Gegen den genannten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, in welcher der Generalprokurator zu Recht die Verletzung der Bestimmung des § 181 Abs 1 StPO aufzeigt.Gegen den genannten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, in welcher der Generalprokurator zu Recht die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 181, Absatz eins, StPO aufzeigt.
Das Oberlandesgericht Innsbruck ist zwar darin im Recht, daß die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 42 Abs 2 StPO nur bis zum Einschreiten eines Verfahrenshilfe- oder eines Amts- bzw Wahlverteidigers aufrecht bleibt; die Untersuchungsrichterin war daher nicht befugt, den Pflichtverteidiger statt des bereits für den Beschuldigten einschreitenden Verfahrenshilfeverteidigers vom Haftverhandlungstermin zu verständigen. Es trifft auch zu, daß die Untersuchungsrichterin die vom Verfahrenshilfeverteidiger eingebrachte Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluß vom 20.Februar 1995 ungeachtet des Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten dem gemäß § 182 Abs 4 StPO allein zur Entscheidung berufenen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen gehabt hätte.Das Oberlandesgericht Innsbruck ist zwar darin im Recht, daß die Bestellung des Pflichtverteidigers nach Paragraph 42, Absatz 2, StPO nur bis zum Einschreiten eines Verfahrenshilfe- oder eines Amts- bzw Wahlverteidigers aufrecht bleibt; die Untersuchungsrichterin war daher nicht befugt, den Pflichtverteidiger statt des bereits für den Beschuldigten einschreitenden Verfahrenshilfeverteidigers vom Haftverhandlungstermin zu verständigen. Es trifft auch zu, daß die Untersuchungsrichterin die vom Verfahrenshilfeverteidiger eingebrachte Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluß vom 20.Februar 1995 ungeachtet des Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten dem gemäß Paragraph 182, Absatz 4, StPO allein zur Entscheidung berufenen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen gehabt hätte.
Die Konsequenzen, die das Oberlandesgericht Innsbruck aus den Gesetzesverletzungen durch die Untersuchungsrichterin zieht, sind jedoch durch das Gesetz nicht gedeckt.
Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtgt werden. Eine solche Beeinträchtigung läßt sich nämlich - der Auffassung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zuwider - weder aus der Verwendung des Possessivpronomens "sein" (als Attribut zu "Verteidiger") im § 182 Abs 1 und Abs 3 StPO gewinnen (zumal nach Abs 2 der selben Bestimmung der Beschuldigte in der Haftverhandlung lediglich "durch einen Verteidiger vertreten sein" muß) noch daraus, daß der (an sich vertretungsbefugte) Verfahrenshilfeverteidiger den Beschuldigten - möglicherweise - von einem Rechtsmittelverzicht abgehalten hätte. Vielmehr läßt sich aus der zu § 281 Abs 1 Z 1 a StPO ergangenen Judikatur (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 4 und 10) erschließen, daß ein irrtümliches Tätigwerden eines Pflichtverteidigers anstelle eines Verfahrenshilfeverteidigers keinen wesentlichen, also konkrete Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Mangel darstellt.Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtgt werden. Eine solche Beeinträchtigung läßt sich nämlich - der Auffassung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zuwider - weder aus der Verwendung des Possessivpronomens "sein" (als Attribut zu "Verteidiger") im Paragraph 182, Absatz eins und Absatz 3, StPO gewinnen (zumal nach Absatz 2, der selben Bestimmung der Beschuldigte in der Haftverhandlung lediglich "durch einen Verteidiger vertreten sein" muß) noch daraus, daß der (an sich vertretungsbefugte) Verfahrenshilfeverteidiger den Beschuldigten - möglicherweise - von einem Rechtsmittelverzicht abgehalten hätte. Vielmehr läßt sich aus der zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO ergangenen Judikatur (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 4 und 10) erschließen, daß ein irrtümliches Tätigwerden eines Pflichtverteidigers anstelle eines Verfahrenshilfeverteidigers keinen wesentlichen, also konkrete Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Mangel darstellt.
