Soweit der Angeklagte behauptet, weder bei der Anlass- noch bei der Prognosetat handle es sich um eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, ist ihm entgegen zu halten, dass er diesen Umstand im Beschwerdeverfahren nicht releviert und daher diesbezüglich den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (§ 1 Abs 1 GRBG). Im Übrigen ist nach ständiger Judikatur der Begriff der „schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO mit jenen der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den Betroffenen einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487 und RS0097772). Dem Misslingen der gewollten Tatvollendung kommt bei Prüfung der schweren Tatfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl Hager/Holzweber GRBG § 2 E 38).Soweit der Angeklagte behauptet, weder bei der Anlass- noch bei der Prognosetat handle es sich um eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, ist ihm entgegen zu halten, dass er diesen Umstand im Beschwerdeverfahren nicht releviert und daher diesbezüglich den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Im Übrigen ist nach ständiger Judikatur der Begriff der „schweren Folgen" im Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO mit jenen der Paragraphen 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den Betroffenen einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0108487 und RS0097772). Dem Misslingen der gewollten Tatvollendung kommt bei Prüfung der schweren Tatfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung zu vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 38).
Davon ausgehend ist aber die der Schwerkriminalität zuzuordnende Anlasstat selbstredend als eine strafbare Handlung mit schweren Folgen anzusehen, weil der soziale Störwert des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens, nämlich des Versuchs eines bewaffneten Raubüberfalls auf eine Tankstelle, als erheblich zu beurteilen ist (vgl 12 Os 39/04). Da sich der Beschwerdeführer über eigene Initiative seinen „Freunden" angeschlossen hat, um mit ihnen einen bewaffneten Raub zu begehen, und er selbst eine scharf geladene Waffe bereit hielt, ist - wie der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend ausführt - die Annahme gerechtfertigt, Miljan S***** werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit ebenso schweren Folgen begehen, wie die ihm angelastete strafbare Handlung.Davon ausgehend ist aber die der Schwerkriminalität zuzuordnende Anlasstat selbstredend als eine strafbare Handlung mit schweren Folgen anzusehen, weil der soziale Störwert des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens, nämlich des Versuchs eines bewaffneten Raubüberfalls auf eine Tankstelle, als erheblich zu beurteilen ist vergleiche 12 Os 39/04). Da sich der Beschwerdeführer über eigene Initiative seinen „Freunden" angeschlossen hat, um mit ihnen einen bewaffneten Raub zu begehen, und er selbst eine scharf geladene Waffe bereit hielt, ist - wie der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend ausführt - die Annahme gerechtfertigt, Miljan S***** werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit ebenso schweren Folgen begehen, wie die ihm angelastete strafbare Handlung.
Unter Berücksichtigung der vom Geschworenengericht verhängten - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Strafe, von welcher nach ständiger Judikatur bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auszugehen ist (vgl zuletzt 12 Os 16/06d), ist die Dauer der Untersuchungshaft von rund fünf Monaten nicht unangemessen.Unter Berücksichtigung der vom Geschworenengericht verhängten - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Strafe, von welcher nach ständiger Judikatur bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auszugehen ist vergleiche zuletzt 12 Os 16/06d), ist die Dauer der Untersuchungshaft von rund fünf Monaten nicht unangemessen.
Gemäß § 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG darf über einen jugendlichen Erwachsenen die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG darf über einen jugendlichen Erwachsenen die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für sein Fortkommen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen.
Soweit die Beschwerde hiezu ins Treffen führt, Miljan S***** werde in seinem Fortkommen massiv behindert, weil er zur Wiederholung der Reifeprüfung im Mai 2006 zugelassen worden sei, steht dem die gravierende, im Hinblick auf die bereit gehaltenen scharf geladenen Waffen besonders gefährliche Tat gegenüber und damit die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Darüber hinaus ist eine Ablegung der Prüfungen während der Haft oder eine Verschiebung ihrer Termine möglich. Auch bei Ablehnung von Haftsurrogaten ist dem Oberlandesgericht kein Fehler unterlaufen, weil bei realitätsbezogener Beurteilung im Hinblick auf die angeführte Intensität des Haftgrundes gelindere Mittel nicht geeignet sind, dem gezeigten Täterwillen und der daraus abgeleiteten Befürchtung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit schweren Folgen erfolgversprechend zu begegnen. Miljan S***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Soweit die Beschwerde hiezu ins Treffen führt, Miljan S***** werde in seinem Fortkommen massiv behindert, weil er zur Wiederholung der Reifeprüfung im Mai 2006 zugelassen worden sei, steht dem die gravierende, im Hinblick auf die bereit gehaltenen scharf geladenen Waffen besonders gefährliche Tat gegenüber und damit die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Darüber hinaus ist eine Ablegung der Prüfungen während der Haft oder eine Verschiebung ihrer Termine möglich. Auch bei Ablehnung von Haftsurrogaten ist dem Oberlandesgericht kein Fehler unterlaufen, weil bei realitätsbezogener Beurteilung im Hinblick auf die angeführte Intensität des Haftgrundes gelindere Mittel nicht geeignet sind, dem gezeigten Täterwillen und der daraus abgeleiteten Befürchtung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit schweren Folgen erfolgversprechend zu begegnen. Miljan S***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.