Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II), des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (III), des in der Ehe begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 (§ 203 Abs 1) StGB (IV), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V/1/a und 2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (V/1/b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch drei), des in der Ehe begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, (Paragraph 203, Absatz eins,) StGB (römisch vier), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (V/1/a und 2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (V/1/b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.
Darnach hat er (soweit hier noch von Bedeutung)
I. mit seiner am 5.Juni 1982 geborenen unmündigen Tochter Lucy S*****römisch eins. mit seiner am 5.Juni 1982 geborenen unmündigen Tochter Lucy S*****
1. in der Zeit zwischen 1989 und Herbst 1990 in Friedburg (Oberösterreich) und
2. in der Zeit zwischen dem 28.August 1991 und dem 20.August 1993 in Salzburg
wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen (und vollzogen - US 5);
II. durch die unter I. angeführte Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;römisch zwei. durch die unter römisch eins. angeführte Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;
III. durch die unter I. angeführte Tat eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.römisch drei. durch die unter römisch eins. angeführte Tat eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.