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Entscheidung 12 Os 143/06f×

Entscheidung 12 Os 143/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os143/06f (12Os144/06b, 12Os145/06z, 12Os146/06x)

Entscheidungsdatum

10.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus W***** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Markus W***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. und 19. September 2006, GZ 9 Ur 236/06m-28 und 29, sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 11. Oktober 2006, AZ 9 Bs 319/06i (= ON 37 der Ur-Akten), und vom 2. November 2006, AZ 9 Bs 346/06k (= ON 42), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Am 18. September 2006 - dem letzten Tag der mit Beschluss vom 17. August 2006 (ON 15 der Ur-Akten) fortgesetzten Untersuchungshaft - beraumte der Untersuchungsrichter für den selben Tag um 14'15 Uhr eine Haftverhandlung an, wobei er den seit 10. August 2006 ausgewiesenen Wahlverteidiger des Beschuldigten (ON 7) um 12'15 Uhr fernmündlich vom Termin mit dem Ersuchen, sich bei allfälliger Terminkollision durch einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Klagenfurt substituieren zu lassen, verständigen ließ (S 3e). Um 12'27 Uhr wurde der Kanzlei des Wahlverteidigers die Ladung zur Haftverhandlung per Telefax zugestellt (siehe Beilage in ON 30). Nach dem Inhalt des Protokolles über die Haftverhandlung schritt bei dieser - nachdem von Seiten des Wahlverteidigers mitgeteilt worden war, dass die Wahrnehmung des kurzfristig bekanntgegebenen Termines auch durch einen Konzipienten oder Substituten aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei - mit Einverständnis des Beschuldigten (S 3f) ein anderer Rechtsanwalt als Amtsverteidiger ein. Nach dem in der Haftverhandlung verkündeten Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Ausfertigung ON 28) und erteilter Rechtsmittelbelehrung verzichteten der Beschuldigte und der (eingeschrittene) Verteidiger - nach Besprechung (S 492/I) - auf Rechtsmittel (ON 27). Mit Beschluss vom 19. September 2006 (S 3f) wurde Markus W***** von Amts wegen ein Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO für „die noch anzuberaumende Haftprüfungsverhandlung" beigegeben. Daraufhin bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 20. September 2006 den bereits in der Haftverhandlung eingeschrittenen Rechtsanwalt zum Amtsverteidiger (ON 29).

Die Beschwerde des Beschuldigten (ON 30) gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 18. September 2006 (ON 28) wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, AZ 9 Bs 319/06i (ON 37), zurück. Über die Beschwerde des Beschuldigten (ON 35) gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 19. September 2006, ON 29 (S 3f), stellte der Gerichtshof zweiter Instanz am 2. November 2006 eine Verletzung des Paragraph 41, Absatz 3, StPO fest (AZ 9 Bs 346/06k = ON 42).

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die zitierten Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt und jenen des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. November 2006, AZ 9 Bs 346/06k, richtet, ist sie nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG unzulässig vergleiche zu letzterem RIS-Justiz RS0109299) und daher zurückzuweisen.

Im Umfang der Bekämpfung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Oktober 2006, AZ 9 Bs 319/06i (ON 37), ist der Instanzenzug wegen des vom Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend als rechtswirksam und somit unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751; Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8 f) angenommenen Rechtsmittelverzichtes nicht ausgeschöpft und war daher die Grundrechtsbeschwerde gleichermaßen zurückzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu der - offenbar auf ein Versehen des Untersuchungsrichters zurückzuführenden - überaus kurzfristigen Anberaumung der Haftverhandlung und den sich daraus für einen Verteidiger ergebenden Konsequenzen auf 12 Os 76/06b, EvBl 2006/148, 776, und auf die dort ersichtlichen Literatur- und Judikaturzitate verwiesen.

Auf das im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht thematisierte Vorbringen zu den Haftgründen war ebenso mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0114487, zuletzt 12 Os 87/06w).

Anmerkung

E83059 12Os143.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00143.06F.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20070110_OGH0002_0120OS00143_06F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0109299 Rechtssatz 12.02.1998Strafrecht
Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).
RS0114487 Rechtssatz 20.12.2000Strafrecht
Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.
RS0116751 Rechtssatz 17.07.2002Strafrecht
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgeforde …
RS0119254 Rechtssatz 14.07.2004Strafrecht
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