Nach dem wesentlichen Urteilsinhalt liegt der Angeklagten (zu A) zur Last, in der Zeit von Anfang Oktober bis 5.November 1993, teilweise mit den gesondert verfolgten Edi V***** und Samir S***** als Mittäter, dadurch den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, daß sie Marion H***** und Michael F***** Heroin in einer Gesamtmenge von ca 7 bis 11 Gramm verkaufte bzw ein halbes Gramm zum sofortigen Konsum kostenlos überließ.
Zu Recht wendet die Angeklagte dagegen in ihrer aus Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 (inhaltlich Z 5 a und Z 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie der Sache nach allein den Schuldspruch A bekämpft, das Fehlen jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite ein.Zu Recht wendet die Angeklagte dagegen in ihrer aus Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 (inhaltlich Ziffer 5, a und Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie der Sache nach allein den Schuldspruch A bekämpft, das Fehlen jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite ein.
Die der Angeklagten angelastete Suchtgiftweitergabe erfolgte nach den bezüglichen Konstatierungen durch regelmäßigen Verkauf von Heroin guter bis durchschnittlicher Straßenqualität, demnach "gestreckt" im Verhältnis von ca 1 : 2, in jeweiligen Abgabemengen von höchstens einem Gramm (US 5 bis 7). Die reine Heroinmenge betrug daher insgesamt mindestens 2,3 Gramm.
In subjektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des § 12 Abs 1 SGG den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, eine große Menge im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verkehr zu setzen. Im Falle der Weitergabe eines die sogenannte "Grenzmenge" nur unbedeutend übersteigenden Gesamtquantums in mehreren Teilmengen bedarf es demnach nicht nur Feststellungen über die Vorstellung des Täters, von welcher Qualität das verkaufte Suchtgift gewesen ist, sondern auch darüber, ob der Vorsatz den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfaßt hat (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 § 12 SGG E 12, 16 f).In subjektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, eine große Menge im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verkehr zu setzen. Im Falle der Weitergabe eines die sogenannte "Grenzmenge" nur unbedeutend übersteigenden Gesamtquantums in mehreren Teilmengen bedarf es demnach nicht nur Feststellungen über die Vorstellung des Täters, von welcher Qualität das verkaufte Suchtgift gewesen ist, sondern auch darüber, ob der Vorsatz den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfaßt hat (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 12, SGG E 12, 16 f).
Da derartige Konstatierungen - wenngleich nach der Aktenlage indiziert - nicht getroffen wurden, leidet das Urteil an einer materiellen Nichtigkeit, die die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung erfordert.Da derartige Konstatierungen - wenngleich nach der Aktenlage indiziert - nicht getroffen wurden, leidet das Urteil an einer materiellen Nichtigkeit, die die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO) und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung erfordert.
Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen - insbesondere zur Tatsachenrüge (Z 5 a) - näher einzugehen.Damit erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen - insbesondere zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - näher einzugehen.
Durch die Mitaufhebung des Strafausspruchs ist die Berufung der Angeklagten gegenstandslos.