Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift ersichtlich lediglich gegen den Schuldspruch zum Faktum I erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.Die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift ersichtlich lediglich gegen den Schuldspruch zum Faktum römisch eins erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.
Nach den - auf den Angaben des Michael H***** fußenden - wesentlichen Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte an H***** viermal jeweils 5 Gramm Heroin zu 1.500 S pro Gramm, also insgesamt 20 Gramm Heroin, und 5 Gramm Cocain; weiters trachtete er am 4.September 1994 zumindest einen Teil der mitgeführten Cocainmenge von 5,6 Gramm an H***** zu verkaufen.
Zutreffend verweist die Nichtigkeitsbeschwerde darauf, daß es dem Urteil an den erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite mangle. Denn zur Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG ist zumindest bedingter Vorsatz nötig, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also auch auf die große Menge des Suchtgifts beziehen muß, welche nach ständiger Rechtsprechung bei Heroin mit 1,5 Gramm Reinsubstanz anzunehmen ist (EvBl 1988/3, 133 ua). Erfolgt das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes durch mehrere Tathandlungen in solchen Mengen, deren jede einzelne für sich die Grenzmenge von 1,5 Gramm Reinsubstanz nicht erreicht, so kann die große Menge (iSd § 12 Abs 1 SGG) als Ergebnis der Addition der Suchtgiftmengen aus mehreren Tathandlungen dem Täter nur angelastet werden, wenn sein (zumindest bedingter) Vorsatz von Anfang an die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfaßte (Foregger-Serini-Kodek StGB5 E III zu § 12 SGG).Zutreffend verweist die Nichtigkeitsbeschwerde darauf, daß es dem Urteil an den erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite mangle. Denn zur Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist zumindest bedingter Vorsatz nötig, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also auch auf die große Menge des Suchtgifts beziehen muß, welche nach ständiger Rechtsprechung bei Heroin mit 1,5 Gramm Reinsubstanz anzunehmen ist (EvBl 1988/3, 133 ua). Erfolgt das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes durch mehrere Tathandlungen in solchen Mengen, deren jede einzelne für sich die Grenzmenge von 1,5 Gramm Reinsubstanz nicht erreicht, so kann die große Menge (iSd Paragraph 12, Absatz eins, SGG) als Ergebnis der Addition der Suchtgiftmengen aus mehreren Tathandlungen dem Täter nur angelastet werden, wenn sein (zumindest bedingter) Vorsatz von Anfang an die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfaßte (Foregger-Serini-Kodek StGB5 E römisch drei zu Paragraph 12, SGG).
Vorliegend enthält das Ersturteil weder Feststellungen über die Qualität (den Wirkstoffgehalt) des verfahrensgegenständlichen Suchtgiftes noch über eine (zumindest bedingt) vorsätzliche Handlungsweise des Angeklagten in Richtung einer Tatbestandsverwirklichung in Teilmengen wie oben dargestellt. Zu Feststellungen über die Reinsubstanz des Suchtgiftes wäre das Schöffengericht aber nicht zuletzt schon im Hinblick auf die Angaben des Manuel H***** gehalten gewesen, wonach die Qualität des vom Angeklagten bezogenen Heroins schlecht gewesen sei (169, 171, 189).
Der unterlaufene Feststellungsmangel begründet Urteilsnichtigkeit, weswegen die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.
Somit war gemäß § 285 e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Faktum I und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Somit war gemäß Paragraph 285, e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Faktum römisch eins und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.