Gründe:
Galip Y***** legt inhaltlich der mittlerweile rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Steyr vom 10. Juni 2009 (ON 39) zur Last, er habe am 14. Mai 2009 in Steyr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sanel G***** und Yusuf Gü*****
1./ Daniel S***** dadurch, dass sie auf diesen mit Fäusten einschlugen und mit Füßen auf ihn eintraten und dessen Geldbörse samt 150 Euro Bargeld und sein Handy im Wert von 20 Euro an sich nahmen, mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
2./ dadurch, dass sie während der zu 1./ bezeichneten Tat die ÖBB-Vorteilskarte und einen Staplerführerschein des Daniel S***** an sich nahmen, Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden, sowie
3./ während der zu 1./ bezeichneten Tat ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomartkarte S*****s, ausgestellt von der BAWAG PSK, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, durch Ansichnehmen unterdrückt.
Danach hätte er das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB begangen.Danach hätte er das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB begangen.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 wurde über Galip Y***** die Untersuchungshaft aus den Gründen des § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO verhängt (ON 8).Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 wurde über Galip Y***** die Untersuchungshaft aus den Gründen des Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO verhängt (ON 8).
Am 19. Mai 2009 wurde ihm Rechtsanwalt Dr. P***** als Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegeben (ON 11).Am 19. Mai 2009 wurde ihm Rechtsanwalt Dr. P***** als Verfahrenshilfeverteidiger gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegeben (ON 11).
Am 25. Mai 2009 gaben Rechtsanwälte Dr. L***** und Kollegen dem Gericht ihre Bevollmächtigung durch Y***** bekannt (ON 20).
Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 wurde die Untersuchungshaft des Genannten zum Vollzug zweier Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 78 Tagen unterbrochen (ON 21), jedoch bereits am 2. Juni 2009 nach Zahlung der Geldstrafen wieder fortgesetzt (ON 30).
Am 3. Juni 2009 wurde für diesen Beschuldigten eine Haftverhandlung für den 5. Juni 2009 anberaumt, von der das Gericht irrtümlich den ehemaligen (§ 62 Abs 4 StPO) Verfahrenshilfeverteidiger, nicht aber den Wahlverteidiger verständigte (ON 1, S 3d). In dieser Haftverhandlung war der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Dr. U***** als Substitut für den ehemaligen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten, während der Wahlverteidiger nicht anwesend war. Nach Verkündung des Beschlusses über die Fortsetzung der Untersuchungshaft verzichtete der Beschuldigte auf Rechtsmittel (ON 31).Am 3. Juni 2009 wurde für diesen Beschuldigten eine Haftverhandlung für den 5. Juni 2009 anberaumt, von der das Gericht irrtümlich den ehemaligen (Paragraph 62, Absatz 4, StPO) Verfahrenshilfeverteidiger, nicht aber den Wahlverteidiger verständigte (ON 1, S 3d). In dieser Haftverhandlung war der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Dr. U***** als Substitut für den ehemaligen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten, während der Wahlverteidiger nicht anwesend war. Nach Verkündung des Beschlusses über die Fortsetzung der Untersuchungshaft verzichtete der Beschuldigte auf Rechtsmittel (ON 31).
Aufgrund eines Enthaftungsantrags des Wahlverteidigers vom 8. Juni 2009 wurde am 9. Juni 2009 eine weitere Haftverhandlung durchgeführt, von der der Wahlverteidiger verständigt wurde und in der der Beschuldigte durch dessen Konzipienten Dr. Gu***** vertreten wurde (ON 35). Der Ermittlungsrichter beschloss die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen (ON 36).
Die gegen beide Beschlüsse gerichtete Beschwerde des Beschuldigten (ON 42a) wies das Oberlandesgericht Linz hinsichtlich des Beschlusses vom 5. Juni 2009 zurück und gab ihr hinsichtlich des Beschlusses vom 9. Juni 2009 nicht Folge (ON 51).
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde behauptet, dass die am 5. Juni 2009 durchgeführte Haftverhandlung infolge Beiziehung eines bloßen „Scheinverteidigers" „nichtig" gewesen sei und somit innerhalb der ersten Haftfrist (§ 175 Abs 2 Z 1 StPO) keine Haftverhandlung stattgefunden habe. Infolge Fristüberschreitung hätte daher in der Haftverhandlung am 9. Juni 2009 nicht die Fortsetzung der Untersuchungshaft beschlossen werden dürfen, sondern es wäre der Beschuldigte zu enthaften gewesen (§ 175 Abs 1 StPO).Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde behauptet, dass die am 5. Juni 2009 durchgeführte Haftverhandlung infolge Beiziehung eines bloßen „Scheinverteidigers" „nichtig" gewesen sei und somit innerhalb der ersten Haftfrist (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) keine Haftverhandlung stattgefunden habe. Infolge Fristüberschreitung hätte daher in der Haftverhandlung am 9. Juni 2009 nicht die Fortsetzung der Untersuchungshaft beschlossen werden dürfen, sondern es wäre der Beschuldigte zu enthaften gewesen (Paragraph 175, Absatz eins, StPO).