Soweit der Angeklagte das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesen Umstand im Beschwerdeverfahren nicht releviert und daher diesbezüglich den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (§ 1 Abs 1 GRBG - vgl S 3 des OLG-Beschlusses).Soweit der Angeklagte das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesen Umstand im Beschwerdeverfahren nicht releviert und daher diesbezüglich den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG - vergleiche S 3 des OLG-Beschlusses).
Den gegen die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer gerichteten Einwänden ist zunächst insoweit zuzustimmen, als über Miljan S***** im zweiten Rechtsgang keine schwerere als eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Dessen ungeachtet ist die Dauer der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung des § 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG noch nicht unangemessen.Den gegen die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer gerichteten Einwänden ist zunächst insoweit zuzustimmen, als über Miljan S***** im zweiten Rechtsgang keine schwerere als eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Dessen ungeachtet ist die Dauer der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG noch nicht unangemessen.
Unverhältnismäßig ist gemäß § 180 Abs 1 letzter Satz StPO eine Untersuchungshaft dann, wenn sie gemessen an der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht mehr vertretbar ist. Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde und der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Obersten Gerichtshof sind jene Tatsachen, auf welchen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über diese Haftvoraussetzung beruht.Unverhältnismäßig ist gemäß Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO eine Untersuchungshaft dann, wenn sie gemessen an der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht mehr vertretbar ist. Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde und der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Obersten Gerichtshof sind jene Tatsachen, auf welchen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über diese Haftvoraussetzung beruht.
Zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz befand sich Miljan S***** knapp sieben Monate in Untersuchungshaft. Ihm wird eine Tat angelastet, welche der Schwerkriminalität zuzuordnen ist, weil er auf eigene Initiative an einem versuchten Raubüberfall auf eine Tankstelle teilgenommen und dabei selbst eine scharf geladene Waffe bereitgehalten haben soll. Der versuchte Angriff enthielt somit nicht nur ein für fremdes Eigentum hohes Gefährdungspotenzial, sondern zusätzlich eines für die körperliche Sicherheit anderer Personen.
Damit steht aber die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis.
Sie ist darüber hinaus auch im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe noch nicht unangemessen, zumal bei der diesbezüglichen Prüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit bedingter Entlassung außer Betracht zu bleiben hat (vgl zuletzt 12 Os 16/06d sowie 14 Os 139/04, EvBl 2005/91, 395 = SSt 2004/86, je mwN).Sie ist darüber hinaus auch im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe noch nicht unangemessen, zumal bei der diesbezüglichen Prüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit bedingter Entlassung außer Betracht zu bleiben hat vergleiche zuletzt 12 Os 16/06d sowie 14 Os 139/04, EvBl 2005/91, 395 = SSt 2004/86, je mwN).
Miljan S***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Miljan S***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.