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Entscheidung 14 Os 4/97×

Entscheidung 14 Os 4/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os4/97

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 2.Oktober 1996, GZ 39 römisch fünf r 138/96-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Staatsanwaltes Dr.Jenny, des Angeklagten Karl S***** und des Verteidigers Dr.Weselik zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Beurteilung des vom Angeklagten mit seiner unmündigen Tochter unternommenen außerehelichen Beischlafs (römisch eins) auch als Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, und es wird in der Sache selbst erkannt:

Karl S***** wird für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach Paragraphen 28, Absatz eins, 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch drei), des in der Ehe begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, (Paragraph 203, Absatz eins,) StGB (römisch vier), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (V/1/a und 2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (V/1/b) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt.

Darnach hat er (soweit hier noch von Bedeutung)

römisch eins. mit seiner am 5.Juni 1982 geborenen unmündigen Tochter Lucy S*****

1. in der Zeit zwischen 1989 und Herbst 1990 in Friedburg (Oberösterreich) und

2. in der Zeit zwischen dem 28.August 1991 und dem 20.August 1993 in Salzburg

wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternommen (und vollzogen - US 5);

römisch zwei. durch die unter römisch eins. angeführte Tat sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht;

römisch drei. durch die unter römisch eins. angeführte Tat eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18.Feber 1997, GZ 14 Os 4/97-7, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war somit nur mehr über die vorbehaltene Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO und über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, StGB (römisch zwei) zwar mit dem Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB, nicht aber mit jenem nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB (römisch drei) konkurrieren (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 212, RN 23 mwN). Durch die Annahme einer solchen Konkurrenz ist daher das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit dem nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO belastet, was von Amts wegen zu korrigieren war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Bei der damit erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB für den gesamten (auch die weiteren im genannten Beschluß des Obersten Gerichtshofs dargestellten strafbaren Handlungen umfassenden) Schuldspruch waren das bislang tadelsfreie Vorleben und der Umstand als mildernd in Rechnung zu stellen, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Dem steht das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen und deren Fortsetzung über einen langen Tatzeitraum als erschwerend gegenüber.

Hält man unter dem Gesichtspunkt der im Paragraph 32, Absatz 3, StGB aufgeführten Kriterien die viele Jahre hindurch exzessiv ausgelebte sexuelle Rücksichtslosigkeit gegenüber der schutzbefohlenen unmündigen Lucy S***** hinzu, so zeigt sich, daß nur das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO eine Überschreitung der Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren hindert.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E45362 14DA0047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00004.97.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0140OS00004_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091123 Rechtssatz 1977 – zuletzt 27.06.2019Strafrecht
Keine Idealkonkurrenz zwischen § 211 Abs 1 und 2 StGB einerseits und § 212 Abs 1 andererseits. (entgegen 10 Os 9/76 = EvBl 1976/241 S 521).
RS0095144 Rechtssatz 1979 – zuletzt 15.12.2016Strafrecht
Tateinheit von § 211 Abs 1 StGB und § 212 StGB möglich; Abs 2 des § 211 StGB konsumiert hingegen § 212 StGB.
RS0098221 Rechtssatz 1988 – zuletzt 05.11.2024Strafrecht
Die Beachtung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen …
RS0098231 Rechtssatz 1988 – zuletzt 29.05.2018Strafrecht
Die Ersichtlichmachung der Gründe eines abweisenden Zwischenerkenntnisses im Verhandlungsprotokoll soll ihre Überprüfbarkeit im Rechtsmittelverfahren ermöglichen und kann mit Bezug auf jene Zielsetzung ohne Nachteil für den Antragsteller durch ihre Aufnahme …
RS0098978 Rechtssatz 1959 – zuletzt 09.01.2024Strafrecht
Im Nichtigkeitsverfahren gilt das Neuerungsverbot.
RS0099618 Rechtssatz 1970 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0100238 Rechtssatz 1976 – zuletzt 18.02.1997Strafrecht
Der OGH, der die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurückweist und bezüglich der Berufung einen Gerichtstag anordnet, behält sich zu diesem - im Spruch des Beschlusses - eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vor.