Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn aktenkundige Umstände aufgezeigt werden, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Urteilsannahmen auslösen. Eine über die Prüfung solch erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 48, 49).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn aktenkundige Umstände aufgezeigt werden, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Urteilsannahmen auslösen. Eine über die Prüfung solch erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 48, 49).
Gerade dies strebt jedoch der Beschwerdeführer an, wenn er die - vom Erstgericht keineswegs unerörtert gelassenen (US 7 ff) - Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Jenny S***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter sowie zwischen ihren Aussagen und jenen des Zeugen Robert V***** problematisiert. Das gilt für die Fragen der Berührungen des Angeklagten im Scheidenbereich über oder unter den Jeans, seines konkreten Standortes bei seinem Zusammentreffen mit dem Tatopfer am Abend des 25. Mai 2006 und des anschließend eingeschlagenen Weges, mit welchen Worten er Jenny S***** angesprochen hat und den konkreten Tatzeitraum am 25. Mai 2006 ebenso wie für das Thema einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen Jenny S***** und Robert V*****.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum, mit welcher der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert, legt nicht dar, weshalb in Bezug auf den konstatierten Gewalteinsatz der Vorsatz des Angeklagten auch das Brechen eines ernst gemeinten Widerstandes umfassen hätte müssen und verfehlt solcherart mangels Ableitung dieser Behauptung aus dem Gesetz die an die Geltendmachung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes gestellten Anforderungen. Die Kritik an der Verwendung des im Tatbestand des § 202 StGB enthaltenen Wortes „nötigen" bei der Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten übersieht, dass sich der beanstandete Text in den Rechtsausführungen zum konstatierten Tatgeschehen befindet (US 16) und nicht im Feststellungsteil des angefochtenen Urteils (US 4, 5), welchen der Beschwerdeführer im Übrigen in Ansehung der subjektiven Tatseite vernachlässigt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum, mit welcher der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert, legt nicht dar, weshalb in Bezug auf den konstatierten Gewalteinsatz der Vorsatz des Angeklagten auch das Brechen eines ernst gemeinten Widerstandes umfassen hätte müssen und verfehlt solcherart mangels Ableitung dieser Behauptung aus dem Gesetz die an die Geltendmachung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes gestellten Anforderungen. Die Kritik an der Verwendung des im Tatbestand des Paragraph 202, StGB enthaltenen Wortes „nötigen" bei der Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten übersieht, dass sich der beanstandete Text in den Rechtsausführungen zum konstatierten Tatgeschehen befindet (US 16) und nicht im Feststellungsteil des angefochtenen Urteils (US 4, 5), welchen der Beschwerdeführer im Übrigen in Ansehung der subjektiven Tatseite vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.