Rechtssatz RS0088077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088077
Entscheidungsdatum
21.05.1997
Norm
SGG §12 Abs1 IC
SGG §12 Abs1 IE
Rechtssatz
In subjektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des § 12 Abs 1 SGG den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, eine große Menge im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verkehr zu setzen. Im Falle der Weitergabe eines die sogenannte "Grenzmenge" nur unbedeutend übersteigenden Gesamtquantums in mehreren Teilmengen bedarf es demnach nicht nur Feststellungen über die Vorstellung des Täters, von welcher Qualität das verkaufte Suchtgift gewesen ist, sondern auch darüber, ob der Vorsatz den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfaßt hat.In subjektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, eine große Menge im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verkehr zu setzen. Im Falle der Weitergabe eines die sogenannte "Grenzmenge" nur unbedeutend übersteigenden Gesamtquantums in mehreren Teilmengen bedarf es demnach nicht nur Feststellungen über die Vorstellung des Täters, von welcher Qualität das verkaufte Suchtgift gewesen ist, sondern auch darüber, ob der Vorsatz den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfaßt hat.
Entscheidungstexte
- 12 Os 14/95
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 12 Os 14/95
- 11 Os 177/94
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 11 Os 177/94
- 11 Os 70/95
Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 70/95
- 13 Os 59/97
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 13 Os 59/97
Vgl auch:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088077
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0120OS00014_9500000_001