Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
In der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er keinen Geschlechtsverkehr mit Anita T***** hatte, "weil bei ihm ein extrem kleines männliches Glied vorliegt und auf Grund der anatomischen Gegebenheiten auch des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, daß die Zeugin nach einem angeblich dreimaligen Mißbrauch noch virgo intacta wäre" (289), in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er keinen Geschlechtsverkehr mit Anita T***** hatte, "weil bei ihm ein extrem kleines männliches Glied vorliegt und auf Grund der anatomischen Gegebenheiten auch des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, daß die Zeugin nach einem angeblich dreimaligen Mißbrauch noch virgo intacta wäre" (289), in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.
Dieser Beweisantrag wurde vom Schöffensenat mit der Begründung abgewiesen, durch die Aussage des fachkundigen Zeugen Dr. N***** sei ausreichend dargetan, daß ein Geschlechtsverkehr auch ohne Defloration stattfinden könne; die (für eine zielführende Befundaufnahme erforderliche) neuerliche Untersuchung der Zeugin T***** könne schließlich zufolge versagter Zustimmung ihrer Sachwalterin nicht durchgeführt werden (291). In der Urteilsbegründung setzte sich das erkennende Gericht mit der gegenständlichen Frage erneut auseinander und kam auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu der Schlußfolgerung, daß die unterbliebene Defloration des Opfers einen stattgefundenen Geschlechtsverkehr nicht auszuschließen vermag (US 11 iVm US 23).Dieser Beweisantrag wurde vom Schöffensenat mit der Begründung abgewiesen, durch die Aussage des fachkundigen Zeugen Dr. N***** sei ausreichend dargetan, daß ein Geschlechtsverkehr auch ohne Defloration stattfinden könne; die (für eine zielführende Befundaufnahme erforderliche) neuerliche Untersuchung der Zeugin T***** könne schließlich zufolge versagter Zustimmung ihrer Sachwalterin nicht durchgeführt werden (291). In der Urteilsbegründung setzte sich das erkennende Gericht mit der gegenständlichen Frage erneut auseinander und kam auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu der Schlußfolgerung, daß die unterbliebene Defloration des Opfers einen stattgefundenen Geschlechtsverkehr nicht auszuschließen vermag (US 11 in Verbindung mit US 23).
Gerade angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage des Zeugen Oberarzt Dr.N*****, wonach mit einer Untersuchung des Angeklagten die nachträgliche weitere Klärung des Sachverhaltes nicht möglich wäre (241), und der faktischen Unmöglichkeit einer weiteren Untersuchung der Zeugin T*****, wäre es erforderlich gewesen, im Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch darzutun, inwieweit und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder, StPO3 E 19 zu § 281 Z 4). In Ermangelung eines solchen Vorbringens wurde der Beschwerdeführer daher durch die Abweisung seines Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.Gerade angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage des Zeugen Oberarzt Dr.N*****, wonach mit einer Untersuchung des Angeklagten die nachträgliche weitere Klärung des Sachverhaltes nicht möglich wäre (241), und der faktischen Unmöglichkeit einer weiteren Untersuchung der Zeugin T*****, wäre es erforderlich gewesen, im Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch darzutun, inwieweit und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder, StPO3 E 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). In Ermangelung eines solchen Vorbringens wurde der Beschwerdeführer daher durch die Abweisung seines Beweisantrages in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer schließlich, auf Grund selbständiger beweiswürdigender Überlegungen zu anderen Schlüssen - auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - zu gelangen als die Tatrichter und bekämpft damit auf eine im Rahmen der Tatsachenrüge ebenfalls unzulässige Weise (14 Os 183/93 = NRsp 1994/176) deren Beweiswürdigung. Die Beschwerde vernachlässigt mit ihrem Vorbringen vor allem, daß die Frage der Wahrheitlichkeit der Defloration des Opfers Gegenstand ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung war und die erkennenden Richter dieses Problem daher in Abwägung mit den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens in ihre beweiswürdigenden Erwägungen mit einbezogen haben.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer schließlich, auf Grund selbständiger beweiswürdigender Überlegungen zu anderen Schlüssen - auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - zu gelangen als die Tatrichter und bekämpft damit auf eine im Rahmen der Tatsachenrüge ebenfalls unzulässige Weise (14 Os 183/93 = NRsp 1994/176) deren Beweiswürdigung. Die Beschwerde vernachlässigt mit ihrem Vorbringen vor allem, daß die Frage der Wahrheitlichkeit der Defloration des Opfers Gegenstand ausführlicher Erörterung in der Hauptverhandlung war und die erkennenden Richter dieses Problem daher in Abwägung mit den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens in ihre beweiswürdigenden Erwägungen mit einbezogen haben.
Das Vorbringen ist unter Berücksichtigung der durch die Zeugen Rudolf F***** und Christian P***** dokumentierten geständigen Primäreinlassungen des Angeklagten (159, 165, 185) auch im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin Claudia D*****, wonach die Erzählung des Angeklagten ihr gegenüber die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zumindest offengelassen habe (257), im Verein mit dem Umstand, daß das Verfahren keinen Hinweis auf eine Neigung der Anita T***** ergeben hat, unwahre Behauptungen aufzustellen (siehe insbesondere die Aussage der Zeugin Anita F*****, 261), auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d StPO zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.