Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die sich allein gegen die Schuldsprüche wegen § 201 Abs 1 StGB richtet, ist nicht im Recht. Seinem Wesen nach liegt der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a erst dann vor, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, das heißt - intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Verfahren vor dem Einzelrichter einräumt - wird nicht ermöglicht. Diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof beweiswürdigende Detailerwägungen verwehrt und somit in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 12 Os 122/06t mwN).Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die sich allein gegen die Schuldsprüche wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB richtet, ist nicht im Recht. Seinem Wesen nach liegt der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, erst dann vor, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, das heißt - intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Verfahren vor dem Einzelrichter einräumt - wird nicht ermöglicht. Diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof beweiswürdigende Detailerwägungen verwehrt und somit in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 12 Os 122/06t mwN).
In der Beschwerde setzt sich der Angeklagte aber allein mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinander, die ihn aus Existenz- und Beziehungsängsten, von Eifersucht getrieben, zu Unrecht belastet hätte. Dabei übergeht er nicht nur die Auseinandersetzung des Erstgerichts mit seinen eigenen Depositionen und die in der Beweiswürdigung (insbesondere US 9 ff) berücksichtigten Aussagen dieser Zeugin, aber auch des für den Alkoholkonsum der Frau - ohne Darlegung, aus welchem Grund hiemit ernstliche Bedenken begründet würden - ins Treffen geführten Zeugen Friedrich S*****, sondern missachtet auch die von den Tatrichtern vorgenommene, § 258 Abs 2 StPO entsprechende Prüfung der Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft in ihrem inneren Zusammenhang. Erhebliche Bedenken in obgenanntem Sinn gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen vermag der Angeklagte nicht zu erzeugen.In der Beschwerde setzt sich der Angeklagte aber allein mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinander, die ihn aus Existenz- und Beziehungsängsten, von Eifersucht getrieben, zu Unrecht belastet hätte. Dabei übergeht er nicht nur die Auseinandersetzung des Erstgerichts mit seinen eigenen Depositionen und die in der Beweiswürdigung (insbesondere US 9 ff) berücksichtigten Aussagen dieser Zeugin, aber auch des für den Alkoholkonsum der Frau - ohne Darlegung, aus welchem Grund hiemit ernstliche Bedenken begründet würden - ins Treffen geführten Zeugen Friedrich S*****, sondern missachtet auch die von den Tatrichtern vorgenommene, Paragraph 258, Absatz 2, StPO entsprechende Prüfung der Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft in ihrem inneren Zusammenhang. Erhebliche Bedenken in obgenanntem Sinn gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen vermag der Angeklagte nicht zu erzeugen.
Anzumerken ist, dass § 27 SMG durch die SMG-Novelle 2007, BGBl I 2007/110, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 novelliert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war das vom Schuldspruch (Faktum I./c./) erfasste Verhalten gemäß § 27 Abs 1 SMG aF mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht, während § 27 Abs 1 SMG idgF eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht. Gemäß §§ 1 Abs 2, 61 zweiter Satz StGB sind neue Strafbestimmungen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nur dann anzuwenden, wenn die Tatzeitgesetze in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren, wobei in erster Linie die Strafsätze zu vergleichen sind. Der Günstigkeitsvergleich führt dazu, dass die zu I./c/ erwähnten Straftaten § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF zu subsumieren sind (vgl 15 Os 46/08a). In Ansehung der richtig nach § 28a Abs 2 SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keines Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO bedarf (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f), zumal keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870) besteht.Anzumerken ist, dass Paragraph 27, SMG durch die SMG-Novelle 2007, BGBl römisch eins 2007/110, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 novelliert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war das vom Schuldspruch (Faktum römisch eins./c./) erfasste Verhalten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht, während Paragraph 27, Absatz eins, SMG idgF eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht. Gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 61, zweiter Satz StGB sind neue Strafbestimmungen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nur dann anzuwenden, wenn die Tatzeitgesetze in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren, wobei in erster Linie die Strafsätze zu vergleichen sind. Der Günstigkeitsvergleich führt dazu, dass die zu römisch eins./c/ erwähnten Straftaten Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF zu subsumieren sind vergleiche 15 Os 46/08a). In Ansehung der richtig nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedarf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), zumal keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870) besteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.