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Entscheidung 14 Os 4/97×

Entscheidung 14 Os 4/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os4/97

Entscheidungsdatum

18.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Oktober 1996, GZ 39 Vr 138/96-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch drei), des in der Ehe begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, (Paragraph 203, Absatz eins,) StGB (römisch vier), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (V/1/a und 2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (V/1/b) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins. mit seiner am 5. Juni 1982 geborenen unmündigen Tochter Lucy S*****

1. in der Zeit zwischen 1989 und Herbst 1990 in Friedburg (Oberösterreich) und

2. in der Zeit zwischen dem 28.August 1991 und dem 20.August 1993 in Salzburg

wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen (und vollzogen - US 5);

römisch zwei. durch die unter römisch eins. angeführte Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;

römisch drei. durch die unter römisch eins. angeführte Tat eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt;

römisch vier. am 4.Feber 1996 in Wr.Neustadt außer dem Fall des Absatz eins, seine Ehegattin Franziska S***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie zu seinem PKW zerrte, sie in diesen hineinstieß, ihr Schläge und Fußtritte versetzte und sie würgte, zur Duldung des Beischlafes genötigt;

römisch fünf. in Wr.Neustadt die Franziska S***** durch gefährliche Drohung zu nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen versucht, nämlich

1. am 26.Jänner 1996

a) indem er sie durch die Äußerung: "Wenn du etwas vom Revolver erzählst, schrecke ich nicht zurück und erschieße die Nina von der Tankstelle aus!" mit dem Tod bedrohte, dazu, von seinem Waffenbesitz nichts zu erwähnen; und

b) durch die Äußerung: "Wenn du nicht nach Ungarn zurückkommst, wird dir und auch den Kindern etwas passieren!", zur gemeinsamen Rückkehr nach Ungarn;

2. am 4.Feber 1996, indem er sie durch die Äußerung: "Wenn du irgendetwas vom Revolver oder davon erzählst, daß ich mit dir geschlafen habe, überlebst du das nicht. Ich werde dich umbringen oder ich kann mir jemanden leisten, der das tut!" mit dem Tod bedrohte, dazu, von seinem Waffenbesitz und der unter römisch vier. angeführten Tat nichts zu erwähnen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hält nicht stand:

Dem Vorwurf, durch Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1996 gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Gutachter sowie der Zeugen Dr.Viktoria G*****, Geza N*****, Petre J*****, Barbara M***** und Angelika S***** daran gehindert worden zu sein, die Unglaubwürdigkeit der Zeuginnen Lucy und Franziska S***** unter Beweis zu stellen, steht das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot entgegen, welches zur Folge hat, daß bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden. Das in der Beschwerde behauptete Beweisthema wurde indes bei der Antragstellung weder ausdrücklich genannt, noch war es unmißverständlich erkennbar, was nicht zuletzt daraus erhellt, daß, obzwar in der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen mit keinem Wort Bezug genommen wurde, dennoch keine auf das Ausräumen eines Mißverständnisses über die Zielsetzung der Beweisanträge gerichtete Reaktion des Angeklagten oder seines Verteidigers erfolgt ist vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 238, E 2 a).

So gesehen betreffen durch den Geschlechtsverkehr bei Lucy S***** allenfalls hervorgerufene "Verletzungen und Beschwerden" keinen für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz relevanten Tatumstand. Davon, daß der Angeklagte einmal während des Geschlechtsverkehrs zusätzlich einen Vibrator in die Scheide seiner Tochter eingeführt habe, sind die Tatrichter, dem Antragsvorbringen folgend, ohnedies nicht ausgegangen.

Mit derselben Begründung fällt die Einvernahme der Zeugen Dr.Viktoria G***** und Geza N***** als unerheblich dahin, weil das Erstgericht an der korrekten Beurkundung der von Lucy S***** am 5. Mai 1995 in Anwesenheit dieser Zeugen getätigten Angaben keinen Zweifel gelten ließ.

Auch ging es im Sinne des auf die Einvernahme des Petre J***** abzielenden Beweisantrages davon aus, daß Lucy S***** tatsächlich in einem an diesen gerichteten Schreiben eigene Behauptungen über einen sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten als unrichtig bezeichnete, während etwaige sexuelle Übergriffe gegen Barbara M***** oder Angelika S***** oder eine derartige Behauptung zu dem unter Anklage gestellten Sachverhalt überhaupt nichts auszutragen vermögen.