Dem Gesetzgeber kam es bei der Einführung der Institution des Pflichtverteidigers durch das StPÄG 1993 vor allem darauf an sicherzustellen, daß einem in Untersuchungshaft Angehaltenen ehestens ein Verteidiger zur Seite steht. Nach den Gesetzesmaterialien soll der Pflichtverteidiger "grundsätzlich lediglich in der Haftverhandlung und zu deren Vorbereitung sowie nur dann tätig werden, wenn nicht ein gewählter Verteidiger einschreitet", und seine Tätigkeit so lange fortsetzen, "bis ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger einschreitet" (JAB StPÄG 1993, 1157 BlgNR XVIII.GP, 5). Auf den demnach provisorischen Charakter der Pflichtverteidigerbestellung - nicht auf eine (die Verteidigungsrechte des Beschuldigten berührende) geringere Wertigkeit der Tätigkeit eines Pflichtverteidigers - sind die Regelungen des § 42 Abs 2 und Abs 3 StPO zurückzuführen, die lediglich den reibungslosen Wechsel in der Person des Verteidigers bzw dessen Vertretungsbefugnis sicherstellen sollen. Sohin mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, der Verhandlung vom 26.Jänner 1995 den Charakter einer Haftverhandlung sowie der Beschlußfassung des Untersuchungsrichters in dieser Verhandlung jegliche Wirksamkeit abzusprechen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hätte daher sowohl hinsichtlich des Beschlusses vom 26.Jänner 1995 als auch hinsichtlich des Beschlusses vom 20.Februar 1995 die materiellen Haftvoraussetzungen zu prüfen gehabt und hätte nicht ohne weiteres - lediglich weil "das Gesetz unrichtig angewendet wurde" - die Enthaftung des Beschuldigten (inhaltlich nach § 181 Abs 1 letzter Satz StPO) anordnen dürfen.Dem Gesetzgeber kam es bei der Einführung der Institution des Pflichtverteidigers durch das StPÄG 1993 vor allem darauf an sicherzustellen, daß einem in Untersuchungshaft Angehaltenen ehestens ein Verteidiger zur Seite steht. Nach den Gesetzesmaterialien soll der Pflichtverteidiger "grundsätzlich lediglich in der Haftverhandlung und zu deren Vorbereitung sowie nur dann tätig werden, wenn nicht ein gewählter Verteidiger einschreitet", und seine Tätigkeit so lange fortsetzen, "bis ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger einschreitet" (JAB StPÄG 1993, 1157 BlgNR römisch achtzehn.GP, 5). Auf den demnach provisorischen Charakter der Pflichtverteidigerbestellung - nicht auf eine (die Verteidigungsrechte des Beschuldigten berührende) geringere Wertigkeit der Tätigkeit eines Pflichtverteidigers - sind die Regelungen des Paragraph 42, Absatz 2 und Absatz 3, StPO zurückzuführen, die lediglich den reibungslosen Wechsel in der Person des Verteidigers bzw dessen Vertretungsbefugnis sicherstellen sollen. Sohin mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, der Verhandlung vom 26.Jänner 1995 den Charakter einer Haftverhandlung sowie der Beschlußfassung des Untersuchungsrichters in dieser Verhandlung jegliche Wirksamkeit abzusprechen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hätte daher sowohl hinsichtlich des Beschlusses vom 26.Jänner 1995 als auch hinsichtlich des Beschlusses vom 20.Februar 1995 die materiellen Haftvoraussetzungen zu prüfen gehabt und hätte nicht ohne weiteres - lediglich weil "das Gesetz unrichtig angewendet wurde" - die Enthaftung des Beschuldigten (inhaltlich nach Paragraph 181, Absatz eins, letzter Satz StPO) anordnen dürfen.
Da diese Beschwerdeentscheidung aber dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereicht, konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die (bloße) Feststellung der Gesetzesverletzung beschränken.