Rechtssatz RS0120792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120792
Entscheidungsdatum
17.08.2006
Rechtssatz
Ein versuchter schwerer Raub mit scharfer Waffe nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB rechtfertigt ungeachtet eines Reifeprüfungstermines die Verhängung der Untersuchungshaft.Ein versuchter schwerer Raub mit scharfer Waffe nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB rechtfertigt ungeachtet eines Reifeprüfungstermines die Verhängung der Untersuchungshaft.
Entscheidungstexte
- 12 Os 49/06g
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 49/06g
- 12 Os 87/06w
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 12 Os 87/06w
Vgl auch; Beisatz: Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz knapp sieben Monate dauernde Untersuchungshaft steht bei der Teilnahme an einem versuchten schweren Raub mit scharfer Waffe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120792
Dokumentnummer
JJR_20060601_OGH0002_0120OS00049_06G0000_001