Weil schließlich über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Lucy S***** ohnehin ein fachpsychologisches Gutachten erstattet und Mängel im Sinne der Paragraphen 125, f StPO im Antrag gar nicht behauptet wurden, war auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jugend- und Kinderpsychiatrie entbehrlich, zumal die in der Hauptverhandlung vernommene, als klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin ausgebildete Dr.Rotraut E***** zu allen für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen aus der Sicht eines Sachverständigen relevanten Kriterien ausführlich Stellung genommen hat vergleiche Haller, Das psychiatrische Gutachten 183 bis 187). Hinweise auf eine der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen vorbehaltene Geisteskrankheit der Zeugin Lucy S***** wurden vom Antragsteller nicht behauptet.

Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) schlägt zur Gänze fehl:

Die Tatrichter haben dem schwankenden Aussageverhalten der Zeuginnen Lucy und Franziska S***** bei ihrer Beweiswürdigung breiten Raum gewidmet und auf der Grundlage einer dem Gebot des Paragraph 258, Absatz 2, StPO entsprechenden kritischen Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse unter Einschluß des persönlich gewonnenen Eindrucks und zweier Gutachten aktengetreu, zureichend sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung die den Angeklagten belastenden Deponate dieser beiden Zeuginnen für zutreffend erachtet, ohne noch gehalten gewesen zu sein, jeden einzelnen von den Zeuginnen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Die mit der Verläßlichkeit der beiden Zeuginnen zwanglos in Einklang zu bringenden Abweichungen ihrer Aussagen untereinander wurden einer speziellen Beurteilung unterworfen und dabei insbesondere auf die "überwältigende" vergleiche das Gutachten Dris E***** S 353/II) Wirkung geschlechtlichen Mißbrauchs auf Unmündige Bedacht genommen.

Bei verständiger Lesart der Angaben der Zeugin Franziska S***** in der Hauptverhandlung vom 16. August 1996 (S 119/II) kann zudem kein Zweifel daran bestehen, daß sich die im Zusammenhang mit dem am 25. Jänner 1995 erstellten Vernehmungsprotokoll (S 163 bis 173/I) erfolgte Bemerkung, das sei "alles frei erfunden", nur auf die den Angeklagten belastenden Angaben der Lucy S***** bezieht, womit es einer Erörterung dieser Textstellen in den Urteilsgründen nicht bedurfte vergleiche die Angaben der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter S 200/I).

Die zuletzt auf spekulativer Grundlage angestellten Erwägungen über ein Motiv der Franziska S*****, den Angeklagten fälschlich zu belasten, stellen erneut nur einen im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung dar.

Im übrigen haben sich nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Die demnach teils nicht an den prozessualen Vorschriften ausgerichtete, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB vorbehält.

Der Auspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Textnummer

E45361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00004.97.0218.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Dokumentnummer

JJT_19970218_OGH0002_0140OS00004_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091123 Rechtssatz 16.02.1977Strafrecht
Keine Idealkonkurrenz zwischen § 211 Abs 1 und 2 StGB einerseits und § 212 Abs 1 andererseits. (entgegen 10 Os 9/76 = EvBl 1976/241 S 521).
RS0095144 Rechtssatz 05.07.1979Strafrecht
Tateinheit von § 211 Abs 1 StGB und § 212 StGB möglich; Abs 2 des § 211 StGB konsumiert hingegen § 212 StGB.
RS0098221 Rechtssatz 08.03.1988Strafrecht
Die Beachtung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen …
RS0098231 Rechtssatz 13.09.1988Strafrecht
Die Ersichtlichmachung der Gründe eines abweisenden Zwischenerkenntnisses im Verhandlungsprotokoll soll ihre Überprüfbarkeit im Rechtsmittelverfahren ermöglichen und kann mit Bezug auf jene Zielsetzung ohne Nachteil für den Antragsteller durch ihre Aufnahme …
RS0098978 Rechtssatz 28.04.1959Strafrecht
Im Nichtigkeitsverfahren gilt das Neuerungsverbot.
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0100238 Rechtssatz 18.08.1976Strafrecht
Der OGH, der die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurückweist und bezüglich der Berufung einen Gerichtstag anordnet, behält sich zu diesem - im Spruch des Beschlusses - eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vor.