zeuginnen für zutreffend erachtet, ohne noch gehalten gewesen zu sein, jeden einzelnen von den Zeuginnen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Die Tatrichter haben dem schwankenden Aussageverhalten der Zeuginnen Lucy und Franziska S***** bei ihrer Beweiswürdigung breiten Raum gewidmet und auf der Grundlage einer dem Gebot des Paragraph 258, Absatz 2, StPO entsprechenden kritischen Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse unter Einschluß des persönlich gewonnenen Eindrucks und zweier Gutachten aktengetreu, zureichend sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung die den Angeklagten belastenden Deponate dieser beiden Zeuginnen für zutreffend erachtet, ohne noch gehalten gewesen zu sein, jeden einzelnen von den Zeuginnen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die mit der Verläßlichkeit der beiden Zeuginnen zwanglos in Einklang zu bringenden Abweichungen ihrer Aussagen untereinander wurden einer speziellen Beurteilung unterworfen und dabei insbesondere auf die "überwältigende" (vgl das Gutachten Dris E***** S 353/II) Wirkung geschlechtlichen Mißbrauchs auf Unmündige Bedacht genommen.Die mit der Verläßlichkeit der beiden Zeuginnen zwanglos in Einklang zu bringenden Abweichungen ihrer Aussagen untereinander wurden einer speziellen Beurteilung unterworfen und dabei insbesondere auf die "überwältigende" vergleiche das Gutachten Dris E***** S 353/II) Wirkung geschlechtlichen Mißbrauchs auf Unmündige Bedacht genommen.
Bei verständiger Lesart der Angaben der Zeugin Franziska S***** in der Hauptverhandlung vom 16. August 1996 (S 119/II) kann zudem kein Zweifel daran bestehen, daß sich die im Zusammenhang mit dem am 25. Jänner 1995 erstellten Vernehmungsprotokoll (S 163 bis 173/I) erfolgte Bemerkung, das sei "alles frei erfunden", nur auf die den Angeklagten belastenden Angaben der Lucy S***** bezieht, womit es einer Erörterung dieser Textstellen in den Urteilsgründen nicht bedurfte (vgl die Angaben der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter S 200/I).Bei verständiger Lesart der Angaben der Zeugin Franziska S***** in der Hauptverhandlung vom 16. August 1996 (S 119/II) kann zudem kein Zweifel daran bestehen, daß sich die im Zusammenhang mit dem am 25. Jänner 1995 erstellten Vernehmungsprotokoll (S 163 bis 173/I) erfolgte Bemerkung, das sei "alles frei erfunden", nur auf die den Angeklagten belastenden Angaben der Lucy S***** bezieht, womit es einer Erörterung dieser Textstellen in den Urteilsgründen nicht bedurfte vergleiche die Angaben der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter S 200/I).
Die zuletzt auf spekulativer Grundlage angestellten Erwägungen über ein Motiv der Franziska S*****, den Angeklagten fälschlich zu belasten, stellen erneut nur einen im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.
Im übrigen haben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.Im übrigen haben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Die demnach teils nicht an den prozessualen Vorschriften ausgerichtete, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die demnach teils nicht an den prozessualen Vorschriften ausgerichtete, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StGB vorbehält.Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB vorbehält.
Der Auspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Auspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.