Rechtssatz RS0098186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098186
Entscheidungsdatum
16.02.2012
Rechtssatz
Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden.Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 71/95
Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 71/95
- 12 Os 126/96
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 12 Os 126/96
- 12 Os 76/06b
Entscheidungstext OGH 27.07.2006 12 Os 76/06b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO. (T1)
- 12 Os 143/06f
Entscheidungstext OGH 10.01.2007 12 Os 143/06f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchführung der Haftverhandlung in Anwesenheit eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO, nach Erklärung des Wahlverteidigers den kurzfristig bekanntgegebenen Termin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen zu können. (T2)
- 15 Os 110/09d
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 110/09d
Auch; Beisatz: Nur auf die in § 48 Abs 1 Z 4 erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet; Mängel bei der Bevollmächtigung oder Bestellung sind dabei ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung, das Gericht hätte statt des Verfahrenshilfeverteidigers den Wahlverteidiger zulassen müssen. (T3)
- 13 Os 87/10h
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 87/10h
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 281 Abs 1 Z 1a StPO (Hauptverhandlung). (T4)
- 14 Os 15/12f
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 14 Os 15/12f
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098186
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19950530_OGH0002_0110OS00071_9500000_001