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Entscheidung 15 Os 110/09d×

Entscheidung 15 Os 110/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os110/09d

Entscheidungsdatum

19.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sanel G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 90/09d des Landesgerichts Steyr, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Galip Y***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. Juli 2009, AZ 8 Bs 217/09g, 227/09b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Galip Y***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Galip Y***** legt inhaltlich der mittlerweile rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Steyr vom 10. Juni 2009 (ON 39) zur Last, er habe am 14. Mai 2009 in Steyr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sanel G***** und Yusuf Gü*****

1./ Daniel S***** dadurch, dass sie auf diesen mit Fäusten einschlugen und mit Füßen auf ihn eintraten und dessen Geldbörse samt 150 Euro Bargeld und sein Handy im Wert von 20 Euro an sich nahmen, mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

2./ dadurch, dass sie während der zu 1./ bezeichneten Tat die ÖBB-Vorteilskarte und einen Staplerführerschein des Daniel S***** an sich nahmen, Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden, sowie

3./ während der zu 1./ bezeichneten Tat ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomartkarte S*****s, ausgestellt von der BAWAG PSK, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, durch Ansichnehmen unterdrückt.

Danach hätte er das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB begangen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 wurde über Galip Y***** die Untersuchungshaft aus den Gründen des Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO verhängt (ON 8).

Am 19. Mai 2009 wurde ihm Rechtsanwalt Dr. P***** als Verfahrenshilfeverteidiger gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegeben (ON 11).

Am 25. Mai 2009 gaben Rechtsanwälte Dr. L***** und Kollegen dem Gericht ihre Bevollmächtigung durch Y***** bekannt (ON 20).

Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 wurde die Untersuchungshaft des Genannten zum Vollzug zweier Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 78 Tagen unterbrochen (ON 21), jedoch bereits am 2. Juni 2009 nach Zahlung der Geldstrafen wieder fortgesetzt (ON 30).

Am 3. Juni 2009 wurde für diesen Beschuldigten eine Haftverhandlung für den 5. Juni 2009 anberaumt, von der das Gericht irrtümlich den ehemaligen (Paragraph 62, Absatz 4, StPO) Verfahrenshilfeverteidiger, nicht aber den Wahlverteidiger verständigte (ON 1, S 3d). In dieser Haftverhandlung war der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Dr. U***** als Substitut für den ehemaligen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten, während der Wahlverteidiger nicht anwesend war. Nach Verkündung des Beschlusses über die Fortsetzung der Untersuchungshaft verzichtete der Beschuldigte auf Rechtsmittel (ON 31).

Aufgrund eines Enthaftungsantrags des Wahlverteidigers vom 8. Juni 2009 wurde am 9. Juni 2009 eine weitere Haftverhandlung durchgeführt, von der der Wahlverteidiger verständigt wurde und in der der Beschuldigte durch dessen Konzipienten Dr. Gu***** vertreten wurde (ON 35). Der Ermittlungsrichter beschloss die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen (ON 36).

Die gegen beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde des Beschuldigten (ON 42a) wies das Oberlandesgericht Linz hinsichtlich des Beschlusses vom 5. Juni 2009 zurück und gab ihr hinsichtlich des Beschlusses vom 9. Juni 2009 nicht Folge (ON 51).

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde behauptet, dass die am 5. Juni 2009 durchgeführte Haftverhandlung infolge Beiziehung eines bloßen „Scheinverteidigers" „nichtig" gewesen sei und somit innerhalb der ersten Haftfrist (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) keine Haftverhandlung stattgefunden habe. Infolge Fristüberschreitung hätte daher in der Haftverhandlung am 9. Juni 2009 nicht die Fortsetzung der Untersuchungshaft beschlossen werden dürfen, sondern es wäre der Beschuldigte zu enthaften gewesen (Paragraph 175, Absatz eins, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde schlägt fehl.

Während Paragraph 176, Absatz 2, StPO vorschreibt, dass vom Termin der Haftverhandlung ua der Beschuldigte und sein Verteidiger zu verständigen sind, normiert Absatz 3, leg cit lediglich, dass der Beschuldigte bei der Haftverhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein muss.

Die Unterlassung der Verständigung des Wahlverteidigers stellt zwar eine Verletzung des Paragraph 176, Absatz 2, StPO dar, die jedoch infolge Verzichts auf Rechtsmittel gegen den somit rechtskräftigen Beschluss vom 5. Juni 2009 im nunmehrigen Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevierbar ist. Letzteres gilt aber auch für die die Vertretung des Beschuldigen in der Haftverhandlung vom 5. Juni 2009 kritisierenden Behauptungen: Infolge Rechtskraft des diesbezüglichen Haftfortsetzungsbeschlusses ist die Art des Zustandekommens desselben einer Anfechtung im weiteren Verfahren entzogen. Dies betrifft auch die Behauptung, die ohne Verteidiger durchgeführte Haftverhandlung sei „nichtig" bzw sei gar keine Haftverhandlung iSd Paragraph 176, StPO gewesen.

Im Übrigen ändert die Vertretung durch einen unzuständigen (Paragraph 62, Absatz 4, StPO) Verteidiger nichts daran, dass der Beschuldigte in der Haftverhandlung vom 5. Juni 2009 durch einen Verteidiger vertreten war. Nur auf die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet; Mängel bei der Bevollmächtigung oder Bestellung sind dabei ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung, das Gericht hätte statt des Verfahrenshilfeverteidigers den Wahlverteidiger zulassen müssen vergleiche RIS-Justiz RS0098186; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 146 f).

Die Fortsetzung der Untersuchungshaft nach der am 9. Juni 2009 durchgeführten Haftverhandlung erfolgte daher ohne Verstoß gegen die Haftfristen des Paragraph 175, Absatz 2, StPO. Dem die erstinstanzliche Entscheidung bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts haftet somit kein Rechtsfehler an.

Soweit die Grundrechtsbeschwerde substratlos (und auch ohne jede Bezugnahme auf den gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren und die aktuelle Dauer der Haft von knapp sechs Wochen) bloß behauptet, die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht sei unverhältnismäßig, bedarf sie mangels einer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GRBG erforderlichen Beschwerdebegründung keiner inhaltlichen Erwiderung.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Textnummer

E91643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00110.09D.0819.000

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090819_OGH0002_0150OS00110_09D0000_000

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